Merkblatt SSW Transport auch ohne KWS erlaubt

Es gibt 23 Antworten in diesem Thema, welches 4.406 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (13. November 2009 um 12:31) ist von Floppyk.

  • Hallo CO2air Gemeinde,

    das aktuelle Problem von Cannyblue habt Ihr mit Sicherheit alle verfolgt

    Versandproblem mit SSWs

    Ich hätte dazu einen Vorschlag

    Es ist ja leider gängige Regel das unsere Polizei sich das WaffG so auslegt
    bzw. so interpretiert wie sie es möchte. Von Beamten zu Beamten unterschiedlich.
    Da es ja immer wieder zu diesen Konfrontationen mit unserer Staatsmacht kommt
    bezüglich des KWS und dem Transport der ja KWS frei ist.

    Könnte ein Mod. oder Admin nicht mal ein Merkblatt machen ?
    und in den Downloadbereich stellen oder oben in Gas & Schreckschuss verankern
    wo unser WaffG schwarz auf Weiss mit § zitiert wird ?

    So das man sich das Merkblatt ausdrucken könnte und beim Transport dabei hat.
    Wenn man in eine Polizeikontrolle kommt und der Beamte es auch nicht besser weis das der Transport KWS FREI ist,
    kann man Ihm das Merkblatt geben wo er es selber schwarz auf weiss sieht.

    Ich würde das Merkblatt auch selber machen muss aber zu meiner Schande Gestehen das ich
    ein 0815 Bürger bin der sich mit unserem § Jungle absolut nicht auskennt.
    Das einzige was ich gefunden habe ist dieser Absatz
    wo leider nichts von kws oder transport im verschlossenen Behältnis erwähnt wird

    Zitat

    WaffG §12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
    (3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
    2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
    4.eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
    5.eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

    Ich hab jetzt eine ganze zeit in unserm Forum rumgesucht um den erforderlichen Gesetzes Text zu finden
    wo die § aufgelistet sind, wo eindeutig steht das der KWS nur zum Führen und nicht zum Transport in einem verschlossenen Behältnis benötigt wird.
    Vieleicht könnte mir ja so ein richtiger §hengst :ritter: mir Helfen bei den Zusammentragen der Gesetzestexte
    dan erstelle ich gerne ein Merkblatt und setze es in den Downloadbereich.

    @ Ulrich Eichstädt
    Ich bin zwar kein Reporter
    Aber könnte man nicht vielleicht auch so ein Merkblatt oder einen Artikel
    Einmal In die Visier setzen, es gibt mit Sicherheit noch mehr Vorfälle diesbezüglich.

  • Der Mod oder Admin muss aber dann ziemlich versiert sein, weil sich -wenn alle Stricke reißen- eben auf den bezogen wird. A là aber da und da steht...weißt schon was ich mein. Aber wir ham ja hier im Forum eineige die das WaffG sehr gut kenne, besser als manche Jäger, die die Hälfte nachder Prüfung wieder innerhalb zwei Wochen vergessen.


    Ich bin natürlich voll dafür (auch wenn ich nix mehr verschick), aber mit Rechtsberatung im Netz is so ne Sache....

    Vielleicht irgendwie zusammenlegen das irgendwie über einen Anwalt laufen lassen, der sich mim WaffG auskennt und auf den man sich berufen kann...

  • Wenn jeder einene EuR gibt kommt da schon was zusammen...auch wenn sich im Forum manche (zurecht) untereinander streiten, (ob begründet oder nicht).

    Aber wie bei allen Sachen - müsst sich halt einer finden der Zeit hat, und genug Lust sich da reinzuhängen!

  • Transport ist was anderes als führen.
    Und den KWS braucht man nur zum führen.

    Aber der Transporteur hat Hausrecht auf seinem 2,5 Tonner und somit ist das Thema vom Tisch


    EDIT: Frag doch einfach mal Hermes was ein Gefahrguttransport kostet und überlege ob Dir Es das wert ist.
    machen tuen die das ganz sicher - die "Kacken" ja auch nicht auf die Mark.

    Ich erachte es übrigens als überaus unhöflich bereits geschlossenen Theman in neuem Kleid neu zu eröffnen.

  • Zitat

    Original von TomCat74
    Der Mod oder Admin muss aber dann ziemlich versiert sein, weil sich -wenn alle Stricke reißen- eben auf den bezogen wird. A là aber da und da steht...weißt schon was ich mein.

    Klar weiss ich was du meinst ;)
    Meine das aber so das das WaffG NUR zetiert wird ,
    so das ich nicht das ganze Gesetzesbuch mitschleppen muss.
    oder anders ausgedrückt eine Zusammenfassung der § aus dem WaffG
    bezogen auf
    KWS und Transport

  • Naja das meiste vom Thema Führen, KWS ist ja eigentlich ständiges Thema (auch wenn mal ein Newbie schreibt) hier, da kann man sich schon ausreichend informieren.

    Aber das mim Versenden ist so ne Sache, also ich verkauf nix mehr, hab zuviele Bedenken, das die Post/Hermes das Zeug jemandem aushändigt der sich nicht damit auskennt.

  • Zitat

    Original von HW50

    Klar weiss ich was du meinst ;)
    Meine das aber so das das WaffG NUR zetiert wird ,
    so das ich nicht das ganze Gesetzesbuch mitschleppen muss.
    oder anders ausgedrückt eine Zusammenfassung der § aus dem WaffG
    bezogen auf
    KWS und Transport

    wieso das ganze buch? den auszug betreffend kws und transport bekommst du auf eine visitenkarte.

  • Eine gute Gelegenheit, den bisherigen -etwas dünnen - Lexikoneintrag: Transportieren aufzuwerten/ mit Leben zu füllen.

    Hier mein Vorschlag für eine Neufassung:


    Verbesserungsvorschläge sind ausdrücklich erwünscht!

    Fördermitglied des VDB.

  • Ich würde den Begriff "verbringen" nicht in diesem Zusammenhang nennen. Denn verbringen bedeutet im Waffenrecht eher den grenzüberschreitenden Transport einer Waffe und das dortige, dauerhafte verbleiben.
    Also eine Waffe wird ins Ausland verbracht und verbleibt dort, weil verkauft.
    Oder man kauft eine Waffe und verbringt sie nach Deutschland.

    Im Gegensatz dazu gibt es die Mitnahme. Also Waffe zur Jagdreise mitnehmen, die dann nicht am Zielort verbracht wird, sondern wieder mit zurückgenommen wird.

    Die Begriffe Mitnahme und Verbringen werden im WaffG immer nur im Zusammenhang mit einer Grenzüberschreitung gemacht.
    Also in, aus oder durch den geltungesbereich des (deutschen) Gesetzes.
    Vergl. hierzu:
    § 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen
    oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes

    Was rede ich:

    Abschnitt 2:
    Waffenrechtliche Begriffe
    Im Sinne dieses Gesetzes
    ...
    verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum
    dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem
    Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren
    lässt oder selbst transportiert,
    6.
    nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf
    einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den
    oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,

  • Zitat

    Original von Floppyk

    Ich würde den Begriff "verbringen" nicht in diesem Zusammenhang nennen. Denn verbringen bedeutet im Waffenrecht eher den grenzüberschreitenden Transport einer Waffe und das dortige, dauerhafte verbleiben.

    Danke für den Hinweis! Ich habe es oben bereits angepasst und schon habe ich wieder eine neue Anregung für einen Lexikon-Eintrag.

    Wie schon Meister Röhrich sagte: "Arbeit zieht Arbeit nach sich."
    :ngrins:

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von 5-atü
    Wie schon Meister Röhrich sagte: "Arbeit zieht Arbeit nach sich."
    :ngrins:

    Schön das Du Dich dran machst. :ngrins:

    Etwas zu Kartuschen = Munition und Diabolos ectr. = Nichtmunition gehört wohl noch rein.

    Diese leidige abgeschlossenes Handschuhfachgeschichte......... und das Drinlassen ?

    Persönlich würde ich empfehlen, das Behältnis immer im Blickfeld des Transporteurs zu halten.
    Da dieselben Maßstäbe wie bei den WBK´lern gelten, mögen die etwas dazu sagen.

    Der Jäger, der seine Waffe im geparkten Fahrzeug zurücklässt, ist glaube ich ein NoGo, oder ?

    Andreas

  • Zitat

    Original von gilmore
    Diese leidige abgeschlossenes Handschuhfachgeschichte......... und das Drinlassen ?


    Ach ja, der liebe FloppyK war mal wieder schneller:

    Zitat

    Original von FloppyK

    Quelle: Waffentransport und Fahrrad

    Eigentlich steht da oben schon alles relevante drin; da bräuchte ich eigentlich nix mehr schreiben.

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von gilmore
    Der Jäger, der seine Waffe im geparkten Fahrzeug zurücklässt, ist glaube ich ein NoGo, oder ?
    Andreas


    Das kann man so nicht sagen und kommt auf die Umstände drauf an.
    Wenn er allein auf einer 500 Km weiter entfernten Jagd fährt und er unterwegs "mal muss" und zu dem Zweck eine Raststätte aufsucht, kann man ihm keinen Vorwurf machen, wenn man ihm das Auto aufbricht. Er kann ja schlecht mit seinen Waffen - u.U. mehreren - aufs Klo oder in die Raststätte gehen. Das dürfte noch mehr Probleme machen.
    Wichtig zu diesem Beispiel ist, dass es von außen am Auto nicht zu erkennen ist, dass Waffen transportiert werden.

    Bitte sinngemäß verstehen.

    Die WaffVwV führt dazu aus:

    Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition
    ...
    Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach
    § 13 Abs. 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen
    nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu
    schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und
    Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des
    Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe
    etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem Fahrzeug so
    verschlossen werden, dass keine Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes
    erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z. B. am Ort der Jagd,
    am Ort der Sportausübung oder im Zusammenhang mit Vertreter- oder
    Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem
    Verlassen des Hotelzimmers - dann möglich, wenn die Waffen
    und die Munition in einem Transportbehältnis oder in einem verschlossenen
    Schrank oder einem sonstigen verschlossenen Behältnis aufbewahrt
    werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung
    einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich.
    ...

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (6. November 2009 um 13:21)

  • Zitat

    Original von 5-atü
    Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im geschlossenen Handschuhfach des PKW mitgeführt wird.

    Hmm, nochmal dazu:
    Ist jetzt hier wirklich GEschlossen oder VERschlossen gemeint? (Ein Handschuhfach ist normalerweise immer GEschlossen) ;)
    Und wenn man weiterliest, dann wäre ja ein VERschlossenes (abgeschlossenes) Handschuhfach auch legitim sowie der abgeschl. Kofferraum.


    mfg
    Sascha

    Wer nicht merkt, daß er von Idioten umgeben ist, merkt das aus einem gewissen Grund nicht..... :D

  • Nein, es ist nun hinreichend besprochen und geklärt worden, dass das verschlossene Behältnis gemeint ist. Also den einfachen Reißverschluss zuzippen reicht nicht. Zum Verschluss reicht ein primitives Schloss oder auch nur ein Kabelbinder. Verlaufsverpackungen bei Messer o.ä. können eingeschweißt sein. Diese Blisterpackungen sind auch o.k.
    Übrigens werden für Futterale und Waffenkoffer bereits Schließsysteme im Handel angeboten. Akah hat kürzlich ein Futteral mit integriertem Zahlenschloss herausgebracht.

    Ich habe mir eine universale Lösung für meine Koffer ohne Schloss machen lassen: Eine Edelstahlseil mit angecrimten Schlaufen an beiden Enden. Zudem ein 5'er Pack Minivorhängeschlösser mit Gleichschließung.

  • Zitat

    Original von Fisher´s Sam
    Hmm, nochmal dazu:
    Ist jetzt hier wirklich GEschlossen oder VERschlossen gemeint? (Ein Handschuhfach ist normalerweise immer GEschlossen) ;)
    Und wenn man weiterliest, dann wäre ja ein VERschlossenes (abgeschlossenes) Handschuhfach auch legitim sowie der abgeschl. Kofferraum.
    mfg
    Sascha

    Irgendwo hier hatte ich mal gelesen das weder das verschlossene Handschuhfach noch der verschlossene Kofferraum ausreichend ist.
    Beides sind Teile des Fahrzeugs und können somit nicht als eigenständiges Behältniss gewertet werden... :new16:

    Grüßle
    Ersma


    Edit: Rechtschreibung

    :direx: ichhattestreitmitmeinerleertasteundjetztredenwirnichtmehrmiteinander... X(

    Einmal editiert, zuletzt von Ersma (13. November 2009 um 11:40)

  • Man muß nur sehen das man nicht die Grundlagen vom Tansport für Waffen, man Schreckschuss und Scharfe Waffen durcheiander bringt.
    Da ich selbst einige Probleme, bin ich auch oft auf hinweisen von Online Händlern gestossen.

    Bei Praktisch allen hieß es immer, der Tansport von Schreckschuss Waffen ist frei, ein KWS wird nur zum Führen einer Waffe benötigt, Jedoch müssen beim Transport die Waffen und Munition getrennt von einander sein, das heißt, das die Normale Umverpackung von Munition und Waffen ausreicht.

    Sprich ich gehe in einen Laden kaufe mir n H&K P30, mit 100 Schuss Munition, bekomme es in einer Tüte überreicht und fertig.

    Die behältnisse sind auf Ihre Art und weise verschlossenen bzw geschlossen.

    Niemand bekommt beim Kauf von Munition und Schreckschusswaffen ein Vorhängeschloss mit.

    Aber wie leider auch sagen muß, helfen Gesetzte auch nicht wirklich weiter wenn euch ein Unerfahrender Beamter gegenübersteht, der euch lediglich dann etwas vorliesst, was eher zu den transportbedingungen von Echten Waffen sind.

    Wo man natürlichz einen Waffenschein brauch, da es sonst immer als Führen zählt usw.

    MFG
    Canny

  • Zitat

    Original von Cannyblue
    Aber wie leider auch sagen muß, helfen Gesetzte auch nicht wirklich weiter wenn euch ein Unerfahrender Beamter gegenübersteht, der euch lediglich dann etwas vorliesst, was eher zu den transportbedingungen von Echten Waffen sind.

    Wo man natürlichz einen Waffenschein brauch, da es sonst immer als Führen zählt usw.

    Warum brauch ich zum Transport einer EWB Waffe einen Waffenschein?
    Das ist doch Quatsch. SSW, :F: Waffen und EWB Waffen werden beim Transport nicht unterschieden. Da Zählt immer getrent von der Muniton und verschlossendes Behältnis.
    Bei einer EWB Waffe muss man natürlich beim Transport seinen Ausweis und die EWB dabei haben, aber keinen Waffenschein.

    Aus technischen Gründen befindet sich die Signatur auf der Rückseite des Beitrages!

    Einmal editiert, zuletzt von LEP FAN (13. November 2009 um 11:50)

  • Meine ja den EWB.

    Transport von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
    Der Transport einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe ist ohne kleinen Waffenschein
    nur dann erlaubt, wenn die Waffe nicht schussbereit (nicht geladen) und nicht zugriffsbereit
    (z.B. in einem geschlossenen Behältnis) von einem Ort zu einem anderen Ort
    befördert wird. Mitgeführte Munition für die transportierte Waffe ist in entsprechender Weise
    getrennt von der Waffe und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu befördern. Der Transport
    ohne kleinen Waffenschein muss einem bestimmten Zweck dienen (z.B. auf dem Weg
    zu einem Waffenhändler oder zu einer Sportveranstaltung zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen)
    und darf nicht generell erfolgen.

    Landratsamt Günzburg

    Kann man sehen wie man will.

    Aufgrund meiner Erfahrungen die ich leider ja machen mußte helfen einem keine Gesetze oder die dafür notwendigen vorkehrungen für den Tansport von Waffen.

    Wenn Ihr an einem Beamten wie ich gerät, für den bereits das Tansportieren von Waffen und Munition außerhalb des Befridetembistztum immer ein Führen darstellt.

    Daher rate ich jedem einen KWS zu beantragen um nicht opfer der Unwissenheit zu werden.


    MFG
    Canny

    4 Mal editiert, zuletzt von Cannyblue (13. November 2009 um 12:20)