Waffen woanders aufbewahren

Es gibt 12 Antworten in diesem Thema, welches 1.639 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. Dezember 2012 um 14:16) ist von revolverheld91.

  • Du darfst. :)
    Einige Schützen bewahren ja auch ihre Waffen im Schützenheim auf, ist im Prinzip ja das Gleiche.

    Sichergestellt sein muss nur, daß keine andere Person Zugriff auf deine Waffen hat. Also die Waffen müssen im jeweils vorgeschriebenen Behältnis sein.

    Daß sich andere Personen im Haus aufhalten spielt keine Rolle.
    Schließlich können ja auch im eigenen Haus unberechtigte Personen sein (z.B. Ehefrau etc.) die ebenfalls keinen Zugriff auf die waffen haben dürfen.

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Punkt 36.2.14 Verwaltungsvorschriften WaffG


    Der Begriff „häusliche Gemeinschaft" in § 13 Abs. 10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten, Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch, wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen" begrenzt die Statthaftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig ist die gemeinschaft-liche Aufbewahrung von Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer SRS-Waffe oder ei-ner erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf Jagdwaffen oder Sportpistolen).


    In o.g. Verwaltungsvorschrift ist nur von "häuslicher Gemeinschaft" und "nahen Angehörige" die Rede. Nachbarn oder Freunde fallen da meines Wissens nicht darunter.


    Die Aufbewahrung von WBK-pflichtigen Waffen in Schützenhäusern in in einem anderen Punkt geregelt. 


    Gruß Matthias


  • Hallo,

    ich würde meinem zuständigen Sachbearbeiter beim Ordnungsamt/Polizei (je nachdem in welchem Bundesland du wohnst) den Sachverhalt erklären und schauen was der dazu sagt. Dann hast du im Fall einer Kontrolle auch keine Probleme zu erwarten.

    Denke das ist die beste Möglichkeit.

    Matthias

  • Generell sehe ich da kein Problem. Solange die Waffen im Tresor aufbewahrt sind, zu dem nur der Eigentümer Zugang hat ists ok.

    Gruß