Hallo alle zusammen,
ich habe mir vor einiger Zeit die Tokyo Marui P226 Rail bei "Waffen Ostheimer" gekauft.
Leider habe ich die Waffe beschädigt und möchte mir nun einen orginalen Ersatzschlitten und Ersatzrahmen (ohne jegliche Innenteile) nachbestellen. Da diese Bauteile bei keinem deustchen Händler zu finden sind, möchte ich diese in bei einem Shop in Hong Kong nachbestellen.
http://shop.ehobbyasia.com/tokyo-marui-ab…r-p226-gbb.html
Um sicher zu sein, dass eine Bestellung dieser wesentlichen Teile keine Strafttat darstellt, habe ich mich mit meiner zuständigen Waffenbehörde in Verbindung gesetzt. Jetzt sind 4 Monate vergangen und ich habe nach unzähligen Anrufen und Mails eine Antwort, die keinen Sinn ergibt.
Meine letzte Mail an meine zuständige Waffenbehörde:
Sehr geehrter Herr Failing,
um in meinem Bemühen, die Ersatzteile für meine Gas-Blow-Back-Softair-Pistole (GBB) zu bestellen, voran zu kommen, würde ich nun gerne von Ihnen verbindlich bestätigt bekommen, dass folgende Aussagen korrekt sind.
- In der BRD erhältliche Gas-Blow-Back-Softair-Pistolen mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,5 Joule und weniger als 7,5 Joule sind frei verkäuflich, unterliegen keiner Anmeldepflicht und können mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben werden.
- Die wesentlichen Teile der unter Punkt 1 aufgeführten Waffen, wie Schlitten, Rahmen oder Lauf, sind der Waffe für die sie bestimmt sind gleichgestellt. Sie sind somit auch frei verkäuflich und unterliegen keiner Anmeldepflicht.
- Das Waffenrecht sieht für die gesamte, unter Punkt 1 beschriebene Waffe eine Makierung mit F im Fünfeck vor. Individuelle Teile hingegen brauchen keine Kennzeichnung.
- Der Eigenimport von Ersatzteilen für die unter Punkt 1 aufgeführten Waffen stellt somit keine Straftat dar.
Wie Sie sicherlich bereits wissen, hat mir das BKA mitgeteilt, dass für waffenrechtliche Fragen in Bezug auf die Einfuhr von Waffen und wesentlichen Waffenteilen grundsätzlich die örtliche Waffenbehörde zuständig ist.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
Daraufhin bekam ich folgende Antwort:
Sehr geehrter Herr XXX
nach umfangreichen Recherchen, die mich sehr viel Zeit gekostet haben, kann ich Ihnen nachfolgende, verbindliche Auskunft erteilen:
Für alle sog.“freien“ Schusswaffen, die in der BRD erworben werden können, wurde vom Hersteller oder Importeur ein Bauartmuster mit den erforderlichen technischen Unterlagen bei der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgelegt. Nach entsprechender Prüfung (0,5J < E < 7,5J) wurde die „Musterwaffe“ zugelassen und der Hersteller/Importeur erhielt von der PTB die Berechtigung, alle Waffen dieser Bauart mit der erforderlichen Kennzeichnung „F im Fünfeck“ zu versehen.
Wie Sie richtig erkannt haben, sagt das Waffengesetz: Wesentliche Teile von Schusswaffen stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.
Dies ist jedoch bei dem von Ihnen einzuführenden wesentlichen Teil für ihre Pistole nicht der Fall, da für dieses weder die notwendige Anzeige gem. § 14 Abs.4 Beschussgesetz bei der PTB erstattet wurde noch ein Baumuster mit den entsprechenden Unterlagen beigefügt wurde!
Es müsste also eine Einzelzulassung durch ein deutsches Beschussamt erfolgen. Hierbei ist folgendes zu beachten:
Für die Einfuhr eines nicht zugelassenen wesentlichen Teiles einer Schusswaffe ist eine sog. Verbringungserlaubnis gem. § 29 WaffG erforderlich. Diese kann nur erteilt werden, wenn der Empfänger Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) ist.
Die Voraussetzungen für deren Erteilung sind in § 4 WaffG geregelt: Vollendung des 18.Lebensjahres, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnisnachweis.
Für alle erforderlichen Erlaubnisse und die Einzelabnahme beim Beschussamt müssen Sie mit Kosten von ca. 160,-- € + Zollgebühren + Mehrwertsteuer rechnen!
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Michael Failing
Landkreis Gießen
- Waffenbehörde -
Bachweg 9
35398 Gießen
Tel.: 0641/9390-2232
Fax: 0641/9390-2239
email: michael.failing@lkgi.de
Nach dieser Antwort habe ich mich telefonisch mit dem Sachbearbeiter in Verbindung gesetzt und ihn gefragt, ob er sich ganz sicher sei, dass ich für jedes wesentliche Waffenteile das ich selbst aus Hong-Kong importiere, eine Anzeige gem. § 14 Abs.4 Beschussgesetz bei der PTB erstatten muss.Er versicherte mir, dass dies so sei.
Auf meine Frage hin, wie ich denn nun jemals an diese Ersatzteile kommen sollte, bekam ich eine interessante Antwort. Ich dürfe mir diese wesentlichen Waffenteile von einem beliebigen Händler aus der EU importiere lassen.
Das würde heißen, dass ich mir diese wesentlichen Waffenteile z.B. von einem Händler in Spanien, Italien oder Schweden importieren lassen kann. Ich bezweifel aber stark, dass ein Händler in Spanien bei einem deutschen Beschussamt eine Anzeige gem. § 14 Abs.4 Beschussgesetz bei der PTB erstattet, geschweige denn ein Baumuster mit den entsprechenden Unterlagen beifügt.
Wo ist also der Unterschied, zwischen einem Eigenimport und dem Import durch ein Softairshop in (beispielsweise) Spanien? Ich denke, dass die Auskunft der Waffenböhrde nicht korrekt ist.
Ich würde mich freuen wenn hier jemand ähnliche Erfahrungen gemacht hat und mir sagen kann, ob das deutsche Waffen- bzw. Beschussgesetz so lächerlich ist oder die verbindliche Auskunft meiner Waffenbehörde einfach falsch. Ich fände es schön, wenn ich ernstgemeinte Antworten statt wilden Behauptungen oder Vermutungen bekommen würde.
MfG
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