Tierabwehrstock wie rechtlich einzuschätzen?

Es gibt 37 Antworten in diesem Thema, welches 4.885 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (16. August 2010 um 12:07) ist von baumstamm.

  • Hallo.

    Folgendes Szenario sei gegeben

    ABC stellt Teleskopschlagstöcke (TTS) her und beliefert damit u.a. Polizei und Sicherheitsdienste.
    Nun hat ABC ein neues Produkt entwickelt, den Tierabwehrstock. Dieser Stock sieht aus und funktioniert auch wie ein TTS. Er ist allerdings nur in der Farbe rot erhältlich. ABC begründet das, durch die Rotblindheit vieler Tiere. Zudem ist auf dem Griff des Stockes folgende Kennzeichnung angebracht "Tierabwehrstock. In Deutschland nur zur Abwehr von aggressiven Tieren zugelassen."

    Der Hersteller wirbt für sein Produkt wie folgt

    Viele Menschen, die bereits ein Tierabwehrspray (Pfefferspray) besitzen, wünschen sich was handfesteres zur Tierabwehr. Mit unserem neuen Tierabwehrstock kommen wir diesem Wunsch nach. Er ist praktisch.... (hier folgt dann, dass er gut an den Gürtel passt und warum er rot ist etc.).

    Nun folgende Frage: Würde dieser Tierabwehrstock vom WaffG erfasst werden ?

    Zur Erinnerung: Tierabwehrspray (Pfefferspray) wird vom WaffG nicht erfasst, da es seinem Wesen nach nicht dazu bestimmt ist, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Die Polizei benutzt ebenfalls Pfefferspray. Die Sprays unterscheiden sich nur durch die Beschriftung, nicht durch den Inhalt.

    Gruß
    Recon83

  • Beim Pfefferspray fehlt nur die Zulassung, denn es hapert ja an den nötigen Tierversuchen.
    Beim Schlagstock greift das Waffengestz: Abschnitt 1, Allgemeine Bestimmungen, § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen: (2) Waffen sind 2. tragbare Gegenstände, b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • dürfte bei einem agressiven und angriffslustigen stier schon mal nicht funktionieren.... [/off_topic]


    Das sagt Wiki:

    Zitat

    Die Stiere reagieren, entgegen einem populären Irrtum, nicht aggressiv auf die Farbe Rot, sondern auf die schnellen Bewegungen, die mit dem Tuch vollführt werden. Die Augen der Stiere, wie die aller Rinder, haben keine Zapfen für rotes Licht und sind dementsprechend "rot-farbenblind".

  • ich denke auch das dass nur eine Formulierunglücke ist, für mich is das ein schlagstock.
    das is genau wie es keinen krieg mehr gibt , nennt man ja heute "grenzkonflikt" oder "unruhen"

  • Würde dieser Tierabwehrstock vom WaffG erfasst werden ?

    Ich denke, ja.

    Der Hersteller wüsste sich eine Freistellung vom Führverbot zum Zwecke der Tierabwehr holen. Also so etwas wie eine BKA-Zulassung.

    Ich hätte jedenfalls keine Lust, so etwas auf der Strasse mit unseren ungeschulten Polizisten ausdiskutieren zu müssen.

  • Na es geht ja nicht ums Diskutieren. Es geht darum, ob einem rein rechtlich was angehängt werden kann. Würde ich so ein Teil bei mir tragen, wärs mir herzlich egal was der nette Polizist sagt. Von mir aus dürfte er sich das Ding sogar mit aufs Revier nehmen und dort bestaunen.
    Wichtig ist, ob es rechtliche Folgen haben kann.

    Und nach meiner Auffassung dürfte ein dementsprechend gekennzeichneter Abwehrstock unter die selbe Einstufung fallen wie z.B. der JPX und das Pfefferspray.

    Der JPX wäre ohne die Kennzeichnung "Tierabwehrgerät" nicht führbar. Das Pfefferspray sogar ein verbotener Gegenstand.
    Ein Abwehrstock in Signalfarbe, der eine Kennzeichnung als Tierabwehrstock trägt, müsste demnach auch vom Führverbot ausgenommen sein.

    Den Gesetzesabschnitt, daß auch "Gegenstände die ohne dazu bestimmt zu sein die Abwehrfähigkeit........bla bla" könnte man ja auch auf JPX und Spray anwenden. Das geschieht aber nicht, weil sie dementsprechend gekennzeichnet sind.

    Ich vertrete die Auffassung, daß ein als Tierabwehrgerät gekennzeichneter Gegenstand (der nicht noch in einem anderen Paragraphen geregelt ist z.B. SSW oder scharfe Schusswaffe) auch so zu behandeln ist und daher geführt werden kann.

    Letztendlich müsste man das aber von einem Gericht prüfen lassen.


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Ja, sehe ich genauso. Dennoch wird das rechtssicher nur das BKA per Feststellungsbescheid prüfen können.
    Dennoch - es ist immer zu berücksichtigen, dass man im Zweifelsfalle gefagt werden kann, zu welchem Zweck man sowas führt. Dabei kommt es immer auf die Umstände an.

  • Eine ähnliche Diskussion hatten wir mal in diesem Forum durch einen User, der die Meinung vertrat, dass er eine Saufeder (für Nichtjäger: http://www.frankonia.de/204936/134661/…alleryts=search) überall führen dürfte, da sie ja von ihrer Bestimmung her zu Bekämpfung von Wildschweinen dient.

    Ich denke, das macht die Sache etwas klarer. Es ist Polizei und Staatsanwaltschaft sicher egal, wie du deinen Teleskopschlagstock oder deinen Speer nennst. Beide sind als Waffen zu betrachten und unterliegen dem Führverbot (bis das BKA etwas anderes feststellt). Die rechtliche Grundlage hat oben Markus30S richtig genannt.

    :anon: an die Vertreter diverser Behörden, die hier mitlesen: Ich besitze weder Waffen noch waffenähnliche Gegenstände. Ich bin nur wegen der netten und kultivierten Mitglieder dieses Forums hier.

  • (2) Waffen sind
    1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
    2. tragbare Gegenstände,
    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

    Eine Waffe nach a) kommt nur in Betracht, wenn die Zweckbestimmung gegen Menschen gerichtet ist. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, unter welcher Zweckbestimmung der Gegenstand in den Handel kommt. Danach ist der Tierabwehrstock also keine Waffe.
    Eine Waffe nach b) kommt für alles andere in Betracht, allerdings muss diese "Waffe" auch im WaffG aufgeführt sein. Hier ist Anlage Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 relevant, siehe unten.

    Das Führen des Tierabwehrstocks könnte also allenfalls nach § 42a I Nr.2 iVm § 53 I Nr. 23a eine Ordnungswidrigkeit darstellen, andererseits bei § 42 I iVm § 52 III Nr. 9 (Führen bei öffentlichen Veranstaltungen) strafbewehrt sein.

    Ein allgemeines Führverbot gilt für Gegenstände der Anlage Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1, also Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen). Da fällt wohl auch ein Tierabwehrstock drunter (ein Zweckrichtung gegen Menschen wird bei § 1 II Nr. 2 b) ja gerade nicht gefordert!). Somit gilt das Führverbot wohl auch für Tierabwehrstöcke.

    Ob man ihn straflos auf öffentliche Veranstaltungen führen darf, ist damit auch geklärt. Was unter § 1 II Nr. 2 b) fällt, unterliegt auch dem § 42.

    Mein Ergebnis daher:
    1. Führen in der Öffentlichkeit: Ordnungswidrigkeit
    2. Führen auf öffentlichen Veranstaltungen: Straftat

    Man kann dann auch noch differenzieren, ob man im Tollwutverseuchten Wald oder in der Innenstadt unterwegs ist. :P

    Irrtum vorbehalten, alle Angaben ohne Gewehr (Peng!), ersetzt keine Rechtsberatung. ;)

  • Ein allgemeines Führverbot gilt für Gegenstände der Anlage Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1, also Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen). Da fällt wohl auch ein Tierabwehrstock drunter (ein Zweckrichtung gegen Menschen wird bei § 1 II Nr. 2 b) ja gerade nicht gefordert!).

    Genau dadrüber bin ich auch gestolpert.

    Unter
    1.2.2 steht ja "aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte)" bzw unter
    1.2.3 bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen
    a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
    b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann

    Und das "bei Menschen...hervorgerufen werden kann" setzt ja auch keine in Zweckrichtung gegen Menschen voraus und diese wird bei § 1 II Nr. 2 b) wie du ja sagtest, auch nicht gefordert.
    Womit wir wieder beim Tierabwehrspray wären, welches ja nicht unter den § 1 II Nr.2 b) i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2 fällt, obwohl dort Reizstoffe geregelt sind.

    Daher meine Frage wegen dem Tierabwehrstock analog zum Tierabwehrspray.
    " ...geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind."
    Wieso würde dann der Tierabwehrstock unter 1.1 fallen, aber ein Tierabwehrspray nicht unter 1.2?

    2 Mal editiert, zuletzt von Recon83 (26. Juli 2010 um 23:41)

  • So ganz verstehe ich die Diskussion nicht.
    Ein Tierabwehrstock ist keine Waffe. Folglich kann dieser auch keinem Führverbot nach dem Waffengesetz unterliegen.
    Aber dennoch muss man immer damit rechnen, dass bei Antreffen einer Streife das Ding abgenommen wird, so man denn keine schlüssige Begründung parat hat. Man begeht sicher keine OWI, jedoch kann die Polizei das Ding einziehen. Dann muss man es wieder an der Wache abholen.

    Vergleicht das mal parallel mit der abstrusen Idee eine Saufeder zur Verteidigung gegen Schwarzwild im Wald zu führen, wie hier im Forum bereits gefragt wurde.

  • Ich möchte mal grundsätzlich was zu der Geschäftsidee mit dem Tierabwehrstock loswerden....

    Die einzigen annähernd gefährlichen Tiere gegen die ein Stecken was nützen könnte sind Hunde, denn alles was größer ist (Stier, Wildschwein), dürfte sich von so einem Teil nicht sonderlich fürchten.
    Bei Hunden ist es dann auch wieder eine Frage der Größe und Aggressivität des Hundes....wenn so ein Tier wirklich aggressiv ist und einen Menschen bewusst angreifen will, nützt der Stock nur dann etwas, wenn man den Hund damit erschlägt, alles andere verschlimmert die Situation eher noch. Daher ist meine Meinung, dass das einzig adäquate Abwehrmittel nach wie vor das Pfefferspray ist.

    Und mal ganz davon abgesehen....wer würde mit einem Signalroten Schlagstock durch die Gegend laufen wollen?

  • Die Farbe würde mich selber in der Tasche nicht stören und das Tierchen sicher auch nicht.

    Ob man jetzt in Schwarz oder Pink eins auf die Omme gewemst bekommt macht finde ich keinen Unterschied.
    Das ändert nix am Schädelbrummen danach.

    Vorallem auch wenn es so ein Knüppel geben >würde< dürfte das Ding an sich nicht an der BKA Überprüfung vorbeikommen.
    Die Jungs und Mädels die da ihr Tagewerk verrichten schlafen ja nicht auf dem Baum und können sich denken für welche ,,Tiere" so ein Teil gemacht ist.

    Ich würde es nichtmal einem gut geschulten Polizisten zutrauen mit einem Teleskopschlagstock einen wütenden und RICHTIG angefressenen Dobermann etc. abzuwehren . . . jedenfalls nicht ohne größere Blessuren auf Seiten des Beamten.

    Ausser FiFi steht auf Stöckchen werfen :rolleyes:

    Da wird das für den Otto-Normale nochmal doppelt so schwer.

    Die zehn Gebote Gottes enthalten 279 Wörter, die amerikanische Unabhängigkeitserklärung 300 Wörter, die Verordnung der europäischen Gemeinschaft über den Import von Karamellbonbons aber exakt 25911 Wörter. (:)

    ,,Arm yourself because no-one else here will save you"

    Rules for a Gunfight :
    1. Bring a Gun. Preferably
    , bring at least two Guns.
    2. Bring all of you friends who have Guns.

  • Ein Tierabwehrstock ist keine Waffe.

    Dann führe ich ab jetzt eine Tierabwehrpistole. :P
    Bei dem Pfefferspray war es eine rechtspolitische Entscheidung, es nicht dem WaffG unterfallen zulassen. Man wollte dem Bürger nicht die letzte Möglichkeit auf einfache Verteidigung nehmen. Ich denke nicht, dass man das auf alles möglich übertragen kann, indem man einfach "zur Tierabwehr" draufschreibt.
    Was spricht gegen die Annahme, dass ein Tierabwehrstock eine Waffe nach § 1 II Nr. 2 b iVm Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 ist, schließlich handelt es sich hierbei um Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen, also um Hieb- und Stoßwaffen (eine Zweckbestimmung gegen Menschen wird bei Nummer 2 b ja gerade nicht gefordert!)

  • Vergleicht das mal parallel mit der abstrusen Idee eine Saufeder zur Verteidigung gegen Schwarzwild im Wald zu führen, wie hier im Forum bereits gefragt wurde.

    Ich glaube das war mein Thread mit der Hundeabwehr? :D Schmunzle heute noch über die Vorstellung das Ding uneinsichtigen Haltern vorzuzeigen. ^^

    Die Sache mit dem Abwehrstock interessiert mich aber sehr. Laufe jetzt mit Pfefferspray. So richtig doll finde ich die kleine Deo-Dose aber nicht.
    Ich fände es sehr schön, wenn der Stock legal wäre, kann es aber nicht ganz glauben. Was würde dann wie gesagt Tierabwehrpistole entgegenstehen?

    Ansonsten ist das Knallrote Ding gekauft. :)

  • Was soll eine Tierabwehrpistole sein?

    Jeder Volljährige kann den KWS beantragen und damit eine handelsübliche SSW mit Pfefferladung führen.

  • Was soll eine Tierabwehrpistole sein?

    Jeder Volljährige kann den KWS beantragen und damit eine handelsübliche SSW mit Pfefferladung führen.


    Eine Tierabwehrpistole ist für mich ein Puffer, mit dem man Tiere meucheln kann. ;) Eine SSW taugt ja außer im Nahkampf eher zum Verschrecken.
    Wo bekommt man diesen ominösen Stock denn her? (google liefert nichts.) Die Farbe wäre mir relativ egal. Bin ja froh, wenn das Ding gesehen wird, um gar nicht erst in den Verdacht der Verheimlichung zu kommen.

  • Zitat von nachtlaeufer


    Wo bekommt man diesen ominösen Stock denn her? (google liefert nichts.) Die Farbe wäre mir relativ egal. Bin ja froh, wenn das Ding gesehen wird, um gar nicht erst in den Verdacht der Verheimlichung zu kommen.

    Den Stock gibt es meines Wissens nicht, da ich mir das ausgedacht habe.

    Bei einem tragbaren Gegenstand sind im Gesetz keine wesentlichen Teile definiert. Deshalb habe ich auch kein Szenario mit einer "Tierabwehrpistole" erstellt.

    Ich habe ein paar Beiträge vorher folgendes geschrieben

    bei Menschen
    a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
    b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann

    und da eine Zweckbestimmung verneint.

    Jetzt sehe ich grade, dass in

    Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, 5. Reizstoffe steht:
    Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken

    Dieses steht wie gesagt unter Unterabschnitt 1: Schusswaffen und nicht unter Unterabschnitt 2: Tragbare Gegenstände.
    Wenn man dieses aber als generelle Definition von Reizstoffen im Sinne dieses Gesetzes sehen kann, würde der Begriff "Reizstoffe" an sich schon eine Zweckbestimmung gegen Menschen voraussetzen.

    Somit wäre Tierabwehrspray (Pfefferspray) wieder außen vor, da bei Tierabwehrspray die bestimmungsgemäße Anwendung nicht gegen Menschen gerichtet ist.

    Damit würde sich der "Tierabwehrstock" gegenüber dem "Tierabwehrspray" unterscheiden und beide könnten daher nicht gleich behandelt werden.

    Also könnte man unter
    "1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen"
    auch einen "Tierabwehrstock" fassen und das

    Tierabwehrspray bei 1.2.3 "...bei Menschen
    a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
    b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann"
    nicht fassen, da der Begriff "Reizstoffe" eine Zweckbestimmung hat.

    Somit würde der "Tierabwehrstock" unter das WaffG fallen, das Tierabwehrspray aber nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Recon83 (6. August 2010 um 20:23)