tatsächliche gewalt.

Es gibt 18 Antworten in diesem Thema, welches 5.640 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (6. November 2008 um 18:16) ist von gunimo.

  • sers.

    ich lese immer oft '' die tatsächliche gewalt über die waffe'' aber wer kann mir mal aus seinen eigenen mund erklären was das genau ist?

    ich denke mir : wenn einer auserhalb oder eigenen grundstück mit der waffe schiesen will dann tut er die gewalt über ihr ausüben ist das so richtig?

    die tatsächliche gewalt bezieht sich nur aufs schiesen mit der waffe?

    Einmal editiert, zuletzt von tuxxer (6. November 2008 um 12:22)

  • Wenn ich die Waffe in der Hand habe, oder sie neben mir auf dem Tisch liegt, oder ich sie mit mir herum trage u.s.w dann habe ich die tatsächliche Gewalt über sie. Ich kann mit ihr machen kann was ich will, z.B. schießen, einen Nagel in die Wand hauen, sie grün anmalen....

    Mit eigenem Grundstück oder so hat das nichts zu tun.

  • Das hat nichts mit dem Schießen zu tun.
    Wer eine Waffe, oder jeden anderen Gegenstand, hat übt die tatsächliche Gewalt darüber aus.
    D.h. man ist zu dem Zeitpunkt der Besitzer.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • im grosen und ganzen bedeutet das, sobalt ich was besitze z.b eine waffe dann üb ich über sie die tatsächliche gewalt aus indem ich mit ihr machen kann was ich will. in diesem fall schiesen oder anmalen , nägel reinklopfen, werfen usw....

    was darf ich dann mit ner waffe machen wenn ich nicht die gewalt über ihr ausüben darf?

  • Im Sinne dieses Gesetzes
    1.
    erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
    2.
    besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

  • Na dann habe ich mal ne Frage,
    auf meiner WBK steht als Text.
    Ausübung der Tatsächen Gewalt über die auf den folgenden Seite eingetragenen Schusswaffen mit Munitionserwerb.
    Heißt das ich darf die Waffe nur noch anschauen ???, das würde mich aber mächtig stöhren, denn dafür war die zu teuer. :laugh:
    Gruß
    Lutz

  • so wie ich das versteh darft du ja die tatsächliche gewalt über ihr ausüben.

    also kannst du machen was du willst mit ihr auser in der öffentlichkeit darft du die gewalt über ihr nicht ausüben.

  • Zitat

    Original von tuxxer
    und wer darf die gewalt über die waffe ausüben?

    Dürfen ist relativ. KÖNNEN ist entscheidend.

    Beispiel: innerhalb des Schützenvereins kannst Du bspw. mit Waffen schießen, die Du nicht besitzen darfst (keine WBK dafür hast, bei LD: noch keine 18 bist). In dem Falle wird Dir - unter Aufsicht/ begrenzt - die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlaubt.


    Du könntest Dir auch Opas Jagdgewehr (ohne dass er es weiß) schnappen, das dürftest Du zwar nicht, aber Du würdest dann die tatsächliche Gewalt darüber ausüben.

  • können tuts in diesem fall jeder wenn er die waffe in die hand bekommt. aber dürfen tuts eig. nur jemand der berechtigt ist eine waffe zu besitzten zb. die WBK hat.

    wenn ich ne WBK habe darf ich ne scharfe waffe besitzen und die tatsächliche gewalt über ihr ausüben, d.h ich darf daheim mit ihr machen was ich will.

    aber ich darf die tatsächliche gewalt über die waffe nicht ausüben wenn ich in die öffentlichkeit mit ihr gehe, weil dazu brauche ich einen waffenschein.

    hab ich das jetzt so richtig verstanden ;) :crazy3:

  • Nachdem sich das jetzt gut dreimal im Kreis gedreht hat ein anderer Erklärungsversuch: bei der tatsächlichen Gewalt geht es um den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz. Ich kann Eigentümer einer Waffe (eines Autos, eines Buches) sein, aber wenn die Sachen gerade verliehen sind (waffenrechtliche Regeln mal außer acht gelassen), dann übt der jetzige Besitzer die tatsächliche Gewalt darüber aus. Das heißt, er HAT das Ding tatsächlich und kann mit ihm tun und lassen, was er will (die tatsächliche Gewalt ausüben). Dadurch ist er auch der (momentane) Besitzer (der, der ihn momentan besitzt), aber immer noch nicht der Eigentümer (= der, dessen Eigentum der Gegenstand ist).

    Oft wird Eigentum und Besitz gleichgestellt, was aber in vielen Fällen nicht stimmt. Ich bin Besitzer eines geleasten Autos, das Eigentum daran hat aber die Leasingbank, und wenn ich meine Raten nicht zahle, holt sie sich ihr Eigentum aus meinem Besitz zurück. *)

    Ist doch logisch, oder? :ngrins:


    *) war nur ein Beispiel, mein Töff ist bezahlt... :car: ich bin Eigentümer, Besitzer und übe, glaubt man dem Punktekonto, auch die tatsächliche Gewalt darüber aus...


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • ja wenn ich mir die waffe xyz kaufe bin ich eigentümer! und darf auch die tatsächliche gewalt ausüben.

    aber als eigentümer übe ich die tatsächliche gewalt ja auch nur dann aus wenn ich sie in die hand nehm.

    weil ein bekannter hat von seinen verstorbenen vater 3 waffen bekommen und die wbk wurde auf ihn umgeschrieben so das er die 3 waffen besitzen darf, aber es steht drinnen '' sie dürfen diese waffen besitzen, aber die tatsächliche gewalt nicht ausüben''

    d.h er darf sie besitzen aber nicht einmal in die hand nehmen oder mal vom keller in den garten tragen usw....

    sobald ich ne ne scharfe waffe in die hand bekomm übe ich die tatsächliche gewalt aus! ob ich jetzt eigentümer bin oder wenn sie ein freund in die hand nimmt.

  • Zitat

    Original von tuxxer
    ja wenn ich mir die waffe xyz kaufe bin ich eigentümer! und darf auch die tatsächliche gewalt ausüben.

    Nein, nicht unbedingt! Du benötigst neben dem Eigentumserwerb auch die entsprechende Berechtigung dazu.

    Beispiel: Du bist noch nicht im Besitz einer gültigen WBK, arbeitest aber daran. Dann findest Du bei Deinem BüMa eine Schusswaffe, die genau Deinen Anforderungen entspricht. Du kaufst diese Waffe bei ihm und bist in dem Moment der Eigentümer geworden. Da Du aber noch nicht die entsprechnede EWB besitzt und daher nicht die tatsächliche Gewalt darüber ausüben darfst, lagerst Du die Waffe im Safe des BüMa ein. Du bist nun zwar Eigentümer, jedoch nicht im Besitz der Ware.


    Zitat


    aber als eigentümer übe ich die tatsächliche gewalt ja auch nur dann aus wenn ich sie in die hand nehm.

    Nein! Du übst auch dann die tatsächliche Gewalt darüber aus, wenn Du die Waffe zwar nicht unmittelbar in der Hand hälst, dies aber jederzeit ungehindert tun könntest um die Waffe zu gebrauchen.

    Zitat


    weil ein bekannter hat von seinen verstorbenen vater 3 waffen bekommen und die wbk wurde auf ihn umgeschrieben so das er die 3 waffen besitzen darf, aber es steht drinnen '' sie dürfen diese waffen besitzen, aber die tatsächliche gewalt nicht ausüben''

    d.h er darf sie besitzen aber nicht einmal in die hand nehmen oder mal vom keller in den garten tragen usw....

    Er darf die Waffen natürlich in die Hand nehmen, z. B. zum Reinigen oder Umplatzieren. Er ist als Erbe durch das Umschreiben und Übertragen der WBK ja legitimer Eigentümer und Besitzer. Er darf diese jedoch nicht gemäß ihrer Bestimmung gebrauchen, denn dazu fehlen ihm Bedürfnis, Sachkunde und Legitimation. Ebenso darf er keine Munition besitzen und erwerben. Die gesetzliche Aufbewahrungspflichten für die Waffen gelten natürlich auch.

    Zitat


    sobald ich ne ne scharfe waffe in die hand bekomm übe ich die tatsächliche gewalt aus! ob ich jetzt eigentümer bin oder wenn sie ein freund in die hand nimmt.

    Es geht dabei nicht nur um "scharfe" Waffen. Auch für SSW und Druckluftwaffen gilt das gleiche. Einer minderjährigen Person fehlt die rechtliche Legitimation für den Besitz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt), selbst wenn diese Person während des Umgangs damit von einem Erwachsenen beaufsichtigt wird.

    Siehe:

    http://www.muzzle.de/Allgemeines/Ti…#Minderjaehrige

    Einmal editiert, zuletzt von gunimo (6. November 2008 um 18:11)

  • Zitat

    Original von gunimo
    Es geht dabei nicht nur um "scharfe" Waffen. Auch für SSW und Druckluftwaffen gilt das gleiche. Einer minderjährigen Person fehlt die rechtliche Legitimation für den Besitz (Ausübung der tatsächlichen Gewalt), selbst wenn diese Person während des Umgangs damit von einem Erwachsenen beaufsichtigt wird.


    Oha, dann dürften Kinder ab 12 Jahren nun doch nicht in Schützenvereinen schießen?
    Na dann schau Dir mal § 27 WaffG genau an.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (6. November 2008 um 18:13)

  • Zitat

    Original von Floppyk


    Oha, dann dürften Kinder ab 12 Jahren nun doch nicht in Schützenvereinen schießen?
    Na dann schau Dir mal § 27 WaffG genau an.

    Den kenne ich. Zum Nachlesen der Details im ganz speziellen Falle "Schießen im Schützenverein" (Besonderheiten und Ausnahmen), habe ich diesen in meinem vorangegangenen Beitrag sogar extra verlinkt.

    Einmal editiert, zuletzt von gunimo (6. November 2008 um 18:18)