*kopfschüttel*
immer dieses verbreitete Halbwissen, wie immer gefährlicher als sonst was.
1) Garantie muss man nicht ausschließen, sie ist IMMER eine freiwillige Leistung, eine gesetzliche Garantie gibt es NICHT
2) Gewährleistung = Gegenstand muss beim Kauf mangelfrei gewesen sein, sie bezieht sich nicht auf nachträglich aufgetretene Schäden. Dass ein defekt auf einen Mangel zurückzuführen ist, der bereits beim Kauf vorhanden war, muss vom KÄUFER bewiesen werden. Innerhalb der ersten 6 Monate gilt jedoch die Beweislastumkehr, der Verkäufer muss in dieser Zeit nachweisen, dass der Mangel erst nachträglich aufgetreten ist. Die Gewährleistung kann bei Privatkäufen in der Tat ausgeschlossen werden, das befreit aber NICHT von Punkt 3
3) Bei JEDEM Kauf, muss der Kaufgegenstand mangelfrei übergeben werden, diese Pflicht ergibt sich aus §434 BGB. Da könnt ihr in Angebote reinschreiben was ihr wollt, das ist NICHT ausschließbar, eine solche Klausel ist immer nichtig!
Letztendlich kann es nur auf folgendes hinauslaufen: Du behauptest, dass die Ware bei "Übergabe" mangelfrei war und es erst nachträglich aufgetreten ist, er behauptet das Gegenteil. Weil er ja Ansprüche, in diesem Fall Wandlung des Kaufes oder Nachbesserung geltend machen will, muss er das auch durchsetzen, im härtesten Fall würde es halt vor Gericht landen und ein Gutachter müsste entscheiden. Das wär aber mit Sicherheit nicht die günstigste Lösung.
Viel Glück.
Kleiner Nachtrag: Bei Privatpersonen gibt es auch bei Onlinekäufen kein Umtauschrecht, daher muss auch das nicht ausgeschlossen werden. Einen Anspruch darauf gibt es nur bei Kaufleuten, und die können es eh nicht ausschließen.