Diana Modell 30: 125 Schuß.
Damit kann man sehr gut treffen.
Beiträge von NC9210
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Von diesen Kaufbaren Kästen sind mir die Ziele zu groß,
Es gab den Kasten auch mal mir runden Zielen die
ca. die Größe eines Euros haben - die Mitte kleiner.
Den findet man gelegentlich in eBay... -
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Ja, das kenne ich. Aber das sind wohl Ausnahmefälle.
Das ist bewusst kompliziert und teuer gemacht worden
weil es im Grunde eine unliebsame Entscheidung war.
Nur wenige Grundbesitzer machen davon Gebrauch.Einen Schießstand mit Nutzung Anderer wirfst zusätzliche Probleme auf.
Ein Schießstand bedarf der Genehmigung, setzt aber auch
feste Aufbauten voraus. Ein temporär eingerichtetes Feld
wird da noch keine Probleme machen.
Sollte das aber jedes Wochenende stattfinden wird man
nicht mehr mit temporär argumentieren können.
Andere dürfen mit Erlaubnis des Eigentümers auch dort
schießen. Sobald man allerdings irgendwelche Kosten
umlegt ist man sehr schnell im Bereich des gewerblichen
Handelns - dann wird es richtig schwierig. -
Wie geht das?
Nachdem der EGMR geurteilt hat daß der Eigentümer die Jagd auf seinem
Grundstück nicht zulassen muss kann ist am 6.12.2013 ist das Gesetz
zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten.
Grundstückseigentümer können bei der zuständigen unteren Jagdbehörde
im Antragsverfahren die Jagd auf Ihren Flächen befrieden. -
Wenn der Wald umfriedet ist, wie kommen dann Pilzsammler da rein?
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Das ist eine Entscheidung des BVerfG. Wenn du das nicht
für einen Beleg hältst kann dir niemand helfen. -
NC Es ist mir eigentlich zu blöd mit dir zu diskuttieren
Warum lässt du es dann nicht einfach?
Aber ich frage mich langsam ob google der einzigste rechtsbeistand ist den du hast?
Du erwartest aber sicher nicht daß ich irgendwelche Urteile ohne die Zustimmung
der Betroffenen hier öffentlich mache? -
Wenn das tatsächlich unzutreffend ist kannst du das sicher
auch belegen? Ansonsten müssen wir wohl davon ausgehen
daß du derjenige bist der Bullshit schreibt.Das BVervG schreibt dazu folgendes ( 2 BvR 2225/08 ) :
ZitatEin Beweisverwertungsverbot bedeutet eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 44, 243, 249; 51, 285, 290). Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können - müssen indes nicht in jedem Fall - danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BGHSt 51, 285, 292; BGH NStZ 2004, 449, 450 ).
Und jetzt widerlege das...
Ach nein, es genügt wenn du sagst daß die auch Bullshit schreiben
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Ich habe im Lehmann/v. Grotthuss mal nachgelesen. Dort kommt
der Begriff Ballungsraum so nicht vor. Aber die folgende Passage
bzgl. Innenstadtbereich:ZitatDie Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis kann in Betracht kommen, wenn besondere Gründe vorliegen (die im Antrag möglichst dezidiert dargelegt werden sollten) und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe § 1 WaffG) nicht entgegenstehen. Zudem muss gewährleistet sein, dass die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 WaffG nicht tangiert sind, die vornehmlich beim Schießen mit einer Schusswaffe im Innenstadtbereich ganz erheblich betroffen sein können.
Das wäre genau so ein Fall von selektivem Lesen.
Absolut nicht anwendbar. -
Ungeachtet dessen, dass ein Kommentar-wenn ich nicht vollkommen daneben liege-nicht wirklich gesetzesgleiche Wirkungskraft hat...
Kommentare kann und muss man ernst nehmen.In der Juristerei werden Kommentare von den erfahrensten Juristen
eines Rechtsgebiets bearbeitet - häufig (aber nicht in diesem Fall) sind
Bundesrichter oder Richter an OLGs maßgeblich beteiligt.
In einem juristischen Kommentar wird zu jedem Gesetz der Hintergrund
der Gesetzgebung sowie die herrschende Meinung der Ober- und Bundes-
Gerichte wiedergegeben. In Streitfragen werden auch Mindermeinungen
berücksichtigt.
Die Inhalte eines juristischen Kommentars beruhen also überwiegend auf
der tatsächlichen Rechtsprechung und sind daher sehr verlässlich.
Selbst der Bundesgerichtshof bezieht sich in seinen Urteilen regelmäßig
auf die entsprechenden Kommentare, jedenfalls solange er nicht von
der herrschenden Meinung abweichen will - aber das ist ausgesprochen
selten.Oft werden die Kommentare von Laien allerdings selektiv gelesen. Da
werden dann Dinge aus dem Zusammenhang gerissen und auf andere
Sachverhalte übertragen. Das geht so natürlich nicht. -
Wenn Polizisten über Recht referieren wird es praktisch immer peinlich
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Hast Du schon mal etwas von § 136a gehört?
Ja. Aber in der Praxis ist der ziemlich wertlos weil den Beweis niemand führen kann.Nein, sie dürfen nicht mit der Begründung der Gefahr in Verzug in die Wohnung.
Ich kann dir mehr als 100 Fälle nennen in denen es genau so gelaufen ist.Dieter Nuhr hatte schon recht.
Ja, nur das du dich nicht daran hältst.Ja schon, aber was denn für Beweise? Eine Softairwaffe?
In diesem Fall ist das harmlos. Es gibt genügend Fälle in denen
Beweise die auf diese Art erlangt wurden zur Verurteilung führten.Verwertungsverbote
Darauf habe ich gewartet. Kennst du auch nur einen einzigen Fall aus
deiner persönlichen Erfahrung in dem ein Beweisverwertungsverbot
ausgesprochen wurde?
Das ist im deutschen Recht die absolute Ausnahme. Das liegt daran
daß die Strafgerichte nicht den Vortrag der Parteien zu bewerten haben
wie das im amerikanischen System der Fall ist sondern die Wahrheit
ergründen sollen. Am Ende wird der Straftäter ja nicht verurteilt weil ein
Beamter auf rechtswidrige Weise einen Beweis erlangt hat sondern weil
er eine strafbewehrte Tat begangen hat.
Für diese Feststellung spielt es keine Rolle wie es zu dem Beweis kam.
Das ist soweit auch völlig in Ordnung. Nicht in Ordnung ist daß die Taten
der Beamten soweit Sie selbst strafbewehrt sind nicht verfolgt werden.so einen Dummfug kann jeder Laie erkennen und entlarven
Offensichtlich nicht.Gerade im Waffenrecht gilt nicht daß erlaubt ist was nicht verboten ist
sondern daß Waffen grundsätzlich verboten sind und es davon nur
Ausnahmen gibt. Das kehrt viele juristische Grundsätze um.
Deshalb ist auch der Verbotsirrtum ganz dünnes Eis. -
Nach diesem Sachverhalt wird wohl Dein Anwalt feststellen, daß Du Dich hast reinlegen lassen (seitens der Polizeibehörde).
Das ist schon so normal, das erwähnt der kaum.Demnach wird wohl auch keine strafrechtliche Konsequenz folgen
Dieser Schluss ist nicht zutreffend. Selbst wenn eine
Durchsuchung rechtswidrig war dürfen Beweise in
Deutschland verwendet werden. Den Beamten passiert
nix. Evtl. gibt es ein Belobigung vom DGL. -
Das ist falsch. Ich habe im Beiseien meiner Eltern die Leute nicht freiwillig reingelassen. Das steht zwar dort aber es war anders.
Naja, Wenn die sagen entweder du lässt uns rein oder wir
verschaffen uns Zutritt geht der normale Bürger zur Seite
und lässt Sie rein. Das ist dann freiwillig.
Nicht gebeten, aber halt auch nicht die Tür zugemacht.
Es hätte aber auch nix genutzt, die Beamten hätten dann
einfach Gefahr im Verzug angenommen und dann wären
Sie nötigenfalls auch mit Gewalt hereingekommen. -
Angeordnet von einem POK ohne Gefahr im Verzug . . . merkwürdig
Das erklärt dann auch:ZitatDie haben nichts gesagt und nur gefragt ob sie rein dürfen ansonsten würden sie sich Eintritt verschaffen.
Und dann hast du Sie reingelassen. Also freiwillig.
Das war ja nicht einmal eine Durchsuchung.
Klappt aber verblüffend oft. -
Ich habe nichts unterschrieben.
Das musst du auch nicht. Manche Beamte lassen sich das
Protokoll unterschreiben, andere auch nicht. Müssen must
du nicht. Auch nicht wenn der Beamte das sagt.Der Vorwurf ist also unerlaubter Waffenbesitz. Das macht die
Sache dann doch sehr übersichtlich. Sofern die Waffe nicht
auf über 7,5 Joule gebracht wurde (was bei CO²-Pistolen kaum
möglich ist) und kein Laser dran ist lässt sich der Vorwurf ja
leicht entkräften.
Das wird jetzt eine längere Zeit dauern denn meistens werden
sichergestellte Pistolen zum LKA zu Prüfung gesandt. Und die
haben dort keine Langeweile.
Wenn das alles ist kannst du beruhigt schlafen gehen, dieses
Verfahren wird eingestellt werden.
Lass den Anwalt trotzdem eine Akteneinsicht vornehmen. Das
kostet erst mal nur ca. 50,- Euro; die sind erstattungsfähig.
Erst dann kann man wirklich sicher sein. -
Gibts in Deutschland keine Rechtsschutzversicherungen?
Doch, im Vollkaskoland gibt es natürlich Rechtsschutzversicherungen.
Die decken aber keine Vorsatztaten. Illegaler Waffenbesitz ist immer
eine Vorsatztat, unerlaubtes Schießen auch. Solche Fälle sind daher
in der Regel nicht gedeckt. Es kommt natürlich auf die Formulierung
des Antrags an ob die Versicherung erst mal Deckung zusagt.
Abgerechnet wird aber am Ende - und dann ist der genaue Vorwurf
auch der Versicherung bekannt. -
Muss bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung nicht ein Staatsanwalt dabei sein?
Nein, ist nicht nötig und eher selten. Eigentlich nur bei
Kapitalverbrechen.Ich erwarte doch daß bei einer Durchsuchung auch wirklich die ganze Wohnung durchsucht wird. Oder wird da nur nach dem Objekt gesucht um das es geht?
Das ist sehr unterschiedlich. Es kommt auf die Schwere
der vorgeworfenen Tat und auf den Zusammenhang an;
aber auch auf die Beamten die damit beauftragt sind.
Wenn nach Drogen oder Waffen gesucht wird muss man
mit allem Rechnen. Bei KiPos ist alles was einen Stecker
hat weg.
Auch wenn die Beweislage eher dünn ist neigen manche
Beamte dazu eine möglichst große Drohkulisse aufzubauen
um den Beschuldigten zu einem Geständnis oder zumindest
einer unbedachten Äußerung zu bewegen die man dann
verwenden kann. Das gelingt erstaunlich oft.
Andererseits gibt es auch Fälle bei denen die Beamten auf
Anhieb erkennen daß ein Vorwurf kaum haltbar ist. Dann
geht das auch ganz freundlich und schnell.unzulässige Durchsuchung beim Themenstarter
Selbst wenn, das nützt Ihm genau nichts.Der Hauseigentümer hat also die Softairs gesehen.Ist zur Polizei.
Können die einfach so vorbeikommen und klingeln?
Ja, das können Sie. Und wenn Sie einen Verdacht auf illegalen
Waffenbesitz begründen können dürfen Sie auch ohne den
richterlichen Durchsuchungsbeschluß rein. Das läuft dann
unter "Gefahr im Verzug". -
Das können die so nicht gesagt haben.
Die Formulierung ist meist etwas anders, aber so ähnlich
hat es das schon oft gegeben. Die Beamten sind dabei
sogar im Recht (meistens jedenfalls).Meines Erachtens muss die Polizei den Zweck der Durchsuchung nicht eröffnen.
Der Zweck muss dem Betroffenen eröffnet werden, er steht
- so vorhanden - im Durchsuchungsbeschluß.
Durch die Herausgabe der gesuchten Gegenstände kann die
Durchsuchung abgewendet bzw. beendet werden. Jedenfalls
in der Theorie. In der Praxis gelingt das selten.Anwalt wegen so einem Käse. Da sind die Kosten des Anwalts ein Vielfaches des Strafbefehls.
Vor ein paar Tagen erst hat jemand einen Strafbefehl über
5500,- Euro erhalten weil er mit einem Luftgewehr im Wald
auf Plastikflaschen geschossen hat.
Ohne der genauen Vorwurf zu kennen ist das Spekulation.