Allgemeine Frage zur WBK für Büchsenmacher

Es gibt 3 Antworten in diesem Thema, welches 1.078 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (4. Januar 2016 um 18:40) ist von Floppyk.

  • Hi,

    mir kam gerade eine Frage auf die ich aus generellem Interesse gerne eine Antwort hätte.

    Es geht dabei um die WBK. Wie die generell funktioniert und welche es gibt ist mir klar. Nur wie verhält sich das bei einem Büchsenmacher respektive Waffenhändler.
    Erhält man mit dem Abschluss einer Büchsenmacherausbildugn automatisch eine art "Unbeschränkte WBK", oder nach welchen Regelungen darf man dann Waffen besitzen?

    Das selbe gilt für Händler, wie sind diese Waffen registriert, und auf wen/was. Auf den Laden? Oder auf den Besitzer des selben?

    Gruß
    Downhiller

  • Der Beruf des Büchsenmachers hat nichts mit einer WBK zu tun. Er darf an Waffen arbeiten, mehr nicht. Der Waffenhändler der Büchsenmacher sein kann aber dies nicht zwingend sein muss hat eine Waffenhandelslizens und ein Waffenhandelsbuch in welche die Ein- und Ausgänge eingetragen werden.

  • Hi,

    mit Abschluss der Büchsenmacher Ausbildung erhält man aber doch automatisch das Recht mit Waffen zu handeln, wenn ich das richtig verstehe. Oder nicht?

    Und ein Büchsenmacher muss ja in irgend einer Form legal Waffen besitzen dürfen, ohne eine normale WBK zu besitzen, denn er ist ja weder zwangsläufig Sportschütze, noch ist er Sammler oder Jäger.
    Was passirt also wenn ein Büchsenmacher ohne WBK eine Waffe baut, und diese abnehmen lässt. Dann muss die Waffe ja auf irgend jemanden registriert werden nehme ich an. Und dazu bedarf es ja irgend einer Berechtigung...

  • Eigentlich braucht ein Büma keine WBK. Er erwirbt alle Waffen auf seine WHL. Wenn jedoch ein gelernter Büma mit abgeschlossener Ausbildung kein Gewerbe hat, kann er ganz normal eine WBK als Sportschütze oder Jäger beantragen. Ihm wird allenfalls die WSK aufgrund seiner Ausbildung erlassen, aber ein Bedürfnis muss er dennoch belegen.