Cold Steel Spartan / Gesetz ?!

Es gibt 24 Antworten in diesem Thema, welches 4.157 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. Oktober 2013 um 16:31) ist von Sparky.

  • Also das Cold Steel ist echt verdammt schwer mit nur einer Hand zu öffenen ( mit demontierten Klingenheber ) Werde es aber wohl trotzdem daheim lassen ! Habe mir dafür heute noch was anderes gegönnt :D

    Aber das mit der Klinge finde ich immer noch seltsam 8|

    Edit:

    Hat sich erledigt :)

    Einmal editiert, zuletzt von Kawasaki-Z (11. Oktober 2013 um 20:15)

  • Es geht um Messer, welche du einhändig öffnen UND verriegeln kannst.

    Würd ich nicht sagen. §42a Absatz 1 WaffG: "Es ist verboten [...] 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) [...] zu führen."

    Das lese ich so, daß das einhändige Feststellen (=Verriegeln) das ausschlaggebende Merkmal ist. Vom Öffnen (=Ausschwenken, Ausfahren, Aufklappen etc.) ist da nicht die Rede.

    Zitat

    Ein Einhandmesser ohne Verriegelung wäre somit frei zu führen.

    D'accord, das sehe ich auch so.

    Zitat

    Somit auch jedes Zweihandmesser, welches eine Verriegelung besitzt.

    Ich glaube nicht. Siehe oben.

    Ob das alles - selbst in der Gedankenwelt derer, die den Paragraphen formuliert haben - irgendeinen Sinn ergibt, steht auf einem anderen Blatt. Dem Buchstaben des Gesetzes nach ist m.E. ein Opinel mit Virobloc böse, eins ohne aber okay.

    Ideen werden von Meistern gemacht, Dogmen von Jüngern. Und der Buddha wird immer unterwegs erschlagen.

  • Oh Mist, es sollte natürlich heißen:
    Ein Einhandmesser, welches Keine Verriegelung besitzt.

    Wenn ich diesen Link als Referenz nehme:
    http://www.messerforum.net/initiative/pag…-und-messer.php

    Dort wird folgendes geschrieben:
    "Neben diesen, dem Führungsverbot unterliegenden "Einhandmessern" sind auch Messer im Handel, die zwar mit einer Hand geöffnet werden können, die aber nicht verriegeln, bei denen also zum Einklappen der Klinge keine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Diese Messer fallen nicht unter das Führungsverbot.
    Insbesondere sind dies alle Messer, deren Klinge nur durch eine Feder in der geöffneten Position gehalten wird, und bei denen zum Schließen lediglich die Federkraft überwunden werden muss. Diese Messerklingen gelten als nicht feststellbar."

    Wenn eine PaintballWaffe auch Marker genannt wird...
    Ist dann eine scharfe Waffe ein permanent Marker?

    Silvester. Mit I


  • Wenn man diese ganzen Bescheide liest wird einem eher klar, dass hier was falsch läuft :rot:

    Warum? Was haben die Bescheide des Bundeskriminalamtes damit zu tun? Man muß das mal andersherum betrachten. Den Bockmist hat nämlich seinerzeit der Gesetzgeber verzapft! Indem er das überhaupt so beschlossen hat, wie es eben zurzeit ist und auch im Gesetz dann nicht klar definiert hat, was ein Einhandmesser konkret darstellt. Was soll das BKA in seinem Bescheid schreiben? Das Messer läßt sich mit einer Hand aufschnicken und verriegeln aber wir tun mal so, als sei es kein Einhandmesser... :?: Das BKA hat diesbezüglich nur eine gutachterliche Funktion, mehr nicht :!:

  • Hi, :^)

    das BKA sitzt tatsächlich zwischen den Stühlen. Man hat Ihnen eine Gutachterfunktion auf's Auge gedrückt hinsichtlich einer Thematik, die seit Verabschiedung des Gesetzes vor allem eines darstellt:

    Eine superschlechte Ausarbeitung, die durch das im GG geforderte, fehlende Bestimmtheitsgebot (man muss aus dem Gesetz klar erkennen können, was erlaubt ist und nicht) glänzt. Dadurch spielen wir alle fröhliches Rätselraten, anstatt dass der Gesetzgeber diesen Murks überarbeitet. ;( Ganz schlechte Gesetzgebung. Aber wer sich erinnert wie das damals alles zustande kam, gekrönt durch die Tölle-Lüge... :rot:

    LG Andreas :^)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.