Es gibt 41 Antworten in diesem Thema, welches 7.138 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (14. April 2009 um 17:24) ist von Kentucky.

  • §2 Abs. 1:

    Zitat

    (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Zitat


    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

    Damit ist es ziemlich egal, ob eine SSW rechtlich nun eine Schusswaffe ist.

    Wobei sie es meiner Meinung nach ist:


    Stefan

  • Es gab hier im Forum doch mal einen Thread wo sinngemäss drinstand: "Gericht XX stuft geladene Schreckschusswaffe als Schusswaffe im rechtlichen Sinn ein".
    Also gibts dazu sogar schon ein Urteil. (Glaube zwar das war wegen einer Strafsache wie Bedrohung etc. dürfte aber auf den Umgang mit SSW übertragbar sein)
    Damit wäre das auch erledigt. :crazy2:

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol: