Beiträge von absurdNRW

    Also mal ehrlich für mich gesprochen:

    - Ich führe eine SSW, weil ich es darf, wenn ich dazu "Lust" habe (ja, ich kenne die Gesetze dazu)

    - In einer Notwehrsituation erhoffe ich mir primär eine abschreckende Wirkung durch das Androhen des Schusswaffengebrauchs

    - Will es dann doch wirklich jemand genau wissen, feuer ich soviel ich kann und verschwinde in Rekordzeit

    Soweit die Theorie :rolleyes:


    Bei reinem Spray/Gel fällt die zweite Aufzählung weg, daher bevorzuge ich meine Drei-Punkte-Regel.

    Und "Ja, ich bin ein Spinner" :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup:

    Ich habe noch etwas zum Thema Transport, ist evtl. für einige von Euch interessant:

    Ich wurde kürzlich aufgefordert, die Lagerung meiner Waffen (WBK) nachzuweisen. Das Schreiben kam von der Kreispolizeibehörde. In einem Absatz hieß es sinngemäß: Wenn Sie die Waffen nicht mehr behalten wollen, können sie diese auch an der Behörde abgeben. Dazu wurde beschrieben, dass diese dazu dann nicht geführt werden dürften, sondern "nicht zugriefsbereit transportiert" werden müssen. "... Dazu reicht es aus, die Waffe in ein Tuch/eine Decke zu packen und diese mit z.B. Klebeband zu umwickeln...". Sprich: Gewehr in Decke rollen, 2-3 Streifen Klebeband drum und fertig ist die "nicht zugriffsbereite Waffe für den Transport auf die Dienststelle".

    Wichtig wird hier sicherlich das Klebeband sein. Dadurch ist die Waffe "nicht mit wenigen Handgriffen zu Einsatz zu bringen". Natürlich alles entladen ;^) . Da stand nicht, dass die Decke nicht durchsichtig sein muss, dass ist für mich aber recht logisch. Mit einem zum Sportschießen tauglichen, in Folie verpackt und mit Tesa verklebtes M4/M16/G3 in die Wache marschieren ist sicher keine gute Idee :cursing: :cursing: :cursing: .

    Ich denke, aus der behördlichen Beschreibung für die geeignete Verpackung einer Waffe zum Transport kann man auch die Verpackung für ein Messer ableiten.

    Als "nicht zugriffsbereit" gilt auch das abgeschlossene Handschuhfach, denke ich.

    Ich würde in diesem Fall die Strafe , zunächst ohne Anwalt, annehmen und "Unwissenheit" vorgeben. Als Besitzer einer WBK (oder mit entsprechenden Einträgen im Strafregister) sieht das sicherlich anders aus, da hier durchaus die "Zuverläßigkeit" betroffen sein könnte. Die Begründung, dass das Messer noch vom letzten Angeln im Auto ist, halte ich für "glaubwürdig", schützt aber nicht vor Strafe.

    Der weitere Verlauf ist sicher für alle sehr interessant, wobei die abschließende Entscheidung der Behörde sicher nicht die Entscheidung anderen Regionen widerspiegeln wird.

    Ich rate dir, bei deiner ersten Aussage zu bleiben und dein "Vergehen" zu bereuen :whistling: .

    Berichte bitte weiter, kann ja jedem mal passieren ^^ .

    Viel Glück

    Hallo H&K.

    Die denke, die rechtliche Lage in DK ist ausreichend geklärt. Ich spreche mal für mich ganz persönlich: Wenn ich der Meinung wäre, ich müsse mich im Auslandsurlaub "bewaffnen", um mich und meine Familie zu schützen, würde ich es tun.

    Viel Spaß beim angeln :thumbup:

    So ist das im Leben. Habe 15 Jahre nur GK-geschossen. Vor einem Jahr dann die CO2-Möglichkeit zum "Keller-Training" für mich gefunden. Seither gehe ich nur noch alle 2 Wochen zum Training, aber mind. 2 mal die Woche in den Keller zum "lüften". Nebenbei habe ich auch meine BPDA 8mm wieder ausgebuddelt, gepimpt, poliert .....

    Es kommt aber sicher das Tag, an dem das dann alles wieder im Schrank verschwindet und ich wieder versuche, der König des Großkalibers zu werden ;-)))). Oder evtl. mal ´nen Bogen, oder ´ne Armbrust .....

    Einfach mal laufen lassen, eine ganz normale Entwicklung :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup:

    Ein weiterer Grund für zuschießende Systeme ist ihre konstruktionsbedingte Einfachheit: I.d.R. kaum/keine Federn, Schlagstücke, Verriegelungen usw. Beispiel: UZI, INGRAM.

    Dies ermöglicht eine höhere Kadenz, macht es aber anfälliger gegen Fremdkörper in der Verschlußlaufbahn/Störungen. Ganz nach dem Motto: Das Beste aus zwei Welten ;-)))). Für lafettierte Waffen offenbar immer noch das Optimum.

    :huldige: :huldige: :huldige:

    Guten Morgen Zusammen,

    also bei Einer allgemeinen Personen und Verkehrskontrolle würde ich den Beamten, (theoretisch, ich führe keine SSW) jetzt sicherlich auch nicht euphorisch neben dem Führerschein, die Plempe in die Hand drücken....da das meines Erachtens über das Ziel hinausgeschossen wäre.
    Anders sieht es bei einer Personenkontrolle mit Leibesvisitation aus...da würde ich Ihn darauf aufmerksam machen, bevor er Hand an mich legt. Wobei im Grunde im Vorfeld von den Beamten gefragt wird, ob man Waffen oder Spritzen von Drogen bei sich führt.
    Transparenz kann da auch entspannend auf die Situation wirken.
    Man muss sich immer nur mal in die Lage der Beamten versetzen, nichts böse ahnend, auf einmal fühlste nen Gegenstand unter der Kleidung, der sich aufs erste, nicht unbedingt wie ne Gasplempe anfühlen muss....
    Da entsteht Adrenalin...und das muss nicht unbedingt sein...
    Je nachdem trifft man sogar auf einen Beamten, der interessiert daran ist...und ohne vorherigen Stress, kann das in ein nettes Gespräch führen...selbst erlebt mit nem LG.

    Schönen Tag Euch allen.... Kai

    So habe ich es natürlich gemeint, bezogen auf eine erweiterte Personenkontrolle. Bevor ich mich fixiert auf dem Boden wiederfinde .....

    Ich denke, darum dreht sich die Einstiegsfrage und beantwortet diese auch gleich: Verdecktes Führen ist Pflicht und bedeutet eben schlicht und ergreifend "unsichtbar". Nicht immer einfach, aber unbedingt einzuhalten. Bei einer evtl Kontrolle ist dies natürlich sofort zu erwähnen.

    Sooo deute zumindest ich mein Recht und auch meine Pflicht. Ich gehe davon aus, auf diesem Wege keine Probleme mit der Polizei zu bekommen. Offenbar gibt es dazu wenig "lebende" Beispiele.

    Am Montag gleich so eine interessante Diskussion. Finde ich sehr gut und will dann auch meinen Senf dazu geben:

    Ich führe meine SSW, wenn ich der Meinung bin, sie könnte ihr Dasein berechtigen. Wenn ich meine Waffe führe, ist es mir persönlich auch egal, in welches Geschäft o.ä. ich dann gehe und ob dort das Hausrecht dieses untersagt. Nebenbei: Nach meinem Wissen verbietet die DB per Hausrecht dieses, lasse mich gerne dazu belehren, wäre mir aber, wie gesagt, egal. Ich trage gerade bei Fahrten in Bahn/U-S Bahn usw eine SSW, um nicht die Hauptrolle in einem neuen "Tot-Tretter-Video" der Bundespolizei zu spielen. Ich persönlich nehme dazu auch einen Verstoß gegen ein Hausrecht in Kauf. Natürlich führe ich meine Waffe immer verdeckt, teilweise zum Nachteil des schnellen Einsatzes. Mir ist das aber genau so, aus o.g. Hintergrund, wichtiger. Ich bevorzuge die Trageweise im Hosenbund, direkt unter/hinter der Geldbörse, Griff nach vorn.


    Das macht mich sicher nicht zum Vorbild, muss halt eben jeder für sich selber entscheiden. Ich find es gut, dass hier auch mal ein "grauer Kommentar" abgegeben werden kann.

    Hallo Joachim. Ich versuche nur, die Eingangsfrage so einfach wie möglich zu beantworten.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Einhandmesser bei einer Personenkontrolle nicht sichergestellt wird, ist sehr gering. Dazu gibt es auch noch weitergehende rechtliche Möglichkeiten (z.B. Gefahrenabwehr). Ich sehe aber keinen Grund, dass weiter zu diskutieren, hilft dem Fragesteller nicht wirklich.

    Das ist ein sehr informativer Flyer, beantwortet die Eingangsfrage. Einhandmesser mit feststellbarer Klinge=Führverbot, weil Waffe, freier Erwerb ab 18 Jahren erlaubt. Es sei denn, es wird vom Hersteller als Brotmesser oder sonstiges Werkzeug des Alltages verkauft. In der Praxis wird ein solcher Gegenstand zunächst sichergestellt und die entsprechende Nachweispflicht liegt dann beim Besitzer. Soweit die trockene Theorie. Möge Jeder seinen "Mittelweg" dazwischen finden. :thumbup:

    Ich gehe mal auf die Anfangsfrage ein, ohne zu spekulieren:

    Ein Jugendlicher darf kein Messer, dass dem WaffG unterliegt, kaufen oder führen. Also keine feststehende Klingen, keine Klappmesser mit Verriegelung! Da bleiben aus meiner Sicht nur Taschenmesser ohne Verriegelung über (z.B. das klassische Schweizer usw.). Ich bin kein Angler, sehe aber nur die Möglichkeit, ein w.o. beschriebenes Messer beim Angeln einzusetzen.

    Jetzt die Sache mit "Brauchtum, unbedingtes Bedürfnis": Ein z.B. im Rucksack, also nicht zugriffsbreites, "Fahrtenmesser" zum Angeln zu transportieren ist zu diesem Einsatzzweck legal. Ein späteres Führen am Ziel (See, Angelteich) ist auch abgedeckt. Soweit meine Auslegung aus der Rubrik: Wissen zum Eigenbedarf :huh: . Wenn es zum Ausnehmen von Fischen unbedingt eine Waffe gemäß WaffG sein muss und dafür kein "Taschenmesser" reicht, hätte ich dazu eine Top-Begründung parat und würde immer ein "Rambo-Messer" in Flecktarn-Scheide vermeiden.

    Einen hab ich noch: Ein verbotenes Messer ist genau das: Besitz verboten! Damit erübrigen sich alle anderen Fragen dazu.

    Ich hoffe, ich konnte etwas helfen, hatte dieses Thema aus Eigeninteresse lange verfolgt und mich dabei nicht leicht getan. ?( :wacko: