signalwaffe führen an sylvester?

Es gibt 5 Antworten in diesem Thema, welches 957 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (31. März 2003 um 00:29) ist von Lobo.

  • hallo,

    bisher wurde es ja "geduldet" an sylvester eine signalwaffe auf der strasse zu benutzen. das führen war ja auch legal. jetzt ist ja zusätzlich das führen genehmigungspflichtig. das beisst sich dann wohl. also aus mit "duldung"?
    dann müsste man sich ja extra ein behältniss kaufen um die waffe von einem grundstück zum anderen zu transportieren um sie dann auf privatgrund zu benutzen.

    gruss,
    florian

  • Hi Flo

    Führen heist daß die waffe mit 3 Handgriffen schussbereit ist. Wenn du nun aber die Waffe im normalen pistolenkoffer trägst. diesen mit Tesafilm am griff einmal umwickelst und die Mun und die Magazine im Rucksack (am besten in 2 fächern) hast transportierst du die Waffe. Wenn du den kleinen Waffenschein hast dann darfst du diese am Gürtel von ort zu ort auch führen.

    Gruß
    Para

  • ein freundliches Hallo an alle :))

    @para: da muß ich jetzt mal eingeifen, niemand brauch seinen Koffer mit Tesafilm zu umwickeln.
    Außer der Verschluß ist defekt :crazy2:
    Die Muni kannste auch im Koffer haben oder Magazine.
    Die Waffe darf nur net geladen sein.

    So nu halt ich meinen Mund und kann weiterlesen :lol:

    Gruss
    Michael

  • Den Begriff "Transportieren" kennt das Waffengesetz wörtlich nicht. Trotzdem, oder gerade deshalb, führt er immer wieder zu Verwirrungen und Missdeutungen.

    § 4 Abs 4 WaffG:
    Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.

    (Ergo ist auch der Transport einer Waffe von „A“ nach „B“ "Führen" im Sinne des Gesetzes.)

    § 35 Abs 1 WaffG:
    Wer Schußwaffen führen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt.

    § 35 Abs 4 WaffG beschreibt Ausnahmesachverhalte, nach denen es eines Waffenscheins nicht bedarf:

    Nach § 35 Abs 4 WaffG Ziffer 2 Buchstabe c bedarf eines Waffenscheins nicht, wer sonstige Schusswaffen ("freie Waffen", die mit dem Buchstaben „F“ im Pentagon gekennzeichnet sind) nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 (Waffenschein) bedarf.

    Der im letzten Absatz beschriebene Ausnahmesachverhalt wird gerne als "Transportieren" bezeichnet. Es ist und bleibt aber Führen einer Schusswaffe, im Sinne des Gesetzes.

    Das Gesetz stellt drei Bedingungen:

    1.) die Waffe darf nicht SCHUSSBEREIT sein
    2.) die Waffe darf nicht ZUGRIFFSBEREIT sein
    3.) man darf am Ausgangspunkt und am Ziel nicht einen Waffenschein benötigen.

    Die 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) gibt nähere Erläuterungen zu den Begriffen "Führen" "schussbereit" und "zugriffsbereit":

    Ziffer 4.2 WaffVwV
    Für den Begriff des "Führens" (§ 4 Abs. 4 WaffG) kommt es nicht darauf an, ob jemand eine Waffe in der Absicht, mit ihr ausgerüstet zu sein bei sich hat. Eben so wenig wird darauf abgezielt, ob die Waffe zugriffsbereit oder schussbereit ist, oder ob die passende Munition mitgeführt wird. Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Auf die Ausnahmen in § 35 Abs. 4 WaffG wird hingewiesen. Für die Begriffe "Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum" ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB heran zu ziehen, vgl. im übrigen Nummer 35. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, kann jedoch Wohnung oder ein Geschäftsraum sein.

    (Anmerkung: Zum Begriff "Ausübung der tatsächlichen Gewalt" sei auf die Ziffer 4.1 WaffVwV verwiesen.)

    Ziffer 35.6.1
    Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder in Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist.

    Ziffer 35.6.2
    Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeuges mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt (z.B. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral) getragen wird.

    Zum Ausnahmesachverhalt nach § 35 Abs 4 Nummer 2 Buchstabe c führt Ziffer 35.6 WaffVwV aus:

    § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c WaffG betrifft die Fälle, in denen jemand eine Schusswaffe von seiner Wohnung, seiner Betriebsstätte oder einem anderen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort der Instandsetzung oder in ein anderes befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtinhabers bei sich haben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt.

    Es gilt: Der Begriff des "Transportierens" wie er in der Waffenausbildung verwendet wird, beschreibt einen Sonderfall des "Führens". Dieser Sonderfall wird durch § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c erlaubt und erfordert keinen Waffenschein. Er ist an die Bedingungen "nicht schussbereit" und "nicht zugriffsbereit" geknüpft. Es ist nach den waffenrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich Waffe und Munition getrennt zu befördern, soweit die Bedingung "nicht schussbereit" erfüllt ist. Es ist auch nicht erforderlich, ein Futteral oder einen Koffer mit Schloss zu verwenden oder die Waffe mit Abzugsschlössern o. ä. zu sichern.

  • Aber Fakt ist ja nun wohl, Sylvester nur noch auf befriedetem Grund schießen zu dürfen. :cry:

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
    4mm-Kurzwaffen mit :F:, auf WBK.
    Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen. :nod:

  • Hi !

    Das ist schon länger so.. aber so eng wird das ja nicht gesehen.

    Ich hab jedenfalls noch von niemanden gehört der deswegen Probleme bekam. Ich hoffe das ändert sich nicht dieses Jahr.

    Gruss, Jörg