Hmm, soweit gehen meine "Streit um drei"-Rechtskenntnisse nicht... Er kann auf jeden Fall erstmal auf Herausgabe des Gegenstandes klagen, aber was genau passiert, wenn der nicht mehr da ist, und auch noch nicht anderweitig gekauft wurde, da möchte ich auch nichts Falsches sagen.
Ich denke aber schon, daß der Richter dann einen Streitwert festlegen kann, ohne daß eine Kaufquittung notwendig ist, zum Beispiel anhand von Angeboten anderer Verkäufer. Es kann ja schließlich auch niemand verlangen, daß der Käufer die Sache anderweitig kauft, ohne das Ende des Rechtsstreits abzuwarten, bloß damit die Schadenshöhe klar ist. Nachher rückt der Verkäufer das Ding doch noch raus und dann steht man da...
Marcus