http://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru…icationFile&v=1
Da sind ein paar schlimme Änderungen drin. Lest selbst!
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http://www.bundesrat.de/SharedDocs/dru…icationFile&v=1
Da sind ein paar schlimme Änderungen drin. Lest selbst!
Das ist für mich zu viel Fachchinesisch.
Kann jemand die relevanten Passagen mal verständlich übersetzen?
ZitatAlles anzeigen
Mit den Änderungen im Waffengesetz soll das Verbot halbautomatischer Waf-
fen, die wie Kriegswaffen aussehen, umgesetzt werden. Dazu sind diese Waf-
fen in den Katalog der verbotenen Gegenstände in Anlage 2 Abschnitt 1 aufzu-
nehmen.
Durch die Einfügung des Absatzes 13 in die Vorschrift des § 58 WaffG wird
eine Übergangsregelung für den sogenannten Altbesitz geschaffen, die sich
systematisch in die bereits bestehenden Übergangsregelungen einfügt.
ZitatAlles anzeigen
Sinn und Zweck dieser Änderung ist das Verbot halbautomatischer Schusswaf-
fen, die wie Kriegswaffen aussehen, bislang aber vom Verbot des § 2 Absatz 3
WaffG ausgenommen sind. Bei diesen halbautomatischen tragbaren Schuss-
waffen handelte es sich ursprünglich um vollautomatische Kriegswaffen, die
ihre Kriegswaffeneigenschaft jedoch infolge eines Umbaus verloren haben.
Diese Waffen, denen ein erhebliches Zerstörungs- und Gefahrenpotenzial in-
newohnt, können allerdings wieder zu voll- und halbautomatischen Schusswaf-
fen rückgebaut werden.
ZitatAlles anzeigen
Durch die Einführung der Nummer 1.2.1.3 in der Anlage 2 Abschnitt 1 wird
der Katalog verbotener Waffen um halbautomatische Schusswaffen, die nach
ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer Funktionalität verbotenen vollauto-
matischen Kriegswaffen ähneln, erweitert. Damit werden Schusswaffen erfasst,
die bereits von Beginn an herstellerseitig als sogenannte halbautohalbautomati-
sche zivile Versionen von vollautomatischen Kriegswaffen hergestellt wurden.
ZitatAlles anzeigen§ 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV schließt nur die dort aufgeführten kriegswaf-
fenähnlichen Halbautomaten vom Schießsport aus. Um das mit dem Ände-
rungsantrag bezweckte Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Waf-
fen konsequent durchzusetzen, ist § 6 Absatz 1 Nummer 2 AWaffV ersatzloszu streichen. Ein Bedürfnis, im Schießsport derartige Waffen zu verwenden, ist
zu negieren und widerspricht zudem dem aktuellen Trend im Leistungssport
hin zu weniger gefährlichen Waffen wie Druckluftwaffen und Lichtpunktpisto-
len, die heute schon durch Olympiateilnehmerinnen und -teilnehmer verwendet
werden. Die Notwendigkeit, in möglichst kurzer Zeit möglichst große und viele
Magazine abzufeuern - eine Eigenschaft der kriegswaffenähnlichen halbauto-
matischen Schusswaffen - ist im Schießsport nicht erforderlich. Darüber hinaus
bedarf es dort nicht Waffen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild Aus-
druck kriegerischem oder militärischem Handeln sind.
Auf gut Deutsch alles was nach Kriegswaffe aussieht gibts nicht mehr,der altbesitz ist VORERST ausgenommen.
Sagt mal, irre ich mich, oder würde das, wenn es so durchkommt, auch alle Softair- und Druckluftwaffen mit betreffen, die Kriegswaffen nachgebildet sind?
Also fast den gesamten Softair-Langwaffenmarkt?
Und dass die alle entschädigungslos enteignet würden?
Ich glaub ich spinne.
Sagt mal, irre ich mich, oder würde das, wenn es so durchkommt, auch alle Softair- und Druckluftwaffen mit betreffen, die Kriegswaffen nachgebildet sind?
Also fast den gesamten Softair-Langwaffenmarkt?
Gute Frage nächste Frage,ich kann nur rauslesen das es sich hier um Scharfe Waffen handelt .
Denn
Zitat
Diese Waffen, denen ein erhebliches Zerstörungs- und Gefahrenpotenzial in-
newohnt, können allerdings wieder zu voll- und halbautomatischen Schusswaf-
fen rückgebaut werden.
Das hat ne Softair eher weniger
Aber es ist in sich schon total hohl ,auf der einen Seite schreiben sie das mit legalen kaum etwas passiert und sie sich um die illegalen kümmern müssen ,aber trotzdem verbieten wir einfach mal einen teil der Legalen
Nur was mir auf den ersten Blick aufgefallen ist:
Lagerung aller Schusswaffen nur noch in einem an sechs Seiten umschlossenen Behältnis. Wenn tatsächlich alle Schusswaffen gemeint sind, dürfte sich auch die Frage der öfters auftauchenden Frage der ungesicherten Lagerung freier Schusswaffen im Haushalt ohne Minderjährige eindeutig geklärt sein. Dann wären auch Wandschlösser unzulässig. Nur unsichtbare Lagerung ist zulässig mit Ausnahme Waffenschrank mit "Panzerglastür".
Waffenschränke nur noch ab der Klasse "0" zulässig, wobei aber die der alten VDB-Klasse A/B Besitzstandwarung behalten. Aber alle Neuanträge auf Waffenbesitz müssen teuer kaufen, wie dann in der Konsequenz auch die alten Schränke vom Markt verschwinden werden.
Für die Prüfung der Zuverlässigkeit wird nun auch der Verfassungsschutz abgefragt werden, wie wohl auch der Verfassungsschutz bekannte Extremisten an die Waffenbehörden melden wird.
Verfassungsfeindliche Gesinnungen führen zur Regelunzuverlässigkeit. (Das ist wohl die Forderung den sog. Reichsbürgern alle Erlaubnisse widerrufen zu können, bzw. erst gar nicht auszustellen.)
Abgeänderte, frühere vollautomatische Kriegswaffen werden verboten.
Halbautomatische Anscheinkriegswaffen werden verboten, jedoch Altbesitz geduldet.
Halbautomatische Anscheinkriegswaffen werden vom Schießsport ausgenommen, bzw. es wird kein neues Bedürfnis mehr anerkannt.
Die Behörde kann Antragsteller bei der Abholung zur visuellen Begutachtung gewisser Eignungen auf das Amt zitieren.
Die Meldebehörden übermitteln Daten bei Namenänderung, Umzug, Tod usw. eines Erlaubnisinhabers an die Waffenbehörden. (Haben die das nicht schon vorher getan??)
Steht noch zur Prüfung an:
Das öffentliche Feilbieten von Schusswaffen wird eigener Straftatsbestand, wenn der Anbieter keine Erlaubnis (welche?) hat.
Ergänzung, ob die Behörden die Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern in regelmäßigen Abständen qualifiziert kontrolliert werden müssen. (Das von der EU geforderte psychologische Gutachten!!)
@christian1984: Den Teil meine ich nicht -- ich meine diesen Teil:
ZitatDurch die Einführung der Nummer 1.2.1.3 in der Anlage 2 Abschnitt 1 wird
der Katalog verbotener Waffen um halbautomatische Schusswaffen, die nach
ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrer Funktionalität verbotenen vollauto-
matischen Kriegswaffen ähneln, erweitert. Damit werden Schusswaffen erfasst,
die bereits von Beginn an herstellerseitig als sogenannte halbautohalbautomati-
sche zivile Versionen von vollautomatischen Kriegswaffen hergestellt wurden.
Demnach wird in die Liste der "Verbotenen Waffen" dieser Punkt neu mit eingefügt:
[Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 [...], die ...]
1.2.1.3
Halbautomaten sind und in ihrer äußeren Form einer voll-automatischen Kriegswaffe, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, nachge-bildet sind oder ihrer äußeren Form nach im Gesamterschei-nungsbild den Anschein von Kriegswaffen hervorrufen;"
Bitte sagt mir, dass ich mich irre...
Halbautomatische Anscheinkriegswaffen werden verboten, jedoch Altbesitz geduldet.
Halbautomatische Anscheinkriegswaffen werden vom Schießsport ausgenommen, bzw. es wird kein neues Bedürfnis mehr anerkannt.
Aber die würden doch dann auch unter die "verbotenen Waffen" fallen und müssten als solche sofort abegegeben werden, oder übersehe ich was?
Zitat"(13) Hat jemand am …[einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttre-tens nach Artikel 4 dieses Gesetzes] eine bislang nicht nach Anla-ge 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.3 verbotene Waffe besessen, so wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf das Inkrafttreten nach Ar-tikel 4 dieses Gesetzes folgenden Monats] diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entspre-chend Anwendung." '
Wobei der Antrag nach §40 (4) bei normalen Menschen nicht durchkommt. => entschädigungslose Enteignung duch die Hintertür.
Wenn die mit "Schußwaffen" auch Erbsenpistolen, Softair, ... meinen, dann gute Nacht Deutschland. Dann kannst fast ALLES knicken bzw Knicker auch nicht mehr knicken.
Allerdings nur Waffen, "die wie aussehen". Die Lösung. Bunte, rosafarbene Bonbon-Waffen. Jetzt ist mir auch der neue Cheetha Look klar.
Also Leute. Holt eure Farbtöpfe raus, Spraydosen und irgendwelchen Firlefanz, den man ans Gewehr, ... machen kann, damit es nicht mehr nach Kriegswaffe aussieht. Oder das Gewehr in einen Teddy stecken.
Gruß Play.
Das Allermeiste wird für erlaubnispflichtige Schusswaffen gelten. Nur bei der unsichtbaren Lagerung werden wohl alle Waffen gemeint sein, wobei erlaubnispflichtige im 0-Schrank müssen.
Hat denn eigentlich jemand den Gesetzentwurf, auf denen sich diese Empfehlungen der Ausschüsse im Bundesrat beziehen, vorliegen?
EDIT: hier:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Dow…publicationFile
Das Allermeiste wird für erlaubnispflichtige Schusswaffen gelten. Nur bei der unsichtbaren Lagerung werden wohl alle Waffen gemeint sein, wobei erlaubnispflichtige im 0-Schrank müssen.
Klaus, ich setze meine Hoffnungen auf dich ... lies doch bitte mal genau, was da steht, und sag mir, ob du dann immer noch meinst, dass das Kriegswaffen-Anscheinswaffenverbot für -Waffen nicht wirksam werden würde.
Da man sich auf die Anlage 2 ... des WaffG bezieht, wird das nur auf erlaubnispflichtige bzw. verbotene Waffen angewendet.
Selbiges gilt für die Ächtung bestimmter Waffenausführungen, die im AWaff §6 genannt sind. Auch das ist nur bezogen auf scharfe Waffen.
Ich sehe schon, wie harmlose Bürger sich mit Beamten über Softairwaffen und die Auslegung des Gesetzestextes diskutieren. Bald muß man als Besitzer freier Waffen einen Magister und eine Professur in Recht haben. Denn ob das jeder Beamte dann so versteht, ist eine andere Sache.
Gruß Play.
An den Haaren herbeigezogen:
"... widerspricht zudem dem aktuellen Trend im Leistungssport
hin zu weniger gefährlichen Waffen wie Druckluftwaffen und Lichtpunktpisto-
len,..."
Am lustigsten & teuersten werden die regelmäßigen Sitzungen beim Psychologen. Es wäre ja nicht so, dass das jemanden, der austickt, aufhält. Nur der Zeitpunkt wird sich konkretisieren.
ich werde dann über kurz oder lang auf HarzIV umsteigen, dann zahlen die Sitzungen nämlich das Amt, weil ich ja nicht aus dem gesellschaftlichen Leben augeschlossen werden darf
mfsg daniel
Da man sich auf die Anlage 2 ... des WaffG bezieht, wird das nur auf erlaubnispflichtige bzw. verbotene Waffen angewendet.
Selbiges gilt für die Ächtung bestimmter Waffenausführungen, die im AWaff §6 genannt sind. Auch das ist nur bezogen auf scharfe Waffen.
Wir sind uns doch einig, dass -Waffen auch "Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2. Nr 1" sind, oder?
Und dass das Verbot vollautomatischer - Waffen in Deutschland codifiziert ist in Anlage 2 Abschnitt 1 Punkt 1.2.1.1 ? Und das Verbot von Beleuchtungen an Druckluftwaffen in Punkt 1.2.4?
Dann würde aber doch auch das neue 1.2.1.3 sich auch auf -Waffen beziehen...
Ich würde dir gern glauben, aber ich fürchte, das Verbot würde auch für Kriegsanscheins- -Waffen gelten, wenn der Bundesrat sich hiermit durchsetzt. Je länger ich rumsuche, desto sicherer werde ich...
Da versuchen gerade irgendwelche entwurfschreibenden Landesbeamten, so ganz nebenbei und "unbemerkt" auch die von den Polizeien ungeliebten, erst seit 2003 erlaubten Softair-"Kriegs"-Langwaffen wieder zu verbieten.
"... widerspricht zudem dem aktuellen Trend im Leistungssport
hin zu weniger gefährlichen Waffen wie Druckluftwaffen und Lichtpunktpisto-
len,..."
Was interessiert Irgendjemanden den Trend im Leistungssport? Wo das hinführt zeigt ja schon das Fechten, ... Das erinnert mich stark an den Kindergarten. "Tick, ich habe Dich berührt.". "Nein. Ich habe Dich zuerst angetickt".
Mit 12 gab es mal ein Hobbythekbuch zum Bau eines elektronischen Schießkastens. Da sind wir nicht mehr weit von entfernt.
Gruß Play.
Es handelt sich laut der Diskussion auf WO wohl um einen Vorstoß aus Bremen zur weiteren Verschärfung gegenüber den Plänen der Bundesregierung. Im Bundesrat haben SPD, Grüne und Linke zusammen die Mehrheit, die Ausschüsse unterstützen mit dieser Mehrheit den Vorstoß, der Bundesrat wird sich dem ja dann voraussichtlich anschließen.
Die von der Bundesregierung geplante Änderung des Waffengesetzes ist offenbar zustimmungspflichtig, d.h. es spielt durchaus auch eine Rolle, was der Bundesrat dazu sagt.