HAENEL Modell 303, waffenschrankpflichtig?

Es gibt 17 Antworten in diesem Thema, welches 4.709 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Oktober 2007 um 01:00) ist von Erklärbär.

  • Hallo Leute,

    ich bräuchte von Euch mal ne Auskunft.
    Das Landratsamt macht mir langsam Schwierigkeiten. Folgendes steht an:
    Vor 6 Jahren starb mein Vater, der einige Jahre zuvor ein Luftgewehr Marke Haenel Modell 303 und eine Diana-Luftpistole beim LRA hatte registrieren lassen. Angeblich wäre das damals notwendig gewesen, sagte er.
    Nun will das LRA Bescheid über den Verbleib der Waffen wissen. Rein rechtlich hat sie meine Mutter geerbt, sie will aber auch nichts damit zu tun haben. Am liebsten würde ich die Waffenbesitzkarte auf mich ausstellen lassen.
    Das LRA macht nun zur Auflage, dieses Gewehr in einem Waffenschrank unterzubringen. Ist dies bei so einem läppischen Gewehr (hergestellt ca. Mitte der 70er) wirklich notwendig??? Das Gewehr ist mir zum Wegwerfen zu schade, auf der anderen Seite will ich auch keine 100 oder 200 € für so nen Schrank ausgeben, der auch noch Platz wegnimmt.

    Für eine kurze Info bin ich schon im Voraus dankbar.

  • Es wird dir zwar nicht weiterhelfen, jedoch ist mir ein Fall bekannt, bei dem 2 Matchluftgewehre ende der 80er auf die Grüne WBK eingetragen wurden.
    (unter 7,5 Joule versteht sich)
    Warum auch immer dieser Eintrag erfolgt ist- alles unter 7,5 Joule & Kaltgasberieben sollte der Logik nach nur so verschlossen werden müssen, das niemand unter 18 Jahren an die Waffe kommt.
    Für mich wäre an dieser Stelle interessant wie es zu solchen Eintragungen überhaupt kommen konnte.
    Gruß
    Markus

    Diese Signatur kann Spuren von Erdnüssen enthalten

  • Das ist einfach zu beantworten. Man muss nämlich herausfinden, ob die Waffe WBK-pflichtig ist oder nicht.
    Ist ein :F: drauf, ist sie klar nicht erlaubnispflichtig, sofern nicht eine stärkere Feder eingebaut ist. Dann muss der BüMa das :F: durchkreuzen, also entwerten.

    Ist da kein :F: drauf und vor 1970 hergestellt, oder vor 2.4.1991 in der ehemaligen DDR hergestellt, ist sie auch nicht erlaubnispflichtig. Siehe Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Abs. 1.2
    1.2
    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

    Trifft das nicht zu, das heißt kein :F:, keine DDR-Waffe und nach 1970 hergestellt, ist sie WBK-pflichtig.

    Dann gilt wie für alle erlaubnispflichtigen Waffen mindestens zertifizierter A-Schrank!

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (16. Oktober 2007 um 21:36)

  • Die Dame vom LRA hat meiner Mutter erklärt, daß seit 2003 ein neues Gesetz gelte, das vorschriebe, daß diese Waffen in einem Waffenschrank untergebracht werden müssten :confused2:

  • Offenbar haben die Waffen kein :F: Zeichen. Das Haenel kann keins haben da in der DDR es keins gab. Trotzdem frei ab 18 Jahren.

    Wie wir wissen, kennen viele Beamte die Gesetze nicht und es wurde fälschlicherweise in die WBK??? eingetragen ?

  • Floppy
    Wie gesagt- es sind Matchgewehre. 2 Anschütz um genau zu sein. Ob nun vor oder nach 1970 hergestellt weiss ich nicht, jedoch definitiv unter 7,5 Joule.
    Gruß
    Markus

    Diese Signatur kann Spuren von Erdnüssen enthalten

  • Zitat

    Original von MV F4
    Die Dame vom LRA hat meiner Mutter erklärt, daß seit 2003 ein neues Gesetz gelte, das vorschriebe, daß diese Waffen in einem Waffenschrank untergebracht werden müssten :confused2:


    Recht hat sie, aber nur für erlaubnispflichtige Waffen. Siehe AWaffV § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

  • Zitat

    Original von Kante
    Offenbar haben die Waffen kein :F: Zeichen. Das Haenel kann keins haben da in der DDR es keins gab. Trotzdem frei ab 18 Jahren.

    Wie wir wissen, kennen viele Beamte die Gesetze nicht und es wurde fälschlicherweise in die WBK??? eingetragen ?


    Wie ich geschrieben habe. Lässt sich mit dem WaffG unter dem Arm ja schnell aufklären. Entsprechende Stelle hatte ich genannt.

  • Hallo Floppyk,

    das Gewehr hat das :F: nicht drauf! Und es wurde definitiv vor 1991 in der DDR hergestellt, also muß ich wohl mit der Dame mal ins Gericht gehen und ihren Boss verlangen. Sie kennt wohl ihre Gesetze nicht.

  • Na dann ist es ja einfach, da der erwerbsfreie Nachweis sogar im WaffG und für Deine Sorge des Waffenschrankes im AWaffV klar entkräftet wird.

    Dennoch muss das Gewehr unter Verschluss.

    Vielleicht ein Tipp, wenn Du nichts Schriftliches über die DDR-Herkunft des Gewehres hast:
    Gehe mit verpacktem Gewehr zum BüMa. Der soll - vielleicht für einen 10'ner Arbeistaufwand ein Shriftstück fertigen ,dass das Gewehr aus der DDR stammt und dass nach WaffG xy elaubnisfrei und nach AWaffV nicht Waffenschrankpflichtig ist.

    Stempel

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (16. Oktober 2007 um 21:49)

  • MV F4
    Die Waffe muss vor 1970 hergestellt worden sein um weiterhin "frei" zu bleiben. Nebenbei war die DDR 1991 in ihrer Regierungsform seit rund 2 Jahren nicht mehr existent.
    Gruß
    Markus

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  • Floppy
    Heute nicht mehr. Sollte ich falsch liegen- Asche auf mein Haupt.
    Und was fällt dir zu den 2 Anschütz ein?

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  • Zitat

    Original von Eifelyeti
    Floppy
    Heute nicht mehr. Sollte ich falsch liegen- Asche auf mein Haupt.


    Nicht schlimm, aber Du liegst falsch. Ich habe doch oben das WaffG zitiert. Steht doch klar drin.

    Zitat

    Original von Eifelyeti
    Und was fällt dir zu den 2 Anschütz ein?


    Das ist ganz schön blöde. Ich gehe mal davon aus, dass die Matchgewehr unverändert sind und das "F" nach wie vor seine Gültigkeit hat. Dann ist das/die Gewehr(e) natürlich zu Unrecht in eine WBK eingetragen worden und der Besitzer hat geschlafen und unnütz Gebühren gezahlt.
    Das Problem was ich sehe ist, wenn einmal auf der WBK, ist es erstmal formal eine erlaubnispflichtige Waffe. Wenn es später mal verkauft werden sollte, wie wird man dann dem SB es begreiflich machen, dass die Waffe an einem Nicht-WBK Inhaber verkauft werden darf? Letztlich muss die Waffe ja ausgetragen werden. Dazu wird in der Spalte 11 und 12 überlassen an und am Name und Datum des Käufers eingetragen. Das ist zwangsweise ebenfalls ein WBK-Inhaber.

    Aber ich habe auch schon mal eindeutig WBK-freie einschüssige Vorderlader (dessen Modell vor 1891...) in WBK's gesehen. Die haben da auch nichts zu suchen. Ach ja, eine normale, mehrschüssige 1911'er im Kal. 45ACP habe ich auch schon mal in einer gelben WBK gesehen *lol*

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Na dann ist es ja einfach, da der erwerbsfreie Nachweis sogar im WaffG und für Deine Sorge des Waffenschrankes im AWaffV klar entkräftet wird.

    Dennoch muss das Gewehr unter Verschluss.

    Vielleicht ein Tipp, wenn Du nichts Schriftliches über die DDR-Herkunft des Gewehres hast: Doch, auf dem Gewehr steht, daß es in der DDR hergestellt wurde.Gehe mit verpacktem Gewehr zum BüMa. Der soll - vielleicht für einen 10'ner Arbeistaufwand ein Shriftstück fertigen ,dass das Gewehr aus der DDR stammt und dass nach WaffG xy elaubnisfrei und nach AWaffV nicht Waffenschrankpflichtig ist.

    Stempel

  • Um mal zur ursprünglichen Frage zurück zu kommen, sind die Waffen ja scheinbar in eine WBK eingetragen worden und damit eben nicht mehr frei. Weshalb sie überhaupt eingetragen wurden, ist mir ein Rätsel. Nun sind sie es aber, deshalb werden sie auch so behandelt. In dem Fall wie ein Luftgewehr über der für F-Waffen zulässigen Energie, die genauso wie KK etc. in einem Waffenschrank mit geeigneter Sicherheitsklasse getrennt von der Munition aufbewahrt werden müssen.

    Ich würde an deiner Stelle primär versuchen, sie aus der WBK raus zu bekommen, etwa mit dem Hinweis, dass der Eintrag in Unkenntnis des Vorbesitzers irrtümlich erfolgte. Zumindest die 303 ist definitiv frei, auch wenn ihre Leistung über der bei F-Waffen zulässigen Energie liegt. Andererseits, wenn du noch keine WBK hast, für Erben erleichterte Möglichkeiten existieren, eine WBK für die geerbten Waffen zu erlangen, würde ich mir ebenfalls überlegen, diese zu beantragen?

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  • Zitat

    Original von andi46
    Um mal zur ursprünglichen Frage zurück zu kommen, sind die Waffen ja scheinbar in eine WBK eingetragen worden und damit eben nicht mehr frei.

    Nö. Blos weil eine Erlaubnis für etwas eh Erlaubtes erteilt wird, bedeutet das nicht, das es automatisch dass das nun doppelt Erlaubte auch Erlaubnispflichtiges wird.

    Zitat


    In dem Fall wie ein Luftgewehr über der für F-Waffen zulässigen Energie, die genauso wie KK etc. in einem Waffenschrank mit geeigneter Sicherheitsklasse getrennt von der Munition aufbewahrt werden müssen.

    Die Energie spielt dabei quasi keine Rolle. Es geht um Baujahr und :F: Auch weit unter 7,5J muß ein LG ohne :F: in den Waffenschrank, wenn es eben nach Einführung des :F: gebaut wurde und keins hat.

    Munition gibt es in dem Fall übrigens nicht. Der Munitionsbegriff ist im WaffG sehr genau definiert, und Diabolos fallen da genau so wenig drunter wie Anglerbleie.

    Zitat


    Andererseits, wenn du noch keine WBK hast, für Erben erleichterte Möglichkeiten existieren, eine WBK für die geerbten Waffen zu erlangen, würde ich mir ebenfalls überlegen, diese zu beantragen?

    Welchen Sinn sollte das haben? Mit der Erben-WBK kann man an neben Erben nichts anfangen.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.