OK, unsere Standpunkte sind jetzt klar, ich verzichte mal auf eine Antwort, würde nicht viel neues bringen.
Ich zitiere aber nochmal ein Urteil von 2007 (930 - 297/07 Jug):
"Wenn man davon ausgeht, dass es für die „wesensgemäße Bestimmung“ darauf ankommt, für welchen Einsatz die Geräte in den Handel kommen, was nach Ansicht dieses Gerichts in der Sachezwar verfehlt, gleichwohl aber völlig unbestritten ist, [...] ".
Spricht doch auch für eine objektive Bestimmung, nämlich genauer: Für was die Geräte in den Handel kommen. Damit wäre auch dein Beispiel mit den Messern gelöst; kommt es als Waffe in den Handel, ist es objektiv eine Waffe, kauft man ein Werkzeug, ist es auch objektiv ein Werkzeug. :). Gleiches gilt für Pfefferspray zur Tierabwehr und Wasserhähne.
Ich werde aber nochmal in einem Waffenrechtskommentar nachschlagen und hier berichten, schließlich geht es ja nur darum, ob die wesensgemäße Bestimmung gem. § 1 II Nr. 2 a objektiv oder subjektiv bestimmt wird, und da wird sich bestimmt was zu finden lassen.