Totaler Anfänger: Selbstverteidung mit CO2, Druck oder Air?

Es gibt 86 Antworten in diesem Thema, welches 19.489 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. April 2009 um 18:42) ist von Vogelspinne.

  • OK, unsere Standpunkte sind jetzt klar, ich verzichte mal auf eine Antwort, würde nicht viel neues bringen.
    Ich zitiere aber nochmal ein Urteil von 2007 (930 - 297/07 Jug):

    "Wenn man davon ausgeht, dass es für die „wesensgemäße Bestimmung“ darauf ankommt, für welchen Einsatz die Geräte in den Handel kommen, was nach Ansicht dieses Gerichts in der Sachezwar verfehlt, gleichwohl aber völlig unbestritten ist, [...] ".

    Spricht doch auch für eine objektive Bestimmung, nämlich genauer: Für was die Geräte in den Handel kommen. Damit wäre auch dein Beispiel mit den Messern gelöst; kommt es als Waffe in den Handel, ist es objektiv eine Waffe, kauft man ein Werkzeug, ist es auch objektiv ein Werkzeug. :). Gleiches gilt für Pfefferspray zur Tierabwehr und Wasserhähne.

    Ich werde aber nochmal in einem Waffenrechtskommentar nachschlagen und hier berichten, schließlich geht es ja nur darum, ob die wesensgemäße Bestimmung gem. § 1 II Nr. 2 a objektiv oder subjektiv bestimmt wird, und da wird sich bestimmt was zu finden lassen. :new11:

  • Nun denn, ich habe nochmal in den Büchern gewühlt. Die Literatur schließt sich meiner Meinung an ;):n17:.

    Die Frage ist: Wie ist die Zweckbestimmung ("ihrem Wesen nach") des § 1 II Nr. 2 Buchstabe a zu verstehen.

    Heller/Soschinka zu Buchstabe a in

    Randnummer 202:
    "Der damit klargestellte [Waffen-]Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung [...] von vornherein der Begriff einer Waffe (...) zukommt."

    In Randnummer 306:
    "Tierabwehrsprays unterliegen nicht dem Waffengesetz. Der Umgang mit ihnen ist erlaubnisfrei. Dies bedeutet, dass allein durch die Zweckbestimmung (z.B Aufschrift auf der Verpackung als Hundeabwehrsprays oder Verteidigungsspray) eine Produktkontrolle und ggf. Zulassung erfolgen muss oder nicht."

    Es wird also auch hier offensichtlich darauf abgestellt, unter welcher Bestimmung das Spray in den Handel kommt. Dies war demnach wohl auch der Wille des Gesetzgebers und entspricht ferner dem zitierten Urteil in meinem vorigen Beitrag. Bedenklicher wird hierbei empfunden, dass Billiganbieter in Pfefferspray Stoffe ohne Kontrolle beimischen können. Und genau darum ging es danach dem Gesetzgeber bei der Zweckbestimmung: Muss sich eine (mögliche) Waffe vorher einer Kontrolle/Zulassung unterziehen?

    Die Gesetzeslücke, dass Pfefferspray auch gegen Menschen eingesetzt werden kann, erkennen Heller/Soschinka auch und geben an (aaO), dass Nr. 1.3.5 Anlage 2 unterlaufen werden kann.

    Auch Steindorf kritisiert diese "zum Missbrauch einladende Ausnahme" in § 3 Randnummer 4 (mit weiteren kritischen Stimmen), stellt aber fest, dass ein Verstoß nur bei (vollzogenem) Einsatz gegen Menschen Strafen nach sich ziehen kann.


    Natürlich kann man hier auch anderer Meinung sein. Ein (Amts-)Richter wird aber im Zweifel eben diese Literatur zu Rate ziehen und zu dem (meiner Meinung nach auch richtigen) Ergebnis kommen müssen, dass nicht waffenrechtlich bestraft werden kann, wer Pfefferspray mit dem Vorsatz führt gegen Menschen einzusetzen.
    Ebenso kann ein mitgeführter Wasserhahn nicht waffenrechtlich zum Schlagring werden.
    Um die Gesetzeslücken zu schließen, bedarf es einer Gesetzesergänzung. Eine analoge Anwendung oder Auslegung zum Nachteil des Angeklagten scheitert an dem Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz".

    Fazit: Ob eine Waffe unter § 1 II Nr. 2 a fällt, hängt davon ab, ob die Waffe auch als Waffe in den Handel kommt.
    Eine spätere Veränderung ist nur beachtlich, wenn es um eine Veränderung im technischen Sinne handelt (Messer doppelt anschleifen).

    Ein Pfefferspray darf man nach jetziger waffenrechtlicher Gesetzeslage also auch mit dem Vorsatz führen, gegen Menschen einzusetzen.

  • Zitat

    Original von supertux
    Aber kriminell bin ich deswegen nicht!!! Zumindest seit 12 Jahren nicht mehr *lol*
    Aber die Munition habe ich noch irgendwo, genau 1 Patrone

    Tuxi, auch nur eine scharfe Patrone ohne Erlaubnis zu besitzen, ist illegal.
    Du bist also immer noch kriminell. :lol:

    Ohne Gaffee gönn mer nich gämpfn!

    Einmal editiert, zuletzt von Yoda (15. April 2009 um 11:39)

  • Klingt schon schön, ich wüsste aber trotzdem nicht, weshalb ich diese Intention äußern sollte.

    "Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Knechte, drum gab er Säbel, Schwert und Spieß dem Mann in seine Rechte, drum gab er ihm den kühnen Mut, den Zorn der freien Rede, dass er bestände bis aufs Blut, bis in den Tod die Fehde." Ernst Moritz Arndt

  • Jetzt will ich auch nochmal meinen Senf hinzutun ;)

    Also:

    1) Luftdruckwaffen
    Alle die hier Sagen dass man mit 7,5 Joule einen Angreifer nur abschreckt: Seid ihr bekloppt ? Nehmen wir mal an wir nehmen eine Umarex Co2-Waffe mit 15 Schuss bei 7,5 Joule und ihr haltet das Teil dem Angreifer ins Gesicht - Der Typ wird beide Augen verlieren und einige Zeit in der platischen Chirugie verbringen !
    Bei einer Entfernung von 3 Metern wird ein Angreifer nach 2 Schüssen a 7,5 Joule nicht mehr angreifen - Er wird in panik den Grund suchen warum er auf einem Auge nicht mehr sehen kann.

    2) Messer
    Also das ist jetzt schon echt hart was hier einige Kollegen schreiben. Was meint ihr wie schnell in einem Gefecht ein Messer mal im Hals/Auge/Brust landet. Auch bei einer Notwehr kann man davon ausgehen das man im tollen Deutschland dafür in den Knast geht. Ich finde jetzt leider nicht den Artikel, aber ähnliches ist letztens noch passiert.
    3 Kumpel kommen aus der Kneipe, Türke komt angelaufen und haut 2 von den Jungs um, der dritte zückt ein Messer und verletzt den Türken.
    Jetzt ratet mal wer ins Gefängnis gekommen ist
    Ein Messer ist mal wirklich die letzte Art der Selbstverteidigung.

    3) Taschenlampe
    Natürlich wird man nach einem ordentlichen Schlag mit einer fetten Maglite nicht wieder aufstehen, aber dazu muss man zu nah an den Angreifer 'ran, ganz zu schweigen, dass ich abends nicht mit einer 50cm Maglite in eine Disco gehe ;)

    4) Schreckschusswaffe
    Hat natürlich einen abschrekenden Effekt, auch wenn mir jemand Nachts ne HW40 vor die Fresse halten sollte, würde ich mir vor Angst schonmal in die Hose pissen.
    Aber zu so einer Waffe gehört auch eine Art Coolness/Selbstvertrauen, es bringt nix wenn du so eine Waffe rausholst und damit zitterst wie ein bekloppter.
    Ziehen - Cool Bleiben - Typen cool Situation schildern (Lügen das dass eine echte Waffe ist) - Und die Jungs zugepisst abziehen lassen. (Klare Sache - könnte ich nicht !)
    Der Einsatz so einer Waffe ist meiner Meinung nach in einer schnellen Situation zu kompliziert, aber wesentlich mehr abschreckend als Pfefferspray.
    Wegen der Polizei würde ich mir beim Mitführen solch einer Waffe keine Sorgen machen.

    5) Pfefferspray
    Meiner Meinung nach die beste Alternative. Klein - Kompakt - Kann man immer in der Tasche behalten.
    Stecke es in die Außentaschen der Jacke (Wenn vorhanden) Und wenn du der Meinung bist es könnte zu einer bedrohlichen Situation kommen, Hand an die Dose legen, damit du innerhalb von ein paar Milisekunden ziehen kannst.
    Und wie hier einige der Meinung sind, dass ein Angreifer innerhalb von Sekunden wieder weitermacht:
    Lasst euch die Scheisse mal in die Augen Sprühen - Dann wisst ihr das dass nicht möglich ist.

    Mit dieser Art der Selbstverteidigung hast du folgende Vorteile
    1) Distanz
    2) 'Legales' mitführen
    3) Klein/Kompakt
    4) Kann auch eine 'kleine' Gruppe außer gefecht setzen

    Ich selber finde es auch sehr Schade, dass man sich über so ein Thema Gedanken machen muss.

    Ich persönlich finde, dass in Deutschland wesentlich heftigere Abwehrmöglichkeiten legalisiert werden sollten (z.B. Teaser) aber man muss sich auch immer darüber im klaren sein, dass der Abschaum dann auch legal an solche Waffen kommen kann.

    Meiner Meinung nach sollten Verbrechen wie 'Abziehen' wesentlich härter bestraft werden. Ein meist bewaffneter Raubüberfall ist kein Kavaliersdelikt sondern eine harte Straftat die ab dem Alter von 16 Jahren mit Gefängnis bestraft werden sollte.

    Das Problem ist und bleibt die milden Strafen grade für Jugendliche mit Migrationshintergrund, um sie nicht komplett aus der Gesellschaft auszuschließen.
    Wie oft hört man das Jugendliche mit über 30 Straftaten Leute zusammenschlagen und Abziehen.

    Also Fazit: Brutale Übergriffe auf Unschuldige knallhart mit Gefängnisstrafen von 5 Jahren aufwärts ahnden. Dann braucht man sich nach kurzer Zeit keine Gedanken über Selbstverteidugung mehr machen.

  • Zitat

    Original von pr0digy
    1) Luftdruckwaffen
    Alle die hier Sagen dass man mit 7,5 Joule einen Angreifer nur abschreckt: Seid ihr bekloppt ? Nehmen wir mal an wir nehmen eine Umarex Co2-Waffe mit 15 Schuss bei 7,5 Joule und ihr haltet das Teil dem Angreifer ins Gesicht - Der Typ wird beide Augen verlieren und einige Zeit in der platischen Chirugie verbringen !
    Bei einer Entfernung von 3 Metern wird ein Angreifer nach 2 Schüssen a 7,5 Joule nicht mehr angreifen - Er wird in panik den Grund suchen warum er auf einem Auge nicht mehr sehen kann.

    Die CO2-Kurzwaffen liegen alle weit unter 7,5 Joule.

  • prOdigy,

    da hast du einen langen Text getippt mit nur minimaler Ahnung der Materie!

    Außer einer Schreckschußwaffe mit Gaspatronen und einem Gasspray dürfen wir höchstens noch ein kleines, zweihändig zu öffnendes, Klappmesser oder ein recht kurzes feststehendes Messer zur Selbstverteidigung führen.

    Die von dir vorgetragene Verteidigung mit einer Co2-Waffe ist nicht nur recht haarsträubend und realitätsfern ( triff mal bei einem sich bewegenden Ziel in der Dunkelheit, während du vor Angst im Boden versinken möchtest, ein ca. 2cm² großes Ziel - das schafft man nur mit viel Glück! ), sondern außerhalb deiner 4 Wände und des vielleicht vorhandenen befriedeten Grundstücks schlichtweg verboten und mit dem Führen einer illegalen Makarov gleichzusetzen!

    P.S.: Eine normale Co2-Waffe hat 2 - 3,5 J Schußenergie und hat außer bei den Augen keinerlei Wirkung, die einen Angreifer vertreibt.

    Einmal editiert, zuletzt von Vogelspinne (24. April 2009 um 18:44)