Beiträge von Daily Carry

    Hat da jemand ne Idee, würde mich aus reiner Neugierde mal interessieren

    Nach dem Wortlaut des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer außerhalb der eigenen Wohnung / Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt.

    Und:
    Wer mit Waffen oder Munition umgeht, hat die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, dass Unbefugte keinen Zugriff haben oder die Waffe / Munition anderweitig abhanden kommt.

    Die Interpretation des Einzelfalls bleibt im Versagensfall dem Richter überlassen. Eine besondere Sorgfalt beim Umgang mit Waffen / Munition (auch SSW) wird vom Gesetzgeber jedenfalls ausdrücklich verlangt. Die Buffe in der Gartenwirtschaft auf die Bierbank neben sich zu legen, dürfte dieses Kriterium eher nicht erfüllen...

    Die Waffe hätte ich mit im Korb versteckt und nur bei Bedarf rausgeholt.

    Wenn Dir wirklich jemand an die Weste will, wirst Du mit einer Waffe, die in einem Korb liegt, nicht schnell genug sein, egal ob SSW, JetProtector, Spray oder sonstwas. Wenn Du Pech hast, ist die Waffe dann mitsamt Deiner Tageskasse und dem Korb weg. Selbst beim Ziehen aus einem Gürtel- oder Schulterholster oder aus der Jackentasche musst Du ziemlich schnell sein. Und Du hast nur eine Hand frei, wenn Du den Korb trägst. Wenn der Bewegungsablauf nicht "im Schlaf" sitzt (= Training), bist Du im Ernstfall zu langsam.

    Und egal, womit Du Dich zur Wehr setzt: Der Angriff muss tatsächlich stattfinden oder unmittelbar bevorstehen, sonst ist es keine Notwehr und Du bist hinterher auch noch der Dumme. Der Entscheidungszeitraum ist daher maximal 3 Sekunden, eher weniger. Das solltest Du bedenken. Eine Waffe (selbst eine "scharfe") ist kein "Schutzschild".

    Das soll jetzt nicht heißen, auf ein geeignetes Abwehrmittel zu verzichten. Aber wenn Du im Ernstfall bei der SV eine Chance haben willst, solltest Du Dir gründlich Gedanken über die möglichen Szenarien und Handlungsoptionen machen. Und vor allem die Umfeldbeobachtung trainieren. Sonst ziehst Du im Ernstfall mit ziemlicher Sicherheit den Kürzeren.

    EDIT: Zurück zu Deiner eigentliche Frage: Meine Empfehlung wäre die P22Q von Walther. Ist schön klein und leicht, sieht auf den ersten Blick aus wie die "Echte" und scheint überwiegend sehr zuverlässig zu schießen. Wenn's noch kleiner und leichter sein soll und auch ein Revolver sein darf: Weihrauch HW88. Aber das Thema führt hier immer wieder zu endlosen Diskussionen. Am besten mal in einem Fachgeschäft mehrere SSW in die Hand nehmen, meist findet man dann sehr schnell seine Lieblingswaffe. Oder verwirft eine zuvor gefasste Entscheidung zu Gunsten einer anderen (so ging's mir schon mal - bei der P22Q war mir persönlich nämlich der Griff zu klein. Da habe ich die PK380 genommen, obwohl diese insgesamt größer ist)

    Hehe, es gibt halt nichts, was es nicht gibt 8o . Das Ganze erinnert mich stark an den uralten Filmklassiker Der Hauptmann von Köpenick mit dem unvergessenen Heinz Rühmann in der Hauptrolle. Zumal der Ort der Handlung (Berlin) auch noch der selbe ist.

    Btw:

    Selbst mein PMR kann ich auf Amateurfunkfrequenzen im 70 cm Band Programmieren, eine Zulassung hat es trotzdem erhalten.

    Das 70-cm-Band ist dem Amateurfunkdienst von 430 MHz bis 440 Mhz nicht exklusiv, sondern nur primär zugewiesen. Das bedeutet, dass andere Funkdienste, die eine Sekundärzuweisung erhalten haben, dort ebenfalls senden dürfen. Sie dürfen die Primärnutzer allerdings nicht dabei stören. Ist also alles rechtens.

    Gruß

    Wie sieht es eigentlich aus wenn man sich in Notwehr mit Pfefferspray (Nebel) oder Gaswaffe verteidigt und die Gaswolke dann weiter zieht und umherstehende "kontaminiert".
    Zb. in der Fußgängerzone... Mann bedroht Frau mit Messer und will ihr die Handtasche klauen. Diese Frau zieht ihr Spray und wehrt den Angriff definitv innerhalb der Notwehr ab. Durch des Spraynebel bekommen allerdings ein paar Passanten kurz Atemprobleme oder brennende Augen oder was auch immer...

    Wie sieht die Sitaution dabei aus? Passiert der Frau garnichts weil sie aus Notwehr gehandelt hat, oder hätte sie etwas zu befürchten? Gibt es beispielhafte Gerichtsurteile nach ähnlichen Fällen?


    Das hat Tiju 3 Seiten weiter vorne schon ausgezeichnet erklärt: klick

    Gruß

    Das stimmt so nicht! Es ist einem Opfer nicht zuzumuten eine mildere Verteidigung (Flucht) zu wählen, wenn damit die Preisgabe wesentlicher Interessen verbunden ist. Der Täter ist noch Haus, der Angriff auf Hausrecht und Eigentum ist noch nicht abgeschlosse, also ganz klar Notwehrlage.

    Das nennt sich auch Rechtsbewährungsprinzip: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

    somit hat das Gesetzt in der Sache nur ein Wort... Notwehrüberschreitung!

    Bei einem Wohnungseinbruch? Das ist ein gefährlicher, rechtswidriger, gegenwärtiger und andauernder Angriff auf ein hohes Rechtsgut! Da ist Notwehr immer gerechtfertigt. Exzessiv wäre es allenfalls, Kirschendiebe mit der Schrotflinte vom Baum zu holen.

    NUr mal so am Rande... Einbrecher die in Wohnungen einbrechen in welchen noch wer ist? naja kein Kommentar

    Ooooh, das gibts öfters als du glaubst. Einer ehemaligen Lehrerin von mir ist das passiert: Da sind nachts mindestens zwei Leute in ihre Wohnung eingebrochen, während sie im Bett lag. Sie hat alles mitgekriegt, hat sich aber aus Angst schlafend gestellt. Du kannst dir vorstellen was für Todesängste man da austeht.

    Es gibt nichts, was es nicht gibt im Leben. Die Frage ist nur, wie oft passiert etwas und wem passiert etwas. Üblicherweise kundschaften Einbrecher das Objekt vor der Tat aus, denn sie wollen keinesfalls ein unnötiges Risiko eingehen. Trotzdem gibt es auch die geschilderten Fälle, wo ein Einbruch trotz Anwesenheit der Bewohner passiert. Dann aber entweder aus Versehen oder bei Leuten, die man zuvor als ängstlich / wehrlos einschätzt. Eine große Rolle spielt auch die Höhe der erwarteten Beute. Bei einem Millionenraub wird schon mal brutal und gewalttätig vorgegangen. Die Aussicht auf Erfolg rechtfertigt das Risiko für den Täter.

    Aber nochmal ganz zurück zur Frage des Thread-Starters: Wenn tatsächlich Einbrecher in der Wohnung stehen, ist der Einsatz einer SSW m.E. ohne weiteres gerechtfertigt. Die Diskussionen darüber kann man dann hinterher führen. Es ist ja auch kein Zufall, dass SSW und Reizstoffmunition sowohl frei erworben als auch im eigenen Besitztum erlaubnisfrei geführt werden dürfen.

    Hallo Jollyhoker,

    Ich weis jetzt nicht wie ich es erklären soll ohne das du dich von mir ans bein gepisst fühlst, aber ich versuche es mal.
    Ich denke du sprichst von Notwehr und Notstand § 227 und § 228 Bürgerliches Gesetzbuch.

    Ich aber hingegen sprach von Notwehr und Rechtfertigender Notstand §32 und §34 Strafgesetzbuch.
    Was §32 und §34 ist steht ja da, Das Notwehr und Notstand das selbe sind hab ich nie gesagt. Es tut mir Leid das ich missverstanden wurde.

    wieso sollte ich mich denn "ans Bein gepisst" fühlen? Dies ist doch ein Diskussionsforum, oder?

    §227 und §228 BGB dienen der zivilrechtlichen Haftungsfreiheit (wegen Schadenersatz) in Folge der strafrechtlichen Straffreiheit von Notwehr und Notstand. Deshalb haben diese auch paarweise fast genau den gleichen Wortlaut. Das passt schon.

    Notwehr ist immer gekennzeichnet durch die Rechtswidrigkeit des Angriffs auf eines der folgenden notwehrfähigen Rechtsgüter: Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Ehre.

    Notstand ist gegeben, wenn zwar ein Rechtgut durch Handeln oder Unterlassen oder durch höhere Gewalt gefährdet ist, jedoch dabei entweder kein rechtswidriger Angriff stattfindet oder das Rechtsgut nicht notwehrfähig ist. In diesem Fall gibt es Straf- und Schadensersatzfreiheit nur dann, wenn das zu schützende Rechtsgut höher zu bewerten ist als das durch die Notstandshandlung verletzte Rechtsgut. Darunter fallen die ganzen Feuerwehr- und Rettungsdiensteinsätze, bei denen Sachenabsichtlich kaputt gemacht werden, um Verletzten zu helfen.

    Oder ein Beispiel näher am Thema dieses Forums: Ein Helfer erschießt einen Hund, der gerade dabei ist, ein Kind totzubeißen. Das ist Notstand, nicht Notwehr, denn Tiere können nicht rechtswidrig handeln.

    Notwehr käme z.B. auch nicht in Frage, wenn Dir ein Linienbusfahrer ohne triftigen Grund die Beförderung verweigert. Das ist zwar rechtswidrig, da Beförderungspflicht besteht, aber nicht notwehrfähig, da kein notwehrfähiges Rechtsgut verletzt wird.

    "Notwehr ist mir soweit absolut klar. Ich weiss was ich wann darf und
    wann nicht. Anders sieht es beim Notstand aus... was darf man da wann?"

    Hier geht es um Rechtsgüterabwägung. In dieser Reihenfolge:

    1. Leben
    2. Leib (Körperliche Unversehrtheit)
    3. Freiheit
    4. Eigentum
    5. Ehre

    Beispiel aus dem Leben (Situationen in die man lieber nie kommen möchte) :P : Beim Versuch, eine Toilettenbox in einem fremden Gebäude nach Verrichtung der Notdurft wieder zu verlassen, stellt man fest, dass man beim Schließen der Tür wohl die Klinke herausgezogen und sich eingesperrt hat. Und weit und breit keine andere Person zu sehen / hören. Handy auch keins dabei. Jetzt hilft nur noch die Tür aufhebeln, um sich aus der Zwangslage zu befreien (Leatherman ist natürlich dabei :D ). Beeinträchtigtes Rechtsgut: Freiheit. Rechtswidriger Angriff: Nein. Verletztes Rechtsgut bei der Selbstbefreiung: Eigentum. Rechtfertigender Notstand: JA. => Keine Straftat (Sachbeschädigung), keine unerlaubte Handiung (Schadensersatz).

    Hallo Jollyhoker,

    Notwehr und Notstand sind zwei verschiedene paar Stiefel.

    Recht gegen Unrecht: Notwehr. Beispiel: Einbruch, gewalttätiger Angriff auf leib oder Leben, versuchter Raub.
    Hier ist keine Rechtsgüterabwägung erforderlich, es sei denn, das Missverhältnis der Rechtsgüter ist ganz krass (Notwehrexzess).

    Recht gegen Recht: Notstand. Beispiel: Zertrümmerung eines Wohnungsfensters zur Rettung der im Haus von einem Feuer eingeschlossenen Personen. Oder "Bearbeitung" eines PKW mit Spreizer und Hydraulikschere zur Befreiung verletzter Autofahrer. Praktischer Alltag bei Feuerwehr und Rettungsdiensten.
    Hier ist Rechtsgüterabwägung geboten. Wohnungstür aufbrechen, um bewusstlose Person zu retten -> straffrei. Wohnungstür eintreten, um verhungernden Wellensittich zu retten -> strafbar.

    Wann immer es um die Abwehr gegen einen rechtswidrigen Angriff auf Leib, Leben, Eigentum, Freiheit oder Ehre geht, ist es Notwehr, nicht Notstand.

    In der Regel setzen Straftäter, die überraschend beschossen werden, alles daran, sofort abzuhauen, anstatt sich Tarantino-like ausgiebige Feuergefechte zu liefern. Getroffen wird meistens recht wenig. Grundregel: man sollte Tätern möglichst immer einen Fluchtweg offenlassen.

    Das hast Du sehr gut ausgedrückt! Straftäter sind in aller Regel charakterlich egoistische Opportunisten. Bei unerwarteter Gegenwehr des Zielobjekts heißt das für Täter: "Zweck verfehlt, weiterer Verlauf unkalkulierbar - nix wie weg hier". Deshalb auch der gute Hinweis auf den Fluchtweg.

    in die situation muss einer erst kommen , dann kann er im nachhinein sagen was er macht oder gemacht hat !

    Genau da liegt das Problem bei allen SV-Situationen, egal mit welchen Waffen.

    Die üblichen Reaktionen in einer bedrohlichen Situation, auf die man nicht vorbereitet ist:

    - Unwillkürliche Erstarrung (Paralyse)
    - Panikartige Flucht
    - Planloser Angriff

    Diese wurden vor ca. 4 Millionen Jahren fest ins Gehirn einprogrammiert (wobei die "Software" selbst noch viel älter ist, wurde sozusagen vom Vorgängermodell unverändert übernommen).

    Für eine abgestimmte und koordinierte Handlung in solchen Situationen und zur Vermeidung der oben erwähnten Urwelt-Reaktionen braucht man

    1. einen definierten Handlungsablauf
    2. eine bewusste geistige Vorbereitung auf so ein Ereignis ("mental mindset")
    3. Training

    Und selbst dann gehen die Kreislauf- und Adrenalinwerte noch steil nach oben. Was jetzt nicht heißen soll, man solle es lieber gleich bleiben lassen mit dem Versuch einer effektiven SV - im Gegenteil. Aber die oben genannten Voraussetzungen müssen auch dabei sein. Die meisten vertrauen bei dem Thema hier viel zu sehr auf die reine Existenz ihrer Walther, Weihrauch & Co. Diese sind durchaus wirksame Abwehrwerkzeuge, aber trotzdem nur die halbe Miete.

    Hallo Leute,

    der Starter dieses Threads hat gefragt, ob er eine SSW oder ein Pfefferspray zur Verteidigung gegen Einbrecher einsetzen darf, oder ob er dabei selbst juristische Konsequenzen befürchten muss. Und jetzt sind wir bei Bratpfannen, Schrotflinten, Baseballschlägern, Kampfhunden und allerlei mehr. Tststs...

    Ich sage da mal meine einfache Meinung: selbstverständlich!

    Begründung:

    1. Das gewaltsame Eindringen in eine Wohnung ist eine Verletzung eines hohen und direkt von der Verfassung geschützten Rechtsguts. Eine Exkulpation käme für den Täter allenfalls im Falle eines akuten Notstands zur Rettung von Menschenleben (z.B. Feuerwehr, SEK) in Betracht. Alles andere ist glasklar ein rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut. Und wenn der Einbrecher schon in der Wohnung / im Haus ist, dann ist der Angriff sowohl gegenwärtig als auch andauernd. Kommt jetzt vom ertappten Einbrecher auch noch ein Angriff auf Leib oder Leben der Hausbewohner hinzu, ist das erst recht notwehrfähig. Ohne Wenn und Aber.

    2. Das Abfeuern einer SSW / Gaswaffe oder der Einsatz eines Reizstoffsprays sind "milde" Mittel im Vergleich zu den hier allenthalben vorgeschlagenen Hiebwaffen, egal ob es sich um Haushaltsgegenstände oder echte Waffen im Sinne des WaffG handelt. Das Risiko, einem Angreifer mit einer Hiebwaffe dauernde Schäden zuzufügen, schätze ich deutlich höher ein als bei einer Verteidigung mit SSW / Reizstoffen. Wenn's blöd läuft, könnte der Richter sogar fragen, ob es denn unbedingt nötig war, dem Einbrecher eins mit dem Nudelholz drüberzuhauen und ihm dabei den Schädel zu brechen, anstatt die ebenfalls verfügbare SSW auf ihn abzufeuern.

    3. Als Angegriffener wird man selbst bei einer erfolgreichen Verteidigung hinterher nicht als strahlender Held im Türrahmen seiner Wohnung stehen und zufrieden den Sonnenuntergang beobachten :n30: . Eher schon mit schlotternden Knien auf die Polizei warten. Deshalb wäre es mir auch völlig wurscht, ob ich von der Gewürzmischung auch was abbekomme oder nicht. Was wäre denn die Alternative - den Einbrecher auffordern, "mal eben nach Draußen zu gehen"?

    Jedenfalls sind wir hier nicht bei einer Situation "Rempelei auf der Straße - war es Notwehr oder nicht?" Ein Wohnungseinbruch ist ein klares Verbrechen. Und der TS hat nach SSW / Reizstoff gefragt und nicht, ob er den Einbrecher "einfach umlegen" darf.

    Gruß
    Daily Carry

    Hallo Terence,

    ich habe in meinen Geschäftsräumen (Lager) eine 10-Meter-Bahn, schieße aber zwischendurch auch auf 3 Meter auf die "Neuner"-Scheibe im Anhang. Das ist eine prima Übung.

    Eine Gefahr könnte sich auch ergeben, wenn Geschossteile oder Teile vom Ziel zersplittern und zurückfliegen. Dann unbedingt mit Schutzbrille schießen.

    Das kann ich nur unterschreiben, mir sind auf die geringe Entfernung auch schon die Splitter ins Gesicht geflogen.

    Viele Grüße