Beiträge von tesro70

    Das Fußballspiel ist klar, aber warum fällt Kino unter öffentliche Veranstaltung? Das ist doch alltäglich? :S
    Und Aufzüge darf man mit SSW auch nicht benutzen :S

    Es gibt derartige Infos im Netz. Aber da sich ein Kinobesuch (außer es ist z.B. ein Dorf, das einmal im Monat so ein altes Kino belebt) sich nicht aus dem täglichen Leben heraushebt, ist es keine öffentliche Veranstaltung nach WaffG..


    Aufzüge darfst du wohl benutzen, aber nicht daran teilnehmen.:D

    Vielleicht wirds dir klar, wenn du dir das anschaust:

    http://synonyme.woxikon.de/synonyme/aufzug.php

    Als Einfriedung reicht auch ein umschließendes Grabensystem,Mauern und Zäune sind nicht unbedingt nötig.Es muß nicht gegen beliebiges betreten gesichert sein,der umschließende Graben reicht um jeden Menschen darauf hinzuweisen privates fremdes Besitztum zu betreten.

    Der Graben müßte seeehr breit sein. Außerdem müßtest du dann den notgedrungen vorhandenen Übergang sichern.
    Es wird auch z.B: kein einfacher Weidezaun oder eine nur einen oder 2 Ziegelsteine hohe Mauer anerkannt..
    Das kann ich dir in meiner Eigenschaft als Fischereiaufseher versichern.
    Wenn ich als solcher nämlich zum Beispiel ein Auto an einem Weidezaun parken sehe, im Auto eine Angel, eingeschoben, aber mit montiertem Haken, hinter dem Zaun ein See ist, für den der Fahrzeugführer keine Fischereiberechtigung hat, ist er dran wegen Fischwilderei.
    Eagl, ob er auf dem Seegrundstück ist oder nicht ... . Allein das Mitführen einer fertig montierten Angel an einem nicht ständig eingefriedeten See erfüllt diesen Straftatbestand, wenn keine Fischereiberechtigung vorliegt.

    Nicht alles, was ein Grundstück kennzeichnet, ist eine Befriedung. Es muß die Absicht erkennbar sein, daß das Grundstück nicht einfach betreten werden kann.

    ich weis garnicht was du (tesro) für probleme damit hast. steht doch klipp und klar drin. die definitionen die du aufzählst in sachen befriedetes besitztum und nicht öffentlich ist auch nix was uns irgendwas verbietet. geh ich mit n kumpel in seinen garten ist das ne private "veranstaltung" fertig. hänge ich n plakat hin und sage kommt alle in kumpels garten ist es öffentlich.

    Solltest du genau lesen, ging es die letzten Posts nur um den Bogenplatz und nicht dauerhafte 3D-Parcours seit Post 17).
    Da diese in der Regel auf Vereinsgelände liegen, was ja meist offen wie ein Scheunentor ist, kann man dort schlecht von 'befriedetem Besitztum' oder 'nicht öffentlich' reden.

    Seit Post 17 ging es nicht mehr um den eigenen Garten. Das habe ich in meinem Zitat extra rausgenommen.

    2. Praxis ist, daß Armbrustsport und Turnierbetrieb auch weiterhin wie gehabt laufen.

    Mir ist es absolut egal, was von wem, wie wo betrieben wird.

    Es geht um Rechtssicherheit!

    Ich erklär hier mal ein paar Begriffe:

    Befriedetes Besitztum:
    Befriedet ist ein Grundstück, wenn der Berechtigte dieses in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren - zB Mauern, Zäune - gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert hat (vgl. Amelung, NJW 1986, 207)

    Nicht öffentlich:
    Nicht öffentlich bedeutet, daß es eine klar abgegrenzte Besuchergruppe gibt. Wenn einige Personen aus der Öffentlichkeit ((noch) keine Verbindung zum Armbrustsport) teilnehmen (es kann schon eine einzige zuviel sein), ist es öffentlich.

    Wie gesagt, was gängige Praxis ist, ist mir egal. Rein rechtlich gibt es kaum Spielraum für Interpretationen.

    Ich habe ja schon öfter betont, das eine VwV keine Gesetzeskraft hat. Aber was Sache ist, sollten die Verbände z.B: durch eine Feststellungsklage klarstellen.

    Ein WBK-Inhaber sollte seeehr vorsichtig sein. Ein Richter könnte im Fall der Fälle böse werden ... .

    Wenn dieses "Zwischenstück" nicht mehr bei der Kartusche ist, kann man das ggf. nachbestellen? Mit etwas selber basteln werde ich bestimmt nicht

    Hab das ganze auch an meiner PA10-2 LP.

    Ist einfach nur ne Kunststoffbeilagscheibe, die nach einer Seite offen ist.
    Kartusche lockerschrauben, Scheibe rein, festschrauben, fertig.

    Müßte wohl auch bei dir passen.

    Gibbet hier:

    http://www.schiesssport-buinger.de/ZubehoerSonsti…eibe--1595.html

    ... auf einem Bogenplatz, oder die Nutzung der Armbrust auf einem nicht dauerhaften 3D-Parcours nicht unter den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Schießstätte.

    Zeig mir das.

    In der WaffVwV:

    Hier haben wir die Schießstättenpflicht:
    §27 Schießstätten:

    Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1
    Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten
    für Armbrüste erlaubnispflichtig.

    Gelegentlich auf befriedetem Grund, aber unter Vorhaltung schießtechnischer Einrichtungen und besonderer Herrichtung (sehr schwammig, also mit einem Bein im Knast)

    Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum
    nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien
    Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen,
    bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase
    Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung
    erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten
    werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere
    nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung,
    keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.


    Hier wieder die Forderung nach Schießerlaubnis oder erlaubnispflichtiger Schießstätte?

    Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2
    Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände
    genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft
    eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossen
    werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt
    werden. Deshalb ist das WaffG auf diese Gegenstände
    beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden
    Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis;
    Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch
    wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen
    wird (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7).

    Armbrustschießen ab 12, wie bei Druckluft?

    27.4.2.3 Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz
    3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen
    (z. B. zur Durchführung von sogenannten
    „Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der
    schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt
    werden (so auch Nummer 3.4). Für den Umgang mit Armbrüsten
    auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen
    (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend.

    Also doch erst ab 18?

    Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7
    Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht
    im Sinne dieser Definition geschossen. Auch das Abfeuern
    von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da
    ein Böller keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist.
    Da Armbrüste nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
    Nummer 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare
    Gegenstände eingestuft werden, gilt jedoch das Alterserfordernis
    von 18 Jahren.

    Hmmm.

    Hab jetzt alle Wertungen mit dem 10-50x60 geschossen (wobei ich noch zweifle, ob es wirklich 50x kann (habs mal grob optisch verglichen, kam auf ca 40-44x).
    Muß ich Montag nochmal überprüfen.

    Denn dann gibts ne Reklamation ... . :(
    Irgendwie ist da Murphy involviert ... .

    Werd vielleicht in 2 Monaten Vorder- und Hinterschaft auflegen ... .

    Diesmal hab ich alles nur mit aufgelegtem Voderschaft geschossen.
    Werd heute noch große Meldung machen . :D

    Als ich grad die 15m Wertung begann, kamen der Schützenmeister (habs im DSB-Verein auf der 25m Bahn geschoßen :D), dessen Sohn und ein Interessent am Schiessen herein, ich machte den ersten Probeschuß auf einen grauen Kreis, kontrollierte nochmal, und sagte zum Sohn des Schützenmeisters (13): 'Geh mal vor und schau dir den rechten grauen Kreis an.'.

    Ich hängte das rote Fähnchen in den Lauf, er ging vor und sagte nur staunend: 'In der Mitte ...'. :D :D :D

    @ Tesro70 : Seit wann ist ein pre 1970 Lg oder ein Lg mit das bei einer Dia Sorte über dem Limit liegt WBK Pflichtig ?
    Und jetzt komm nicht mit der Geschichte das solche Lg´s früher mal eingetragen wurden. WBK Pflichtig sind die trotzdem nicht.

    Warum sollte ich mit dieser Geschichte kommen?
    Eintragungen von pre 1970ern waren schlichtweg Müll.

    Das 300s gab es außerdem pre1970 nicht.
    Es hat eine Bauartzulassung nach §9 BeschG.

    Es ist egal, mit wie vielen Dia-Sorten es über 7,5J kommt.
    Außerdem, eines, daß mit einer Sorte auf 10J kommt, naja, ich denke man muß über die E0 mit anderen Diasorten nicht viel reden.

    Das WaffG ist eindeutig:

    Aus der vielzitierten Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4): Waffenliste:
    Abschnitt 2: Erlaubnispflichtige Waffen

    Unterabschnitt 1: Erlaubnispflicht

    Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird.
    Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.5 (Salutwaffen).
    https://www.co2air.de/wbb3/index.php…eID=1#Anl1Ab1u1https://www.co2air.de/wbb3/index.php…eID=1#Anl1Ab1u1
    https://www.co2air.de/wbb3/index.php…eID=1#Anl1Ab1u1Unterabschnitt 2:
    Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

    1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

    1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

    Es geht also um die tatsächliche Energie, nicht um die bauartgenehmigte.
    §9 BeschG wird im WaffG nur bzgl. Waffenbüchern und Verbleib hergestellter Waffen erwähnt.

    Wenn deine Waffe dem Geschoß mehr als 7,5J Energie mitgibt, ist sie nicht mehr frei!
    Besitz und Erwerb somit WBK pflichtig.
    Erwerb hast du bereits hinter dir, kannst dich bei vorhandenem 'F' auf einen 'Verbotsirrtum' (§17 StGB) beziehen, aber weiterer Besitz wäre eine Straftat (ohne WBK).
    Mit WBK würde ich eine Eintragung innerhalb von 2 Wochen nach vorherigem Besuch bei einem BüMa der das ganze mal überprüft, empfehlen.


    Bei pre1970ern wäre das etwas anderes, aber das FWB 300s wurde erst später in den Handel gebracht.

    Klassen 1 und 2 sind nämlich klar so definiert: WBK-pflichtige Waffen.

    Wenn ich ne 'Gelbe' habe und mir die Waffe innerhalb 2 Wochen vor dem Wettbewerb geholt hab ... .
    Ich hab nach deutschem Recht 2 Wochen Zeit, sie eintragen zu lassen.
    Das einzige Problem wäre das 'F', aber da mein Termin zum Beschuß erst in 2 Tagen ist ... .


    EDIT:

    Oder ich hab die 'Gelbe' und erst bei dem Wettbewerb wird festgestellt, daß sie 10J hat.

    Natürlich brauch ich die WBK, das ist schon klar.

    LAX:
    Die Beleuchtung ist für das 'Absehen' (ich sags mal salopp: das Fadenkreuz, egal welcher Ausführung).
    Solltest du wenig Licht und ein beschattetes Ziel haben, so kann das hilfreich sein, um das Absehen auf dem Ziel gut zu erkennen.