Nach momentaner Interpretation scheint das tatsächlich so zu sein, dass die verschärften Führverbote bezüglich Messer für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht gelten. Als waffenrechtliche Erlaubnis ist ja keine ausgeschlossen, so dass das prinzipiell auch für den KWS gilt. Offenbar erkennt man die besondere Stellung hinsichtlich der geprüften Zuverlässigkeit dieser Personengruppe an. So ist es auch nicht verwunderlich, dass der KWS als "kleinste" Erlaubnis nicht ausgenommen ist, weil für alle WR-Erlaubnisse die gleichen Voraussetzungen gelten.
Dennoch sehe ich da drei "Pferdefüße".
1. Gilt das nur innerhalb der neuen Waffenverbotszonen und nicht die, die nach altem Recht entstanden sind. Als Beispiel ist da mal die Reperbahn in Hamburg genannt.
2. Wenn man mal genau den Abs. 6 liest, sind aber Spielräume eingebaut. Mir scheint es im Moment nicht sicher klar, dass in der Verordnung ein Führverbot zwingend jedes der genannten Gegenstände steht, wie auch die Ausnahmen in voller Gänze übernommen werden müssen.
Bekanntlich ist auch die Begrifflichkeit des "berechtigten Interesses" schwammig und lässt viel Interpretationen zu, ganz wie wir das schon seit Jahren aus dem § 42a kennen. Ich frage ich überhaupt, wenn man das berechtigte Interesse aus dem 42a sinnvollerweise übernommen hat, warum hat man gerade die WR-Erlaubnisse in den noch sensibleren Waffenverbotszonen zusätzlich definiert.
3. Diese Waffenverbotszonen sind völlig losgelöst vom der normalen Öffentlichkeit zu sehen. Daher gilt auch für Erlaubnisinhaber weiterhin das Führverbot nach 42a.
Ich erwarte da über kurz oder lang noch Korrekturen beim 42 und 42a.
Gedanke: Eine genauso gleichwertig überprüfte Person mit "nur" einer § 27 Erlaubnis nach dem SprengG dürfte demnach nicht?
Wie auch immer, etwas Klarheit könnte mit der WaffVwV kommen oder es wird Urteile geben.