Rechtliche Situation Armbrustschießen?

Es gibt 23 Antworten in diesem Thema, welches 3.644 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (2. Mai 2016 um 10:17) ist von kreuzbogen.

  • Ich hatte kürzlich eine Diskussion wegen der Rechtlichen Situation in Deutschland. Ich dachte bis jetzt, dass man auf seinem eigenen Befriedeten Grund, schießen darf. Bzw. Mit Erlaubnis des Grundstückbesitzers. Und das, dass schießen auf Schießstätten nur für unter 18 Jährige gilt. Jemand hat aber steif und fest behauptet, dass man Armbrust ausschließlich auf Schießständen schießen darf. Also auch, wenn man über 18 ist.
    Kann mich jemand aufklären, was nun stimmt?
    Und ich hatte vor einiger Zeit sogar mal den Waffensachbeauftragten der örtlichen Polizei gefragt. Dieser meinte auch, dass die Schießstätten Pflicht nur Minderjährige betrifft.

    Was stimmt nun??

    Wie immer. Danke für die Antworten.. ;)

  • Generell gilt die Schießstättenplicht. Ausnahmen davon stehen im WaffG §12 (4 (z.B. nicht über 7,5 J auf befriedetem Grund). Die Streitfrage ist, ob das beschleunigen der Pfeile mit einer AB, dem Schießen gleichgestellt ist oder nicht. Falls nein ist es erlaubt, falls ja wird es kompliziert.
    Dazu gibt es auch hier im Forum zwei konträre Meinungen.

  • Naja aber was heist das jetzt im klartext für mich? Bekom ich ne Strafe wenn ich außerhalb von Schießstätten schieße oder nicht?
    Und wenn ja, was für Strafen wären das dann?

  • Und was bedeutet das im normalen deutsch? Ich hab mit Juristendeutsch manchmal so meine Probleme...
    Und soweit ich verstanden habe, gehts da doch nur um das betreiben einer Schießanlage, auf der mit Feldarmbrüsten geschossen werden soll..
    Was ist mit normalen Armbrüsten? Und was heist das für mich als Privatperson?

    Ist es erlaubt, dass ich als Einzelperson überall schießen darf??? Oder muss ich auf einen zugelassenen Schießstand gehen?

    Und ich habe jetzt schon öfters gefunden, dass mit einer Armbrust nach Waffenrechtlichen Sinne, überhaupt nicht geschossen wird. Was ist damit?
    Und hat mir der Waffensachbeauftragte der Polizei richtige Informationen gegeben???

  • Ich hatte kürzlich eine Diskussion wegen der Rechtlichen Situation in Deutschland. Ich dachte bis jetzt, dass man auf seinem eigenen Befriedeten Grund, schießen darf. Bzw. Mit Erlaubnis des Grundstückbesitzers. Und das, dass schießen auf Schießstätten nur für unter 18 Jährige gilt. Jemand hat aber steif und fest behauptet, dass man Armbrust ausschließlich auf Schießständen schießen darf. Also auch, wenn man über 18 ist.
    Kann mich jemand aufklären, was nun stimmt?
    Und ich hatte vor einiger Zeit sogar mal den Waffensachbeauftragten der örtlichen Polizei gefragt. Dieser meinte auch, dass die Schießstätten Pflicht nur Minderjährige betrifft.

    Was stimmt nun??

    Wie immer. Danke für die Antworten.. ;)


    Schon in der Waffenverwaltungsvorschrifft steht festgehalten das dauerhafte Schießstätten erlaubnispflichtig sind für Armbruste,jeder nicht dauerhaft nur als Armbrustschießstätte genutzte Platz ist nicht erlaubnispflichtig!Aber hier ist niemand berechtigt rechtsverbindliche Auskünfte zu erteilen und Ragnar's immer wieder gebrachte Urteilsbegründung bezieht sich auf ein ganz anderes Problem.Leider wird er deshalb trotzdem nicht müde immer wieder den selben Mist zu verbreiten.Wenn Du eine rechtsgültige Aussage benötigst dann mußt Du wohl einen Anwalt für Waffenrecht um ein Rechtsgutachten bitten oder einen Richter finden der es Dir genauestens erklärt oder beschreibt.Zu den Fakten gehört jedenfalls das dieser Sport immer noch betrieben wird und bisher leider der Staat noch nichts dagegen unternommen hat um eine verbindliche Gerichtsentscheidung dazu zu bekommen. :whistling:

    Im schlimmsten Fall bleibt so etwas eine teure Ordnungswidrigkeit wenn durch einen Richter festgestellt werden sollte das Du auf dem von Dir genutzten Platz dieses hättest nicht tun dürfen,es sei denn es kommen noch Hausfriedensbruch,Körperverletzung oder andere Probleme hinzu! :thumbdown: Ihr könnt hier Im Forum fragen wie Ihr wollt und schreiben was ihr wollt,aber Rechtsicherheit bekommt ihr hier nicht!

    Einmal editiert, zuletzt von Raziel (30. April 2016 um 15:33) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Raziel
    Deine Antworten sind wirklich immer hilfreich.. muss ich dir echt mal ein großes Kompliment machen! ;)

    Und dann ist es so, dass es in der tat eine rechtliche Grauzone ist oder?


    Mhh.. und was rätst du mir, was ich dann tun soll?
    Ich schieße in einem Abgelgenen Waldstück. Der Besitzer fällt dort ab und an Bäume. Daher ist auch eine gut einsichtbare Fläche vorhanden. sollte ich daneben schießen sind einige Bäume die den Pfeil zur not aufhalten. Bis ca. 20 meter hinter dem Ziel. Und dahinter ist ein schräg nach oben verlaufendes Feld. Also selbst wenn der Pfeil es schaffen sollte, ungehindert an dem Bäumen vorbei zu kommen. (Was noch nicht vorkam!) Dann würde durch das Feld der Pfeil aufhalten werden. (Von meinen Schussstandorten aus, kann ich auserdem das Feld auch gut sehen. Und sehe daher auch, falls jemand über das Feld laufen sollte.
    Den Besitzer, der dort auch selbst jagen geht. (Da stehen auch etliche Hochsitze rum), erlaubte mir ausdrücklich das schießen dort. Er meinte er habe damit überhaupt kein problem, solange ich alles sauber halte, keinen müll da lasse und nicht auf die idee komme, dort wildern zu gehen. (Was ich selbstverständlich niemals tun würde!)
    Denkst du, dass es dort ok ist? Also deine Meinung interesiert mich hier. Soll keine verbindliche Rechtssicherheit sein.

    Einmal editiert, zuletzt von ben1287 (30. April 2016 um 15:57)

  • Wenn Du eine rechtsgültige Aussage benötigst dann mußt Du wohl einen Anwalt für Waffenrecht um ein Rechtsgutachten bitten oder einen Richter finden der es Dir genauestens erklärt oder beschreibt.Zu den Fakten gehört jedenfalls das dieser Sport immer noch betrieben wird und bisher leider der Staat noch nichts dagegen unternommen hat um eine verbindliche Gerichtsentscheidung dazu zu bekommen. :whistling:

    Da die Richterbuden politisch gesteuert sind würde ich aktuell nicht auf eine verbindliche Rechtsentscheidung pochen, die Richter drehen sich die Gesetze so hin wie sie sie gern haben wollen, siehe Halbautomaten Urteil Jäger, das geht nach hinten los.

  • Da die Richterbuden politisch gesteuert sind würde ich aktuell nicht auf eine verbindliche Rechtsentscheidung pochen, die Richter drehen sich die Gesetze so hin wie sie sie gern haben wollen, siehe Halbautomaten Urteil Jäger, das geht nach hinten los.


    Da manche Forenuser hier politisch gesteuert sind, würde ich aktuell nicht auf ein vernünftiges Posting hoffen. Sie drehen sich die Fakten zur Rechtfertigung ihres eigenen Weltbildes so, wie sie sie gerne haben wollen, siehe das Posting zuvor, das geht nach hinten los.

    Beste Grüße vom tumben

    Trompeter

  • Es liegt nicht immer nur an den Richtern,aber wenn die Vorbereitung,die eingereichten Anträge und Gutachten zu schwach und mögliche vorliegende Gefährdungen da sind dann kann ein Richter manchmal auch nicht so Recht sprechen wie er es richtiger findet.Im Endeffekt ist es viel Fleißarbeit die nötig ist um auch einem Richter keine andere Möglichkeit zu geben sich zu entscheiden.Es reicht nunmal nicht Recht zu haben und dann einfach abzuwarten,denn egal wie das Wunschurteil des Staates aussieht entscheidet der Richter.Wenn dieser die Möglichkeit hat dem Wunsch der Politik zu folgen dann kann er das auch tun,aber nur wenn die eingereichten Gutachten etc dies zulassen.Kein Richter wird sich gern auslachen lassen wenn er trotz eindeutiger sauberer Vorarbeit ein Urteil fällt das den eigereichten Gutachten unbegründet wiederspricht.Es ist meiner Meinung nach auch nicht nötig da etwas zu tun,die rechtliche Lage ist mir gut genug um diesen Sport auszuüben und damit nicht meinen Job zu riskieren.Leider gibt es viel zu viele welche in vorrauseilendem Gehorsam Dinge erbringen wollen die rechtlich von Seiten des Gesetzgebers so noch überhauptnicht gefordert sind. :whistling: Die meisten Menschen in diesem Land machen sich selbst das Leben viel zu schwer!
    Der Staat sieht keine Notwendigkeit sich in Dinge einzumischen die keine eindeutigen Rechtsverstöße darstellen,keine nervenden Beschwerden bringen und niemanden gefährden.Allerdings sieht das unter Grüner Mitregierung sicher wieder anders aus. :whistling:

  • auf der mit Feldarmbrüsten geschossen werden soll..
    Was ist mit normalen Armbrüsten?

    wo liegt denn da der Unterschied?
    Eine Feldarmbrust ist das eine die ich aufs Feld mitnehme?
    Eine Armbrust auf der Strasse ist dann eine Strassenarmbrust?

  • Der Staat sieht keine Notwendigkeit sich in Dinge einzumischen die keine eindeutigen Rechtsverstöße darstellen,keine nervenden Beschwerden bringen und niemanden gefährden.Allerdings sieht das unter Grüner Mitregierung sicher wieder anders aus.

    Treffend formuliert, hoffen wir also dass es so bleibt und das grüne Volk außen vor bleibt.

    freischütz

  • Es ist eine rechtliche Beratung in Foren verboten solange man kein Anwalt ist oder es sowieso um ein Juraforum handelt.
    Wenn ein Anwalt hier rechtliche Beratung von Nichtjuristen aufweist, kann er dem User hier verklagen.
    Das führt zu einer nicht unbedeutenden Geldstrafe.

    Ich will lieber stehend sterben
    Als kniend leben
    Lieber tausend Qualen leiden
    Als einmal aufzugeben

  • Ich schieße in einem Abgelgenen Waldstück.


    Uh, grober Fehler.
    Ein Waldstück ist bzw. gehört grundsätzlich zu einem Jagdrevier. Daher kann der Grundstückeigentümer gar kein Schießen zulassen. Daher steht im § 12 auch das Wort "befriedetes Besitztum", was einem Jagdrevier entgegensteht, weil dort die Jagd ruhen würde und nur mit Ausnahmegenehmigung (Schießerlaubnis) zulässig wäre. Demnach kann ein Grundstückeigentümer ein Schießen nur zulassen, wenn es befriedet ist und dann kann es nicht mehr zur bejagbaren Fläche gehören.

    Es wäre noch problematischer, wenn es um eine Schusswaffe gehen würde. Zwar ist die AB einer Schusswaffe gleichgestellt, aber sie Bedarf keiner Erlaubnis zum Führen, was aber für alle anderen Schusswaffen gilt. Dann käme noch unerlaubtes Führen einer Schusswaffe dazu.

    Nun scheint der Waldbesitzer auch Jäger zu sein, wobei trotzdem die Frage offen ist, ob er auch der Revierpächter ist. Wenn er das Schießen zulässt wird das von dieser Seite wohl nicht beanstandet. Aber wenn ein Außenstehender das anzeigt, wird das seine Kreise ziehen und dann wird die Frage aufkommen, ob der Grundbesitzer das Schießen auch erlauben durfte. Das würde ich verneinen und dann kreist der Hammer.

    Was das Schießen mit AB generell betrifft, so findet man in der WaffVwV folgendes:

    Zitat

    Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.
    ...
    Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.

    Dort ist wieder das befriedete Besitztum genannt, jedoch ist auch die AB zum privaten Schießen erwähnt.

    Was die Rechtsberatung in öffentlichen Foren betrifft:
    Eine echte Rechtsberatung ist in Foren unzulässig. Alles was dort und auch hier geschrieben steht, ist die rein persönliche Meinung einer Privatperson, auch wenn sich dahinter ein Anwalt verbirgt. Daher kann sich niemand Aufgrund eines hier geschriebenen Textes berufen und das als rechtlichen Rat beanspruchen. Dennoch ist es jedem freigestellt hier seinen Senf zu lassen. Der Leser muss das selbst bewerten und ggf. zu seiner persönlichen Meinungsbildung benutzen oder verwerfen.
    Aber keiner ist verpflichtet seinen Beitrag mit dieser Tatsache zu kennzeichnen.

    Eine echte Rechtsberatung gibt es nur bei Stellen die das dürfen. Das sind vorrangig Rechtsanwälte, Verbraucherberatungen und ähnliche Institutionen. Das wird dann auch immer eine Gebühr kosten.

  • Die Polizisten bekommen das so nicht beigebracht,das ist nur eine Art Infoblatt für sie wie sie verfahren sollten.Du glaubst doch nicht etwa das jeder Polizist jede Dienstvorschrift etc im Kopf hat!? ;^) Das sind auch nur Menschen und es gibt sicher auch einige die keinerlei Ahnung diesbezüglich haben und nicht einmal wissen das es so eine Infodatei oder Infoblatt von der GdP gibt.

  • @armagedon
    Raziel
    Floppyk
    Ich wollte ja auch keine verbindliche Rechtsberatung! Sondern nur wissen ob ich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehe, wenn ich außerhalb eines zugelassenen Schießstandes schieße.
    Natürlich hab ich gemerkt das, dass Thema ziemlich kontrovers Diskutiert wird.
    Aber ich dachte, dass ich hier jemanden finde, der mir das sagen kann. Schließlich müssen sich ja auch andere AB Schützen damit auseinander setzen...
    Aber die antwort von frankmaschine reicht mir fürs erste schon. Wenn Polizisten das so beigebracht bekommen, wie in dem Auszug steht, dann ist alles ok.
    Werde kommende Woche aber noch beim Landeskriminalamt in München anfragen. Und mir da auch schriftlich, per Mail was geben lassen. Das druck ich mir dann aus und nehm es einfach zum schießen immer mit. Dann hab ich was in der Hand, falls es doch mal Probleme mit einem der Gesetzeshüter geben sollte..

    2 Mal editiert, zuletzt von ben1287 (1. Mai 2016 um 12:48)