So, hab doch glatt alle 4 Entfernungen geschafft.
Nu gehts ins Feierwochenende ... .
Und nächste Woche an die Osterrunde. Endlich wird man mal gefordert.:D
So, hab doch glatt alle 4 Entfernungen geschafft.
Nu gehts ins Feierwochenende ... .
Und nächste Woche an die Osterrunde. Endlich wird man mal gefordert.:D
Schade, daß ich da nicht gegenhalten kann, bzgl. dem sonntäglichen Meldetag ... .
Bin diesen Sonntag wohl nicht schießfähig (vielleicht nicht mal 'geradestehfähig').
Hab gemeldet für diese Runde und verabschiede mich ins Feierwochenende .
Guck, daß Gewicht und Gewichtsverteilung, sowie die Länge ziemlich nah an dem KK-Gewehr sind, welches du schießt.
Auch von mir alles erdenklich Gute und feier schön.
Ich würd mal sagen:
Kommt drauf an, wie oft sie den Boden küssen will.
Das Fußballspiel ist klar, aber warum fällt Kino unter öffentliche Veranstaltung? Das ist doch alltäglich?
Und Aufzüge darf man mit SSW auch nicht benutzen
Es gibt derartige Infos im Netz. Aber da sich ein Kinobesuch (außer es ist z.B. ein Dorf, das einmal im Monat so ein altes Kino belebt) sich nicht aus dem täglichen Leben heraushebt, ist es keine öffentliche Veranstaltung nach WaffG..
Aufzüge darfst du wohl benutzen, aber nicht daran teilnehmen.:D
Vielleicht wirds dir klar, wenn du dir das anschaust:
Die Erste 10/02, also Okt. 2002, die Zweite 5/00, also Mai 2000. Sollten beide wieder getüvt werden, wenn es Stahlkartuschen sind oder auf eigenes Risiko weiternutzen, im privaten Bereich.
Das mit der ersten ist nicht richtig.
Das heißt auf der Kartusche UN 1002.
1002 ist die UN-Nummer für verdichtete Luft.
Und jetzt haben wir noch den"Team-Lolly".
Also, ...
rein 'frisurtechnisch' steht der Lolly einzig und allein MIR zu.
Die 2. Kartusche ist von 2000
Die Erste Kartusche kann ich so nicht einordnen. Da fehlt wohl ne Zeile. Könnte vielleicht über die Seriennummer produktionsmäßig eingeordnet werden.
Guck mal hier:
http://2009.klingner-gmbh.de/v2/uploads/ima…nfo_walther.pdf
Selbst die Diamond Sportsman können keine "echten" 50x. Da kommt auch irgendwas um 46x raus. Fast "normal".
Wenn ich 50x kaufe, will ich auch 50x haben.
Kaufe ich mir ein Auto mit 500 PS will ich auch keins mit 450 PS.
Ist das bei anderen Herstellern genauso?
Besser als das Original!!!
Geschoßen hätt ich auch schon, nur melden muß ich noch
Ich muß dieses Monat bis Freitag mittag alles fertig haben, sonst holt mich der Teufel
Als Einfriedung reicht auch ein umschließendes Grabensystem,Mauern und Zäune sind nicht unbedingt nötig.Es muß nicht gegen beliebiges betreten gesichert sein,der umschließende Graben reicht um jeden Menschen darauf hinzuweisen privates fremdes Besitztum zu betreten.
Der Graben müßte seeehr breit sein. Außerdem müßtest du dann den notgedrungen vorhandenen Übergang sichern.
Es wird auch z.B: kein einfacher Weidezaun oder eine nur einen oder 2 Ziegelsteine hohe Mauer anerkannt..
Das kann ich dir in meiner Eigenschaft als Fischereiaufseher versichern.
Wenn ich als solcher nämlich zum Beispiel ein Auto an einem Weidezaun parken sehe, im Auto eine Angel, eingeschoben, aber mit montiertem Haken, hinter dem Zaun ein See ist, für den der Fahrzeugführer keine Fischereiberechtigung hat, ist er dran wegen Fischwilderei.
Eagl, ob er auf dem Seegrundstück ist oder nicht ... . Allein das Mitführen einer fertig montierten Angel an einem nicht ständig eingefriedeten See erfüllt diesen Straftatbestand, wenn keine Fischereiberechtigung vorliegt.
Nicht alles, was ein Grundstück kennzeichnet, ist eine Befriedung. Es muß die Absicht erkennbar sein, daß das Grundstück nicht einfach betreten werden kann.
ich weis garnicht was du (tesro) für probleme damit hast. steht doch klipp und klar drin. die definitionen die du aufzählst in sachen befriedetes besitztum und nicht öffentlich ist auch nix was uns irgendwas verbietet. geh ich mit n kumpel in seinen garten ist das ne private "veranstaltung" fertig. hänge ich n plakat hin und sage kommt alle in kumpels garten ist es öffentlich.
Solltest du genau lesen, ging es die letzten Posts nur um den Bogenplatz und nicht dauerhafte 3D-Parcours seit Post 17).
Da diese in der Regel auf Vereinsgelände liegen, was ja meist offen wie ein Scheunentor ist, kann man dort schlecht von 'befriedetem Besitztum' oder 'nicht öffentlich' reden.
Seit Post 17 ging es nicht mehr um den eigenen Garten. Das habe ich in meinem Zitat extra rausgenommen.
2. Praxis ist, daß Armbrustsport und Turnierbetrieb auch weiterhin wie gehabt laufen.
Mir ist es absolut egal, was von wem, wie wo betrieben wird.
Es geht um Rechtssicherheit!
Ich erklär hier mal ein paar Begriffe:
Befriedetes Besitztum:
Befriedet ist ein Grundstück, wenn der Berechtigte dieses in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren - zB Mauern, Zäune - gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert hat (vgl. Amelung, NJW 1986, 207)
Nicht öffentlich:
Nicht öffentlich bedeutet, daß es eine klar abgegrenzte Besuchergruppe gibt. Wenn einige Personen aus der Öffentlichkeit ((noch) keine Verbindung zum Armbrustsport) teilnehmen (es kann schon eine einzige zuviel sein), ist es öffentlich.
Wie gesagt, was gängige Praxis ist, ist mir egal. Rein rechtlich gibt es kaum Spielraum für Interpretationen.
Ich habe ja schon öfter betont, das eine VwV keine Gesetzeskraft hat. Aber was Sache ist, sollten die Verbände z.B: durch eine Feststellungsklage klarstellen.
Ein WBK-Inhaber sollte seeehr vorsichtig sein. Ein Richter könnte im Fall der Fälle böse werden ... .
Wenn dieses "Zwischenstück" nicht mehr bei der Kartusche ist, kann man das ggf. nachbestellen? Mit etwas selber basteln werde ich bestimmt nicht
Hab das ganze auch an meiner PA10-2 LP.
Ist einfach nur ne Kunststoffbeilagscheibe, die nach einer Seite offen ist.
Kartusche lockerschrauben, Scheibe rein, festschrauben, fertig.
Müßte wohl auch bei dir passen.
Gibbet hier:
http://www.schiesssport-buinger.de/ZubehoerSonsti…eibe--1595.html
... auf einem Bogenplatz, oder die Nutzung der Armbrust auf einem nicht dauerhaften 3D-Parcours nicht unter den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Schießstätte.
Zeig mir das.
In der WaffVwV:
Hier haben wir die Schießstättenpflicht:
§27 Schießstätten:
Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten
für Armbrüste erlaubnispflichtig.
Gelegentlich auf befriedetem Grund, aber unter Vorhaltung schießtechnischer Einrichtungen und besonderer Herrichtung (sehr schwammig, also mit einem Bein im Knast)
Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum
nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien
Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen,
bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase
Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung
erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten
werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere
nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung,
keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.
Hier wieder die Forderung nach Schießerlaubnis oder erlaubnispflichtiger Schießstätte?
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2
Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände
genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft
eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper verschossen
werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt
werden. Deshalb ist das WaffG auf diese Gegenstände
beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden
Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis;
Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch
wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen
wird (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7).
Armbrustschießen ab 12, wie bei Druckluft?
27.4.2.3 Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz
3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungsbezogen
(z. B. zur Durchführung von sogenannten
„Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der
schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt
werden (so auch Nummer 3.4). Für den Umgang mit Armbrüsten
auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluftwaffen
(12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend.
Also doch erst ab 18?
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7
Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht
im Sinne dieser Definition geschossen. Auch das Abfeuern
von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da
ein Böller keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist.
Da Armbrüste nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nummer 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare
Gegenstände eingestuft werden, gilt jedoch das Alterserfordernis
von 18 Jahren.
Hmmm.
Hab jetzt alle Wertungen mit dem 10-50x60 geschossen (wobei ich noch zweifle, ob es wirklich 50x kann (habs mal grob optisch verglichen, kam auf ca 40-44x).
Muß ich Montag nochmal überprüfen.
Denn dann gibts ne Reklamation ... .
Irgendwie ist da Murphy involviert ... .
Werd vielleicht in 2 Monaten Vorder- und Hinterschaft auflegen ... .
Diesmal hab ich alles nur mit aufgelegtem Voderschaft geschossen.
Werd heute noch große Meldung machen .
Als ich grad die 15m Wertung begann, kamen der Schützenmeister (habs im DSB-Verein auf der 25m Bahn geschoßen :D), dessen Sohn und ein Interessent am Schiessen herein, ich machte den ersten Probeschuß auf einen grauen Kreis, kontrollierte nochmal, und sagte zum Sohn des Schützenmeisters (13): 'Geh mal vor und schau dir den rechten grauen Kreis an.'.
Ich hängte das rote Fähnchen in den Lauf, er ging vor und sagte nur staunend: 'In der Mitte ...'.
@ Tesro70 : Seit wann ist ein pre 1970 Lg oder ein Lg mit das bei einer Dia Sorte über dem Limit liegt WBK Pflichtig ?
Und jetzt komm nicht mit der Geschichte das solche Lg´s früher mal eingetragen wurden. WBK Pflichtig sind die trotzdem nicht.
Warum sollte ich mit dieser Geschichte kommen?
Eintragungen von pre 1970ern waren schlichtweg Müll.
Das 300s gab es außerdem pre1970 nicht.
Es hat eine Bauartzulassung nach §9 BeschG.
Es ist egal, mit wie vielen Dia-Sorten es über 7,5J kommt.
Außerdem, eines, daß mit einer Sorte auf 10J kommt, naja, ich denke man muß über die E0 mit anderen Diasorten nicht viel reden.
Das WaffG ist eindeutig:
Aus der vielzitierten Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4): Waffenliste:
Abschnitt 2: Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1: Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird.
Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.5 (Salutwaffen).https://www.co2air.de/wbb3/index.php…eID=1#Anl1Ab1u1https://www.co2air.de/wbb3/index.php…eID=1#Anl1Ab1u1
https://www.co2air.de/wbb3/index.php…eID=1#Anl1Ab1u1Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
Es geht also um die tatsächliche Energie, nicht um die bauartgenehmigte.
§9 BeschG wird im WaffG nur bzgl. Waffenbüchern und Verbleib hergestellter Waffen erwähnt.
Wenn deine Waffe dem Geschoß mehr als 7,5J Energie mitgibt, ist sie nicht mehr frei!
Besitz und Erwerb somit WBK pflichtig.
Erwerb hast du bereits hinter dir, kannst dich bei vorhandenem 'F' auf einen 'Verbotsirrtum' (§17 StGB) beziehen, aber weiterer Besitz wäre eine Straftat (ohne WBK).
Mit WBK würde ich eine Eintragung innerhalb von 2 Wochen nach vorherigem Besuch bei einem BüMa der das ganze mal überprüft, empfehlen.
Bei pre1970ern wäre das etwas anderes, aber das FWB 300s wurde erst später in den Handel gebracht.
Hallo,
hier ist ein recht interessanter Blog zum Thema 'Training und Leistungsverbesserung'
Klassen 1 und 2 sind nämlich klar so definiert: WBK-pflichtige Waffen.
Wenn ich ne 'Gelbe' habe und mir die Waffe innerhalb 2 Wochen vor dem Wettbewerb geholt hab ... .
Ich hab nach deutschem Recht 2 Wochen Zeit, sie eintragen zu lassen.
Das einzige Problem wäre das 'F', aber da mein Termin zum Beschuß erst in 2 Tagen ist ... .
EDIT:
Oder ich hab die 'Gelbe' und erst bei dem Wettbewerb wird festgestellt, daß sie 10J hat.
Natürlich brauch ich die WBK, das ist schon klar.
LAX:
Die Beleuchtung ist für das 'Absehen' (ich sags mal salopp: das Fadenkreuz, egal welcher Ausführung).
Solltest du wenig Licht und ein beschattetes Ziel haben, so kann das hilfreich sein, um das Absehen auf dem Ziel gut zu erkennen.