Rechtliches: F-Kennzeichnung an einer ursprünglichen WBK-Waffe

Es gibt 22 Antworten in diesem Thema, welches 2.510 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. November 2015 um 08:48) ist von P22.

  • Muß mich das überhaupt interessieren?

    Nein, muss Dich nicht interessieren. Der F Stempel ist einem amtlichen Siegel gleichzusetzen und gilt für eine Aussage im Rechtsverkehr. Eben um das Gewehr zu klassifizieren. Wenn Du keinen Grund hast an der Echtheit zu zweifeln, gutgläubig bist, dann handelst Du nicht schuldhaft und somit kann es keine Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein. Nur heisst es nicht schuldhaft sondern bei OWI Vorwerfbarkeit.

    Drei Säulen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit: Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld/Vorwerfbarkeit. Fällt ein Element davon weg, kann es kein Verstoß sein.

    Das F in Verbindung mit dem Gewehr ist eine zusammengesetzte Urkunde im Sinne des § 267 StGB, eine verkörperte Gedankenerklärung zur Aussage im Rechtsverkehr bestimmt.

    LG, Andreas :)

    Zitat von »P22«
    Wenn die Waffe zu stark ist, aber wieder in einen legalen Zustand gebracht werden kann, dann darf auch keine Einziehung/Zerstörung der Waffe erfolgen.

    Da bin ich anderer Meinung. Wenn ein entsprechender Verstoß vorliegt, dann unterliegt sie wie eine Tatwaffe der Einziehung. Wenn es ein geringer Verstoß ist, eine Ordnungswidrigkeit, also keine Straftat, dann wird es oft wieder ausgehändigt, da Behörden immer nach Mindesteingriff und Verhältnismäßigkeit handeln. Aber nur weil eine Waffe wieder in den legalen Zustand gebracht werden kann, darf keine Einziehung/ Zerstörung erfolgen? Das ist so erst mal nicht richtig. Würde zwar dem Gedanken von Mindesteingriff und Verhältnismäßigkeit entsprechen, aber die Einziehung steht dem entgegen. Ist aber nur meine unmaßgebliche Meinung.

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

    Einmal editiert, zuletzt von Sparky (24. November 2015 um 01:14)

  • Ich war im Besitz einer Anschütz 335 ohne :F: dieser Händler schreibt aber schon das er sie ohne EWB nicht verkauft und auch keine Fragen dahingehend beantwortet.
    Ich suche auch schon wieder eine A335 aber wenn dieser Herr auf dem Ding sitzenbleiben will von mir aus. Anschütz selbst schreibt folgendes:

    Hier im Forum steht gebaut ab 71, wenn das stimmt war ich 1,5 Jahre illegaler Waffenbesitzer :whistling: :knast: Es war mein aller erster egun kauf.

    Fieldtarget bei der FSG-Starnberg Youtube
    Field -Target ist wie Sportschießen, nur viel Geiler!!!

    Einmal editiert, zuletzt von Nosferatu2008 (24. November 2015 um 01:49)


  • Ich weiß, dass es eine WBK-Waffe war

    Und welche Behörde kann dir deine "ergoogelte" Kenntnis nachweisen?
    Klassischer Fall, bei dem man im Falle des Falles eben keine Angaben macht ("aber ich hab mich doch vorher informiert....") da dies Anknüpfungspunkt für einen Fahrlässigkeitsvorwurf sein kann.

    Ich habe übrigens eine F Waffe mit Exportfeder von einem Waffenhändler ersteigert. Was ich nicht wusste. Der Händler hat sich geweigert die Waffe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
    Ich musste die Feder selber ausbauen. Beweislast gegenüber dem Händler lag bei mir, und ich konnte es unmöglich beweisen daß ich die Exportfeder nicht eingebaut hatte.

    Hast du als Unternehmer eingekauft?


    Da bin ich anderer Meinung. Wenn ein entsprechender Verstoß vorliegt, dann unterliegt sie wie eine Tatwaffe der Einziehung. Wenn es ein geringer Verstoß ist, eine Ordnungswidrigkeit, also keine Straftat, dann wird es oft wieder ausgehändigt, da Behörden immer nach Mindesteingriff und Verhältnismäßigkeit handeln. Aber nur weil eine Waffe wieder in den legalen Zustand gebracht werden kann, darf keine Einziehung/ Zerstörung erfolgen? Das ist so erst mal nicht richtig.

    Hast du eine normative Anknüpfung hierfür?



    Würde zwar dem Gedanken von Mindesteingriff und Verhältnismäßigkeit entsprechen, aber die Einziehung steht dem entgegen. Ist aber nur meine unmaßgebliche Meinung.

    Meine Aussage stammt aus § 74b StGB. Demnach muss das Gericht ("Das Gericht ordnet....an") mildere Maßnahmen ergreifen, wenn der gleiche Zweck damit erreicht werden kann.
    Wieso soll eine (nicht vollständige verbotene [Kriegs-]) Waffe zerstört werden, wenn sie entsprechend umgebaut werden oder einem Berechtigten überlassen werden kann?
    Der Gesetzgeber würde damit eine Eigentumsvernichtung anordnen, die in keinem Verhältnis zum Zweck steht. Die Gefährdung soll beseitigt werden und dies kann durch entsprechenden Umbau/Überlassung an einen Berechtigten (WBK-Inhaber usw.) geschehen - dies nennt das Gesetz sogar ausdrücklich als mögliche mildere Maßnahmen (§ 74b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 StGB).

    In der Praxis wird seitens der Behörden/Gerichte oft der einfache Weg gewählt....dem Beschuldigten wird eröffnet, er könne auf den Gegenstand verzichten, dann wird die Sache eingestellt. Dass das Verfahren aber auch ohne Verzichtserklärung niemals mit einer Verurteilung geendet hätte mangels Nachweisbarkeit des subj. Tatbestandes sagt man ihm natürlich nicht. :rolleyes:

    In dubio pro reo