Ab wieviel Jahren Waffensachkunde prüfung?

Es gibt 33 Antworten in diesem Thema, welches 9.862 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (5. März 2009 um 22:00) ist von Floppyk.

  • Die Sachkundeprüfung darfst du auf jedenfall machen.
    Erst mit 18 darfst du dann deine WBK beantragen !
    Kurzwaffen unter 9mm kannst dann schießen und über 23
    Großkaliber Kurzwaffen also alles über 9mm.
    Bei Langwaffen ist es egal solang es Einzellader sind. Halbautomaten
    sind wieder so eine spezial sache !

    Gruss Fredi

  • Zitat

    Original von Fredi
    ...
    Erst mit 18 darfst du dann deine WBK beantragen !
    ...


    Nein, das stimmt nicht.
    Mir wurde mit 16 Jahren per Ausnahmegenehmigung ( ich war zu der Zeit D-Kaderschütze im HSV ) eine WBK ausgestellt.

  • Fredi, was du dir zusammen schreibst ist in vielen Punkten nur Müll.

    "Kurzwaffen unter 9mm" ... Du meinst wahrscheinlich Kleinkaliber. Das ist aber 5,6mm oder .22, wie du willst. Dazwischen gibt es noch einige Kaliber, die unter Großkaliber fallen und erst mit 21 zu erwerben sind.
    Schießen kann man mit KK ab 14. Es geht hier nur um den Erwerb. Der ist ab 18.

    Großkaliberwaffen sind alle Waffen mit einem Geschossdurchmesser über 5,6mm und einer Mündungsenergie über 200J. Zum Beispiel 9mm Para, 6,35 Browning oder .38 Special.
    Die Unterscheidung Kleinkaliber und Großkaliber gilt übrigens auch bei Langwaffen!

    Eine Selbstladerlangwaffe in KK ist immer noch ab 18. Weils KK ist ...
    Der einzige Unterschied liegt in der WBK. Einzellader und Mehrlader sind vom Gesetz nicht mehr unterschiedlich erfasst. Geht beides auf die selbe Karte.
    Selbstlader kommen auf Grün (Einzelbedürfnis für jede Waffe und Voreintrag). Der Rest geht auf Gelb.

    Einmal editiert, zuletzt von Rambo (23. Februar 2009 um 10:22)

  • Zitat

    Original von Bierbauch_Baer
    Die einzigste ausnahme eine WBK als 16 Jähriger zu bekommen, war doch glaub ich der Jagdschein oder?
    Gruß BbB


    Auch falsch. Der Jugendliche darf zwar mit 15 den Kurs und mit 16 die Jagdscheinprüfung absolvieren, aber eigenen Waffenerwerb ist dennoch erst ab 18. Unter 18 hat er nur eingeschränkten Waffenerwerb. Er darf sich eine Waffe ausleihen und darf auch jagen. Jedoch alles nur unter Aufsicht. Außerdem keine Gesellschaftsjagten.

    § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
    ...
    (7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.
    (8) 1Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. 2Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

    § 16 Jugendjagdschein
    (1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.
    (2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
    (4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (23. Februar 2009 um 10:22)

  • Zitat

    Original von Snake²
    EDIT: Warte einfach auf FloppyK. Der hilft bei sowas immer weiter.


    Danke, aber alles weiß ich auch nicht.
    Dennoch will ich gerne meinen Senf dazugeben:

    1. Prinzipiell kann der Jugendliche ab 14 Jahren die Waffensachkundeprüfung ablegen, weil nach § 27 WaffG Jugendlichen das Schießen mit allen Arten von Waffen mit Einverständnis des Personensorgeberechtigte (auf Schießständen) zulässig ist und eine für die Jugendarbeit ausgebildete geeignete Aussicht anwesend ist. (Siehe auch wg. Waffenarten Pkt. 9)

    3. Wenn nun ein Jugendlicher im Alter zwischen 14 und 15 in eine WSK kommt, muss der Lehrgangsträger auch für eine zur Jugendarbeit befähigte Aussicht zusätzlich sorgen, die für den Jugendlichen beim Schießen allein zuständig ist. Da wir bislang als jüngsten Teilnehmer einen 17 Jährigen hatten, dieser ohnehin auch ohne Zustimmung und ohne Jugendaufsicht schießen darf, stellte sich das Problem für uns nicht. Wir sind nicht für das Schießen mit Jugendlichen unter 16 Jahren eingerichtet.

    4. Hinzu kommt das Problem, dass die Teilnehmer unserer Kurse in der Regel anreisen und fast ausnahmslos 2 Übernachtungen in einer Pension buchen, kommt dort noch ein "Minderjährigkeitsproblem", sofern nicht mindestens ein Elternteil mitreist. Ich werfe das mal so ein, weil ich nicht weiß, ob so ein 14 Jähriger allein irgendwo in eine Pension bzw. Hotel absteigen darf. Stichpunkt ist da mal "von zu Hause abgehauen..." Da gibt es sicher auch Regelungen.

    5. Eine WBK unter 18 widerspricht § 2 WaffG, wo der komplette Umgang mit Waffen erst Personen ab 18 Jahren erlaubt wird. Ausnahmen kennt das WaffG nur bei Jägern, Personen zur Ausbildung im Waffenhandwerk und auf Schießständen. Jedoch ist das immer temporärer Waffenbesitz und nicht dauerhaft auf eigene WBK..

    6. Ausnahmen gab es wohl früher mal bei jugendlichen Ausnahmeschützen. Aber die mussten dann auch eine Ausnahme gut begründen, wie z.B. eine außergewöhnliche Leistung und Teilnahme im Bundeskader. Das mag es heute noch geben, jedoch sind das vereinzelte Einzelfälle. Mir ist ein solcher persönlich nicht bekannt.
    Denkbar wäre ein eigener Waffenerwerb, wenn der Jugendliche auf mindestens Bundesebene (?) mit schießt und entsprechende Erfolge nachweisen kann.

    7. Eine absolvierte Waffensachkundeprüfung ist nur für Personen sinnvoll, die in absehbarer Zeit eigene Waffen erwerben wollen oder wenn es der Arbeitgeber zur Einstellung im Sicherheitsgewerbe zur Voraussetzung macht..
    Dennoch müssen für eine gesetzliche Ausnahme schon sehr ungewöhnliche Umstände auftreten und nachgewiesen werden, falls das überhaupt möglich ist. Schon eher wird Papa dann eine WBK beantragen müssen um seinen Sprössling eine Waffe zu kaufen und diese dann auch zum Schießstand transportieren.

    8. Zwar gilt eine Waffensachkunde unbegrenzt, jedoch kann es eine Änderung des WaffG immer geben, wo dass der Sachbearbeiter WSK auf Basis des alten Waffenrechts nicht mehr anerkennt. Da gerade das WaffG immer im Fluss ist, wissen wir nicht, was morgen beschlossen und geändert, bzw. neu eingeführt wird. Auch da ist meine Kristallkugel blind.

    9. Es kann auch eine Prüfung mit Kleinkaliberwaffen abgelegt werden. Das muss dann aber im Zeugnis vermerkt werden und der Sachbearbeiter wird beim späteren Waffenerwerb auch keine anderen Waffen genehmigen, wenn die WSK eingeschränkt ist. Diesen Unsinn haben einige Verbände früher gemacht. Wenn diese den Unterricht und Prüfung nur auf bestimmte und eng eingegrenzte Waffenarten abgestimmt haben, gilt das Zeugnis auch nur für diese Arten von Waffen.
    Diesen Quatsch machen wir nicht und jeder Teilnehmer kann, wird, soll und wird von Kleinkaliber bis zum Großkaliber alles kennenlernen und auch schießen, so dass wir ein Zeugnis für alle Waffenarten ausstellen können. Ausnahme SigPi Kal 4.
    Nach § 27 dürfen Kinder (12 - 13) keine GK Waffen schießen, auch nicht mit Zustimmung, so dass prinzipiell erst der 14 jährige eine Ausbildung an GK Waffen haben darf.

    10. Jugendliche Aufsichten gibt es nicht. Eine Standaufsicht muss volljährig und sachkundig sein. So dass auch aus diesen Gründen eine WSK zur Befähigung zur Aufsicht dem Jugendlichen nichts nutzt.

    Zusammengefasst empfehlen wir Jugendlichen keine so weit vorgefasste Prüfung abzulegen. Es wäre schade, wenn Kosten und Mühe beim späteren Waffenerwerb umsonst wären, wenn Pkt 8 tatsächlich später umgesetzt werden würde.
    Außerdem tun sich Teilnehmer ohne ein paar Vorkenntnisse unnötig schwer. Daher empfehlen wir auch die Teilnahme erst nach den ersten halben Pflichtjahr eines Sportschützen. Dann hat er schon ein halbes Jahr Umgang und Gespräche zum Thema Waffe gehabt.

    § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
    ...
    (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
    1.Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
    2.Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen
    gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    Anm.: D.h. dass Jugendliche ab 16 Jahren alles auch ohne Einverständnis und ohne Jugendaussicht auf Schießstätten schießen dürfen, wie auch der jugendliche Jäger im Revier (§ 13 Waffg)
    (Daher auch kein Schießen (sogar kompletter Umgang) zu Hause unter 18 mit jeder Art von Schusswaffe!!)

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (23. Februar 2009 um 11:20)


  • Ich sehe das gerade.
    Da verwechselst Du was oder schmeißt es durcheinander.
    Schießen und Waffenerwerb sind 2 Paar Schuhe.

    Schießen:
    Spätestens mit 16 darf ein Jugendlicher alles schießen, was man im in die Hand drückt, wo es zugelassen ist und vielleicht wenn er die Munition bezahlen kann. Ab 14 geht das auch, wenn ein Personensorgeberchtiger zustimmt und der Schießstandbetreiber eine Jugendaufsicht hat.

    Erwerben:
    Waffen auf eigene WBK erwerben geht grundsätzlich erst mit 18.
    Im Altersbereich 18 - 20 gehen Kleinkaliberwaffen und Schrotflinten.

    Ab 21 Jahren mit einer MPU gehen zusätzlich andere Großkaliberwaffen.

    Ab 25 alle Arten von Waffen auch ohne MPU.

    Allein der Jäger darf ab 18 mit seinem Jagdschein alle Arten von Waffen erwerben, die nach Bundesjagdgesetz nicht verboten sind. Das sind nur Vollautomaten.

  • Ziemlich viel geballtes Halbwissen vor FloppyK...

    Zitat

    ab 16 SchwarzPulver Wenn die Waffe von einer Person ab 21 Jahren Geladen wird.

    Nix 21! Die Person braucht eine Erlaubnis gemäß § 27 SprengG. Das geht im Regelfall ab 21, in Ausnahmefällen mit 18. Das Entscheidende ist die Erlaubnis, nicht das Alter.

    Zitat

    Was ist so schwer, daß hier zu lesen?

    Was ist so schwer daran, die Worte "das" und "dass" ("daß") an der richtigen Stelle zu benutzen und nicht zu vertauschen?

    Zitat

    Die Sachkundeprüfung darfst du auf jedenfall machen. Erst mit 18 darfst du dann deine WBK beantragen ! Kurzwaffen unter 9mm kannst dann schießen und über 23 Großkaliber Kurzwaffen also alles über 9mm. Bei Langwaffen ist es egal solang es Einzellader sind. Halbautomaten sind wieder so eine spezial sache !

    Und der Beitrag ist Müll, lieber Fredi. Die Altersgrenze 23 Jahre kommt im Waffenrecht nicht vor. "Alles über 9mm ab 23"? Was ist mit einer 7,65 Parabellum? Die ist unter 9mm. Unterliegt aber den selben Bestimmungen wie eine "9mm".
    "Bei Langwaffen egal, solange es Einzellader sind"? Was ist mit einem Einzellader in .223 Remington? Frei ab 18? Quatsch! Auch ab 21 bzw. 25 ohne MPU!
    "Halbautomaten Spezialsache"? Mhm, sehr präzise Aussage....

    Immer zwei, drei offene Ohren für die Mitarbeiter haben.

    Zuhören und Verständnis zeigen kann oft simples Handeln adäquat ersetzen und spart auch noch Zeit.

    -Bernd Stromberg-

    Einmal editiert, zuletzt von nolimitsoldier (23. Februar 2009 um 13:56)

  • Zitat

    Original von nolimitsoldier
    Ziemlich viel geballtes Halbwissen vor FloppyK...


    Ich dachte gerade schon...

    Zitat

    Original von nolimitsoldier

    Nix 21! Die Person braucht eine Erlaubnis gemäß § 27 SprengG. Das geht im Regelfall ab 21, in Ausnahmefällen mit 18. Das Entscheidende ist die Erlaubnis, nicht das Alter.


    Unter 21 kann im Regelfall keine Person die Erlaubnis nach § 27 SprengG nicht haben.
    Nach § 27 ist der gesamte Umgang mit Treibladungsmitteln erlaubnispflichtig.
    Weiterhin ist die Teilnahme eines Lehrgangs genhemigungspflichtig.
    Die Lehrgangsträger dürfen Personen ohne UB nicht teilnehmen lassen. Die Behörde hat zur Prüfung einen Pflichtbeisitz und sammelt die UB im Original ein.

    Ausnahmen mit der Alterserfordernis gibt es. Ich kenne auch eine, aber weiß nicht, wie diese begründet wurde.

    1. SprengV
    § 34
    (1) Der Antragsteller ist zu einem Lehrgang zuzulassen, wenn bei ihm Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c des Gesetzes oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes nicht vorliegen.
    (2) Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung ist durch eine
    Unbedenklichkeitsbescheinigung
    der für die Erteilung der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines zuständigen Behörde nachzuweisen.

    § 8 Versagung der Erlaubnis (SprengG)
    ...
    2.eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
    a)die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
    b)die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
    c)das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.

    § 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang (SprengG)
    (1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen
    1.explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
    2.mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
    bedarf der Erlaubnis.

    Ausnahme: Eingetragener Vorderladerrevolver in die gelbe WBK, bzw. grüne WBK mit Munitionserwerb. Dann kann der Inhaber (sündhaft teure) Pulverpresslinge erwerben, da diese rechtliche nicht als (loses) Pulver gelten, sondern als Munition.

  • Zitat

    § 8 Versagung der Erlaubnis (SprengG) ... 2.eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen a)die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder b)die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder c)das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.


    Und ich kenne schon 2 Ausnahmen ;)
    Nach meiner Erfahrung ist der Sprengstoffschein mit dem vollendeten 18ten Lebensjahr zu erwerben, ist jedoch vom Ermessen der Behörde abhängig. Das ist eine sachgerechte Verfahrensweise, wie ich meine.

    Immer zwei, drei offene Ohren für die Mitarbeiter haben.

    Zuhören und Verständnis zeigen kann oft simples Handeln adäquat ersetzen und spart auch noch Zeit.

    -Bernd Stromberg-

  • Zitat

    Original von nolimitsoldier
    [Und ich kenne schon 2 Ausnahmen ;)
    Nach meiner Erfahrung ist der Sprengstoffschein mit dem vollendeten 18ten Lebensjahr zu erwerben, ist jedoch vom Ermessen der Behörde abhängig. Das ist eine sachgerechte Verfahrensweise, wie ich meine.


    Aufnahmen sind sicher möglich, jedoch muss diese einzeln begründet werden und ist natürlich kein Regelfall. Und selbstverständlich ist man dann vom Ermessen der Behörde abhängig.
    So eine Ausnahme wird man auch schwer einklagen können, zumal das auch nicht lohnen wird.

  • Abend !
    Mit eurer Ausdrucksweise wäre ich lieber vorsichtig !
    Ich habe auf der Kreisverwaltung nachgefragt und ERFOLGREICH einen
    Eintrag für eine Pistole im Kaliber .32 bekommen ohne spezielle Untersuchungen etc. Ich bin noch lange keine 23 geschweige denn 21.
    Das Kaliber 6,35 und 7,65 darf ich auch OHNE Probleme beantragen und würde entsprechende Einträge bekommen wenn es das in meinem Verband gäbe.
    Beim BDMP wäre dies kein Problem !

    Gruss Fredi

    Einmal editiert, zuletzt von Fredi (5. März 2009 um 21:43)

  • Na an Deiner Stelle wäre ich vorsichtig. Denn der SB handelt klar am Gesetz vorbei, sofern Du Sportschütze bist. Ob aus Menschenfreundlichkeit oder Unwissen sei dahingestellt.

    Das WaffG hat die Ausnahmeregelung zum Erwerb von GK klar definiert. Erwerb ab 25, Ausnahme ab 21, aber dann mit MPU.

    Wenn der SB meint das ohne dieses Gesetz regeln zu können, hast Du Glück gehabt. Aber das würde ich nicht unbedingt hinaus posaunen.

    Das mit dem kaliber 6,35 dürfte auch schlecht werden, denn diese Pistolen sind meist kürzer als 3" Lauflänge. Diese sind dann vom sportlichen Schießen ausgenommen.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (5. März 2009 um 21:50)

  • Das ist bei uns Bundesweit so üblich und anders haben wir es bei der Sachkundeprüfung auch nicht beigebracht bekommen.
    Auf den Kreisverwaltungen wird Großkaliber erst ab 9mm und natürlich größer
    angesehen.

    Gruss Fredi

    Einmal editiert, zuletzt von Fredi (5. März 2009 um 21:53)

  • Zitat

    Original von Fredi
    Auf den Kreisverwaltungen wird Großkaliber erst ab 9mm und natürlich größer angesehen.
    Gruss Fredi


    *lol*, da fällt mir nichts mehr zu ein.