Hallo Jollyhoker,
Ich weis jetzt nicht wie ich es erklären soll ohne das du dich von mir ans bein gepisst fühlst, aber ich versuche es mal.
Ich denke du sprichst von Notwehr und Notstand § 227 und § 228 Bürgerliches Gesetzbuch.
Ich aber hingegen sprach von Notwehr und Rechtfertigender Notstand §32 und §34 Strafgesetzbuch.
Was §32 und §34 ist steht ja da, Das Notwehr und Notstand das selbe sind hab ich nie gesagt. Es tut mir Leid das ich missverstanden wurde.
wieso sollte ich mich denn "ans Bein gepisst" fühlen? Dies ist doch ein Diskussionsforum, oder?
§227 und §228 BGB dienen der zivilrechtlichen Haftungsfreiheit (wegen Schadenersatz) in Folge der strafrechtlichen Straffreiheit von Notwehr und Notstand. Deshalb haben diese auch paarweise fast genau den gleichen Wortlaut. Das passt schon.
Notwehr ist immer gekennzeichnet durch die Rechtswidrigkeit des Angriffs auf eines der folgenden notwehrfähigen Rechtsgüter: Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Ehre.
Notstand ist gegeben, wenn zwar ein Rechtgut durch Handeln oder Unterlassen oder durch höhere Gewalt gefährdet ist, jedoch dabei entweder kein rechtswidriger Angriff stattfindet oder das Rechtsgut nicht notwehrfähig ist. In diesem Fall gibt es Straf- und Schadensersatzfreiheit nur dann, wenn das zu schützende Rechtsgut höher zu bewerten ist als das durch die Notstandshandlung verletzte Rechtsgut. Darunter fallen die ganzen Feuerwehr- und Rettungsdiensteinsätze, bei denen Sachenabsichtlich kaputt gemacht werden, um Verletzten zu helfen.
Oder ein Beispiel näher am Thema dieses Forums: Ein Helfer erschießt einen Hund, der gerade dabei ist, ein Kind totzubeißen. Das ist Notstand, nicht Notwehr, denn Tiere können nicht rechtswidrig handeln.
Notwehr käme z.B. auch nicht in Frage, wenn Dir ein Linienbusfahrer ohne triftigen Grund die Beförderung verweigert. Das ist zwar rechtswidrig, da Beförderungspflicht besteht, aber nicht notwehrfähig, da kein notwehrfähiges Rechtsgut verletzt wird.
"Notwehr ist mir soweit absolut klar. Ich weiss was ich wann darf und
wann nicht. Anders sieht es beim Notstand aus... was darf man da wann?"
Hier geht es um Rechtsgüterabwägung. In dieser Reihenfolge:
1. Leben
2. Leib (Körperliche Unversehrtheit)
3. Freiheit
4. Eigentum
5. Ehre
Beispiel aus dem Leben (Situationen in die man lieber nie kommen möchte) : Beim Versuch, eine Toilettenbox in einem fremden Gebäude nach Verrichtung der Notdurft wieder zu verlassen, stellt man fest, dass man beim Schließen der Tür wohl die Klinke herausgezogen und sich eingesperrt hat. Und weit und breit keine andere Person zu sehen / hören. Handy auch keins dabei. Jetzt hilft nur noch die Tür aufhebeln, um sich aus der Zwangslage zu befreien (Leatherman ist natürlich dabei ). Beeinträchtigtes Rechtsgut: Freiheit. Rechtswidriger Angriff: Nein. Verletztes Rechtsgut bei der Selbstbefreiung: Eigentum. Rechtfertigender Notstand: JA. => Keine Straftat (Sachbeschädigung), keine unerlaubte Handiung (Schadensersatz).