Ihr Lieben.
Ich hörte im Radio ein Interview mit einem Verkehrsrechtler. Der meinte, dass es sich um ein BGH-Urteil für einen Einzelfall handelt. Grundsätzlich muss das Video "anlassbezogen" sein, praktisch nur das Unfallgeschehen und keine weiteren Personen ablichten. Im Zweifelsfall muss man halt auch durch die Instanzen klagen.
Also keinesfalls eine Grundsatzentscheidung, mit der man aufrüsten und los filmen kann.
Meine Meinung: Dashcams haben mehr Nutzen zur Beweislage bei Unfallgeschehen als Schaden beim Datenschutz. Ich warte ja derzeit auf Post einer gegnerischen Versicherung. Ich war alleine im PKW, die zu viert...
Übrigens Gerichte und Versicherungen plädieren gerne 50/50. Der Robenträger braucht sich nicht mit der Versicherung anlegen und die holen es sich ja über den SF %te wieder. Ich habe auch gestaunt, dass Versicherungen die alleinige Regulierungsvollmacht haben. Übernimmt Deine Versicherung den gegnerischen Schaden hast Du Pech. Gut Du kannst klagen aber...
Liebe Grüße
Udo