Beiträge von ad lib

    Naja, wenn Du ein Luftgewehr ohne Geschoß abschießt, ist es fast so laut wie ein KK. Entscheidend ist aber die Auswirkung auf den scharfen Schuß. Und die ist längst nicht so groß wie beim Leerschuß, da kaum ein Geräusch gedämpft werden muss/kann.

    Danke, hochinteressant!

    Besonders die Genehmigungspflicht für den privaten Schießstand gibt mir zu denken. Das bedeutete also, dass ich einen Kugelfang, den ich im Keller festschraube, als Schießstätte gemäß § 27 WaffG genehmigen lassen müsste (inkl. Versicherung, Nachweis der Eignung und Zuverlässigkeit)!?
    Wenn ich den Kugelfang jedoch nach dem Schießen wieder von der Wand abnehme, wäre es nur eine "vorübergehende besondere Herrichtung" und erlaubnisfrei.
    Na, super, endlich Rechtsklarheit!

    Husch, husch, zurück in die Ausschüsse mit Dir!!

    Jup! Außerdem solltest Du über ein Verbotsirrtum aus der Sache rauskommen, da -falls das Teil wirklich illegal sein sollte- der Verkäufer Dich getäuscht hat UND Dir im fachkundigen Forum unwidersprochen versichert wurde, dass ein F Stempel oftmals stümperhaft eingeprägt ist.
    Im übrigen verweise ich auf meine Signatur.

    An das Nächstliegende denkt man natürlich immer erst zum Schluß:
    Als Reservist kannst Du auch über den VdRBW bzw eine RAG Schießsport ein Bedürfnis erlangen. Wie das Procedere da aussieht, kann ich Dir allerdings nicht sagen. Müsste in der Schießsportrichtlinie (?) nachzulesen sein.

    Du kannst alternativ zum Schützenverein auch einen Jagdschein machen. Da hast Du ein Regelbedürfnis für 2 Kurz- und beliebig viele Langwaffen. Ist zwar teurer und aufwändiger als eine WBK, bietet aber sehr viel flexiblere Möglichkeiten des Erwerbs und ist uU die schnellere Lösung.
    Ein grundlegendes Interesse für das "Grüne" sollte jedoch vorhanden sein. Aber als ROA... :D

    So pauschal kann man das aber auch nicht sagen! Es kommt auf die Räumlichkeiten an, in denen Du schießen willst. Wenn viele Textilien wie Vorhänge im Raum sind, ist es wirklich recht leise. In eher kargen Zimmern ist der Knall jedoch sehr störend und wird je nach Hellhörigkeit des Hauses die Nachbarn sicher nicht begeistern.

    Nach der geplanten VwVorschrift zum WaffG (Bundesratsdrucksache):

    "Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum) mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann. "

    Ob das jemals so beschlossen wird, steht ja bekanntlich in den Sternen. Nach der bisherigen Rechtsprechung sind die Anforderungen -soweit ich weiß- etwas lockerer ("verschlossen" hat eher die Bedeutung von "geschlossen" und nicht "abgeschlossen").

    @ Noj
    Der Wald ist als Naherholungsgebiet dem Allgemeingebrauch gewidmet. Als Revierpächter (Besitzer) hat man nur sehr eingeschränkte Rechte.

    Nur mal als Beispiel, ist in allen Bundesländern ähnlich geregelt:

    Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes

    § 3 Sperren von Waldflächen

    (1) Der Waldbesitzer kann Waldflächen und Waldwege nach § 25 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes insbesondere sperren, wenn

    1. erhöhte Waldbrandgefahr besteht,
    2. aus sonstigen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Waldbesucher besteht,
    3. eine Sperrung zur Vermeidung einer erheblichen Behinderung oder Einschränkung der forstlichen Nutzung erforderlich ist,
    4. in Gebieten mit hohem Schalenwildbestand als Folge der Beunruhigung des Wildes durch starken Erholungsverkehr übermäßige Verbißschäden aufgetreten sind und weitere Schäden nur durch Sperrung verhindert werden können,
    5. wissenschaftliche Versuche nur durch eine Sperrung gesichert werden können.

    (2) Die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nach Abs. 1 bedarf der Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich; sie ist ihrem Zweck entsprechend zu befristen. Der Waldbesitzer hat die gesperrten Flächen und Wege durch Schilder nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung kenntlich zu machen.

    (3) Bei Gefahr im Verzuge kann der Waldbesitzer die erforderliche Sperrung ohne Genehmigung vornehmen. Die Genehmigung der zuständigen Forstbehörde ist unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Tagen, einzuholen. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

    § 9 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne von § 69 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. als Waldbesitzer entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Waldflächen oder Waldwege ohne Genehmigung der zuständigen Forstbehörde sperrt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 bei Sperrungen zur Vermeidung unmittelbarer Gefahr die erforderliche Genehmigung nicht unverzüglich einholt;

    Nach der Verordnung zum WaffG ist tatsächlich der strafrechtliche Begriff des befriedeten Besitztums heranzuziehen.
    Das ist meiner Meinung nach aber extrem widersprüchlich:
    Stellt man hohe Anforderungen an das "Befriedet-Sein", damit nicht jeder Spaziergänger sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar macht, wenn er mit seinem Hund beim Bauern über die abgezäunte Wiese geht, ist das natürlich sehr nachteilig für den Schützen, da er sich dann mangels Umfriedung strafbar macht.
    Wenn man umgekehrt eine einfache Absperrung ausreichen lässt, macht sich theoretisch jeder Spaziergänger strafbar, wenn er die Absperrung ignoriert.
    :crazy3:
    Ich kann mir daher nicht so recht vorstellen, dass eine einfache Abgrenzung mit Flatterband etc ausreicht, um das Gelände zu befrieden.
    Zudem muss man bedenken, dass man als Eigentümer/Besitzer den Wald (Naherholungsgebiet) nicht ohne weiteres für Passanten sperren kann.

    An juristischen Wortklaubereien beteilige ich mich doch auch gerne :D:
    Ein Besitztum ist befriedet, wenn es umfriedet ist. D.h., es muss in erkennbarer Weise gegen willkürliches Betreten geschützt sein. Bei der Kuhwiese auf dem Bauernhof kann sich das Problem ergeben, dass der Zaun zweckmäßig dazu dient, die Viecher am Abhauen zu hindern, nicht jedoch, Fremde vom Betreten abzuhalten. Dann wäre es kein befriedetes Besitztum mehr und Luftgewehrschiessen bzw. Führen eine Straftat. :crazy3:
    Weiterhin darf das Geschoss das Besitztum nicht verlassen KÖNNEN. Aber dazu wurde hier ja schon einiges geschrieben.

    Durch das Verbot wird nur wieder an den Symptomen eines altbekannten Problems herumgedoktort. Man muss sich klar machen, dass die Reeperbahn-Wochenend-Messerstecher fast ausnahmslos einen "Migrationshintergrund" aufweisen.
    Die Taten sind daher meist Ausfluß der jeweiligen "Machokultur" (verletzte "Ehre", "was guckst Du?!" etc), so auch im Fall des niedergestochenen BGS-Mannes.
    Anstatt das traditionelle Tragen von Messern und damit das Ausleben dieser Kultur zu verbieten, sollte man lieber auf die Kultur selber einzuwirken. Da es dafür aber wohl mittlerweile zu spät ist, geht man nun den Weg des geringeren Widerstands und versucht, dem Phänomen mit völlig untauglichen, ausufernden Verboten Herr zu werden. Traurig...

    Gilt ja laut WaffG nur für Schießstätten. Alleine in Deinem Keller/Garten/Geflügelstall darfst Du Dich mit freien Waffen austoben, wie Du lustig bist (ohne gekeult zu werden:D). Im übrigen kann ich jnievele ausnahmsweise zustimmen! :D

    Doch wir schweifen ab. Hatten das Thema gerade- musst mal suchen.

    Laser sind für Situationen entwickelt, in denen man die normale Visierung nicht nutzen kann z.B. unter ABC-Schutz. Auch im Dunklen ist die Kombination Infrarotlaser (unsichtbar für Gegner) und Nachtsichtgerät beliebt.

    Für den Otto Normalschützen sehe ich den Haupt"zweck" auch im Spaßschießen à la John Wayne, wie schon von Moreno beschrieben.

    Zitat

    Original von jnievele
    Was sollte der Laser Dir denn bringen, außer das Du dich wie Rambo fühlen kannst?


    Spaß?!

    Nebenbei wird man schon einen sinnvollen Zweck verfolgt haben, als man Laserzielgeräte entwickelte.
    Anders war es wohl beim Verbot derselben...

    Hallo!

    Das bedeutet, dass das Ziel nicht durch einen Laser o.ä. angestrahlt wird (in D verboten!).
    Das Red Dot kannst Du Dir somit wie ein Zielfernrohr vorstellen. Nur vergrößert es nicht und statt des Fadenkreuzes erscheint ein roter Zielpunkt in der Optik.

    edit: Drängler! Überall Drängler! :D

    Hi!

    Es kommt darauf an, in welchem Staat Du Dich aufhältst.
    Google einfach mal nach "airgun restrictions". Hier ein Beispiel: Klick!

    Im Vergleich mit einigen US-Städten (auch NY City!) ist unser Waffenrecht geradezu - nunja, äähh- unverantwortlich liberal...

    edit: Da war der Bär schneller! :winke:

    Hi!

    Diese "Ebay- Zielfernrohre" sind leider nicht für eine übermäßig lange Lebensdauer auf Prellschlag-Gewehren bekannt.
    Als Anfänger ist man mit einfachen z.B. Walther Optiken immer gut beraten. Die gelten gemeinhin als prellschlagfest und eine Vergrößerung von 4x32 ist für das Haus&Garten Schießen auch meistens ausreichend.
    Wenn Du mit Deinem Glas zurecht kommst, spricht natürlich nichts dagegen, es weiterhin zu benutzen ;)
    Falls sich jedoch irgendwann mysteriöse Treffpunktverlagerungen einstellen sollten, liegt es zu 99% nicht an der Waffe...