Beschuss von RAM-Waffen mit F im Fünfeck (bis 7,5 Joule)

Es gibt 81 Antworten in diesem Thema, welches 13.654 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Januar 2021 um 09:04) ist von timzett.

  • Hallo,

    ich wüsste nicht, was daran illegal sein sollte.
    So lange die Energie nicht über 7,5 mit verschiedenen schweren Geschossen geht, ist alles in Butter.
    Man darf halt nicht den Lauf verändern. Also zum Beispiel ein Gewinde für einen Schalldämpfer reinschneiden oder einen NICHT baugleichen Lauf einsetzen.

  • Einen Lauf der ohne Bearbeitung passt darf man einsetzen
    (wenn die Energie unter 7,5 Joule bleibt).

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

    2 Mal editiert, zuletzt von NC9210 (6. Januar 2021 um 22:56)

  • Stichwort Einstecklauf, ja.
    Nur, wenn ich die Puste oder Teile davon zur Leistungsänderung auf 7,5 Joule zerlegen, an Teilen aus dem Innenleben (spricht Ventilsteuerung) herumbohren, -fräsen, -feilen oder Teile weglassen muss, und dazu kein Büchsenmacher oder anderweitig authorisierter Hansel bin. Dann dürfte das Ganze in Deutschland doch wohl illegal sein, oder?

    Wie gesagt. Es gibt keinen Regler, nicht mal einen verplombten o.ä. der von außen zugänglich wäre (so wie das bei vielen Softair-Waffen der Fall ist)

  • Einsteckläufe werden zusätzlich eingesteckt,
    nicht statt des ursprünglichen eingebaut.

    hier lesen: WaffG

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  • Weil es keine Feuerwaffe ist?
    Gibt es dazu einen Auszug aus dem aktuellen WaffG auf den du dich stützt, oder ist das eher wie "weil es dort nicht aufgeführt ist, darf man es"...?

    EDIT: Du warst schneller mit der Änderung deines Post. Du hattest dich also auf den Punkt "Einstecklauf" bezogen, nicht darauf, ob es legal wäre oder nicht, wie oben geschildert die Leistung zu steigern.

  • WaffG Anlage 1
    3.1 Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.

    WaffVwV
    21.2
    ...
    Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.

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  • ...die Puste oder Teile davon zur Leistungsänderung auf 7,5 Joule zerlegen, an Teilen aus dem Innenleben (spricht Ventilsteuerung) herumbohren, -fräsen, -feilen oder Teile weglassen muss, und dazu kein Büchsenmacher oder anderweitig authorisierter Hansel bin...

    @NC9210 Die Antwort muss nicht von dir kommen wenn du nicht kannst oder willst. Ich stelle die Frage einfach nochmals in den Raum - für alle, die in Sachen deutsches WaffG einigermaßen "rechtsfest" sind.

    Also:

    • Soweit ich das neue WaffG samt aktueller EU-Richtlinie verstehe, fällt u.a. die Ventil-Baugruppe einer CO2-Kurzwaffe in die Kategorie "Wesentliche Teile" - richtig?
    • Ich frage mich nun, inwieweit die Veränderung dieser wesentlichen Teile durch den Besitzer, wenn dieser hierfür keine ausgebildete bzw. speziell authorisierte Person ist, behandelt wird. Ist das schon per-se verboten?
    • Oder wäre das insoweit erlaubt, wenn durch solche Veränderungen, die maximal erlaubte Leistung (in diesem Fall 8 Joule für die Einzelwaffe) nicht überschritten wird?
    • Für mein Verständnis wäre das Mindeste, was hier fällig würde, dass man die Änderung anzeigt und die Waffe nochmals zum Beschuß bzw. zur Prüfung geben muss - richtig?

    2 Mal editiert, zuletzt von timzett (7. Januar 2021 um 10:27)

  • Soweit ich das neue WaffG samt aktueller EU-Richtlinie verstehe, fällt u.a. die Ventil-Baugruppe einer CO2-Kurzwaffe in die Kategorie "Wesentliche Teile" - richtig?

    Nein, nicht richtig.
    Ich hatte die wesentlichen Teile bereits genannt.
    Die stehen als abschließende Aufzählung im Gesetz.

    Für mein Verständnis wäre das Mindeste, was hier fällig würde, dass man die Änderung anzeigt und die Waffe nochmals zum Beschuß bzw. zur Prüfung geben muss - richtig?

    Änderungen sind nicht anzeigepflichtig.
    Druckluftwaffen werden nicht beschossen.
    Ebenso gibt es keine Prüfpflicht.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
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  • Wow - OK... Hätte nicht gedacht, dass bei CO2-Pusten dann in DE letztlich nur ausschlaggebend ist, was vorne an Joule rauskommt, und man mit dem Lauf nicht alles machen darf. Ansonsten darf man wohl das Gehäuse öffnen und praktisch gesehen darin herumfuhrwerken, wie es einem in den Sinn kommt 8)
    Ich hoffe meine Vermutungen passen nun so.

    Danke @NC9210

    EDIT - Wobei:

    Zitat von WaffG

    1.3.1
    Wesentliche Teile sind
    ...
    bei Schusswaffen mit anderem Antrieb [Anmerkung: Hier CO2] die Antriebsvorrichtung, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
    ...1.3.1.7
    vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen...

    Darf man trotzdem an das Ventil ran und es entweder komlett ausbauen oder so ändern, dass man auf max. 7,5 (oder im Einzelfall acht) Joule kommt?

    3 Mal editiert, zuletzt von timzett (7. Januar 2021 um 12:20)

  • Ja, bis 7,5 Joule darf man. Die 8 Joule im Einzelfall sind grenzwertig.
    Die Messvorgabe gilt für die Abnahme reihenweise gefertigter Waffen
    durch gewerbliche Hersteller. Grundsätzlich würde ich diese Toleranz
    auch für mich beanspruchen; das könnte ein Beamter aber anders
    sehen. Ich empfehle sicher unter 7,5 zu bleiben.

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  • So jetzt mal bei Google suchen.
    "Genehmigung zur Bearbeitung und Instandsetzung von Druckluft und co2 Waffen"
    Ich habe eine, hatt nicht viel gekostet, ist aber zeitlich begrenzt.
    In Deutschland ist viel möglich, mann muss nur wissen wie

  • OK, dann ist das Thema also doch nicht so trivial (hatte ich mir schon gedacht).
    Ich hab dazu das hier gefunden: http://www.muzzle.de/Recht/Bearbeit…etzung_von.html

    Entsprechende Kopien von den Erlaubnisscheinen sind auf der Webseite abgebildet.
    Ich vermute mal, der Antragsteller hat womöglich angegeben, dass er als Mitglied in einem Schützenverein, Shooting Club, Airsoft-Anlage o.ä. genügend Anlass sieht, um eine solche Erlaubnis zu rechtfertigen. Zumindest kann ich mir gut vorstellen, dass die Gemeinde oder das Landratsamt hier auch die Frage nach dem "Wofür" stellt.

    Also dann doch wieder nix mit selber schrauben ohne Schein, auch unter 7,5 Joule...?

    EDIT: Nun ist die Geschichte hinter dem Link schon 8 Jahre alt. @Marcopolo1988: Ich vermute weiter, dass diese Regelung noch Gültigkeit hat und nicht zugunsten genehmigungsfreiem, privaten Treibens fallen gelassen wurde ("Ich habe eine"). Im Zweifel wird ja in DE, wie wir alle wissen, fast alles tendenziell noch strenger als lockerer...

    5 Mal editiert, zuletzt von timzett (7. Januar 2021 um 20:09)

    • Hilfreichste Antwort

    Ich wurde auch gefragt wofür ich das brauche, Antwort war "sammle seit Jahren Luftgewehre, Schreckschusswaffen und Schwerter.
    Will das zeug selber reparieren/restaurieren"
    War ausreichend und wurde zügig genehmigt.
    Kostete mich damals glaube so um die 130 Eur, bin mir da aber nicht sicher


  • "Genehmigung zur Bearbeitung und Instandsetzung von Druckluft und co2 Waffen"
    Ich habe eine, hatt nicht viel gekostet, ist aber zeitlich begrenzt.

    Die wird benötigt um wesentliche Teile zu bearbeiten.
    Nicht alles was im Netz steht stimmt auch.

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  • Naja, für nicht wesentliche Teile benötigt man
    die Erlaubnis ja nicht.

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  • Also wenn ich @Marcopolo1988 in seinem letzten Post richtig verstanden hatte, meinte er, dass man für jede Art der Leistungssteigerung, wesentliche Teile hin oder her, bei uns diese Bescheinigung braucht.
    Und was er mit den 7,5 Joule meinte war: wenn die überschritten werden, hat man so oder so ein Problem, weil das dann von der Bescheinigung natürlich nicht mehr gedeckt ist. Stimmt's @Marcopolo1988?

    Noch mal der für mich entscheidende Abschnitt dazu:

    Zitat

    ...in Deutschland für Privatleute absolut verboten, ebenso wie das Durchführen anderer Tuningmaßnahmen, welche die Energie der Waffen erhöhen. Übrigens selbst dann, wenn diese nachher noch unter der (freien) 7,5 J-Grenze bleibt!...

    Und der Gesetzestext dazu erwähnt die wesentlichen Teile nur insofern, dass man sie (wohl nur im Original) nachkaufen und besitzen darf. Nicht mehr und nicht weniger. Bearbeiten und Instandsetzen darf man demzufolge überhaupt nichts, solange man den Schein nicht hat.

    Das Höchste was ich m.E. dieser Information nach ohne Erlaubnisschein noch dürfte wäre, die Puste bis auf das letzte Teil zu zerlegen und dann wieder so zusammen zu setzen, dass nachher keiner an irgendwas erkennen kann, dass ich die Waffe zerlegt hatte...
    Und selbstverständlich, darf man noch äußere Verschönerungen, wie andere Griffschalen, Reddots und Zielfernrohre, anschrauben. Das dürfte es dann aber im Wesentlichen gewesen sein.

  • Bitte lies das Gesetz und nicht die Interpretation von Laien.


    WaffG Anlage 1, Abschnitt 2:
    Waffenrechtliche Begriffe
    Im Sinne dieses Gesetzes
    ...
    8.2
    wird eine Schusswaffe bearbeitet, wenn
    8.2.1
    sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau),
    8.2.2
    wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden, sofern nicht Nummer 8.1 (Herstellung) zutrifft,
    8.2.3
    Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht gemäß § 3 Absatz 2 des Beschussgesetzes auslösen, wenn nicht die Nummern 8.1, 8.2.1 oder 8.2.2 zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird nicht bearbeitet, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

    Daran ist doch nichts unverständlich?

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Kommt mir langsam so vor das hier vermehrt das Thema aufkommt, seien es Gewindeschoner an SSW oder Leistungssteigerung an Druckluftwaffen in den legalen Bereich.   :/