Das neue Waffengesetz kann hier auf Co2air komplett auf einer Seite abgerufen werden. Damit hat jeder die Gelegenheit, sich direkt aus dem Gesetzestext zu informieren, ihn zu durchsuchen und abzuspeichern:
Neues Waffengesetz
Allgemeine Verordnung dazu
Das Waffengesetz ist auch vom Portal und vom Seitenkopf-Menü aus direkt erreichbar.
Eine Zusammenfassung der Neuerungen wird es nochmal geben, wenn die noch fehlenden Verwaltungsvorschriften und Verordnungen aus dem Bundesinnenmininsterium bekannt sind. Der aktuelle Stand dazu ist, daß das Waffengesetz selbst und die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz in Kraft sind. Weitere Verwaltungsvorschriften und Ausführungsbestimmungen stehen im Moment (Ende 2004) immer noch aus.
Hier nochmal die wichtigsten Änderungen für freie Waffen:
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- Waffen und Munition müssen künftig getrennt voneinander aufbewahrt werden. Das gilt auch für freie Waffen (wobei Diabolos und andere Drucklunftwaffengeschosse strengenommen keine Munition sind). Wenn die Behörde einen begründeten Verdacht hat, daß man sich nicht daran hält, kann sie das in der Wohnung prüfen lassen.- Gas- und Schreckschußwaffen sind zwar weiterhin ab 18 Jahren frei zu erwerben, dürfen aber - wie Druckluftwaffen - nicht mehr ohne weiteres in der Öffentlichkeit geführt werden. Wenn man sie weiter zur Selbstverteidigung führen möchte, braucht man einen "kleinen Waffenschein", den man gegen Vorlage eines sauberen polizeilichen Führungszeugnisses und eine Gebühr von 50 € bei der Waffenbehörde bekommen kann (Ordnungsamt, oder in NRW bei der Polizei).
- Softair-Waffen sind grundsätzlich ab 18 Jahren zu erwerben und brauchen ein . Die Ausnahmen für das Kaliber 5,5 mm fallen weg - und damit wird dieses Kaliber über kurz oder lang auch vom Markt verschwinden.
Lediglich Softairs mit einer Mündungsenergie unter 0,5 Joule (heutige Softairs haben etwa 0,2 bis 1 Joule) gelten noch als Spielzeugwaffen und werden von den meisten Händlern an Jugendliche ab 14 Jahren verkauft. Spielzeugwaffen dürfen auch vollautomatisch schießen (mehrere Schüsse hintereinander bei nur einmaligem Betätigen des Abzugs), während das bei -Waffen nicht erlaubt ist.
Der Altbesitz an Softairs ohne mit über 0,5 Joule wird WBK-pflichtig und muß abgegeben oder mit einem gestempelt werden. Das gilt insbesondere für die 5,5mm-Softairs.
- Der Anscheinsparagraph (§37 (1) Nr. 1e des alten Gesetzes) fällt weg. Das heißt, künftig dürfen z. B. Softairs und Spielzeugwaffen auch wieder wie vollautomatische Waffen aussehen. Auch bei äußerlichen Änderungen an z.B. Luftgewehren ist man damit künftig freier.
Verboten bleiben allerdings vollautomatische Waffen, es sei denn, sie fallen unter die Spielzeugregelung (< 0.5 Joule). Also auch künftig keine originalen "Automatic Electric Guns" (AEGs) in Deutschland. Die Händler bieten inzwischen auf Halbautomatik umgebaute AEGs und Spielzeug-AEGs an.
- Einige Messerarten werden verboten. Dazu gehören unter anderem Fallmesser, Butterflymesser und Wurfsterne, sowie bestimmte Arten von Einhand-Klappmessern. Näheres kann man im Anhang 2 des Gesetzes nachlesen. Wer ein künftig verbotenes Messer besitzt, mußte es bis zum 31. August "loswerden" (abgeben/vernichten...). Eine Entschädigung von der Behörde gibt es nicht.
- Armbrüste sind künftig formell den Schußwaffen gleichgestellt, aber weiterhin frei ab 18.
- Für Vorderladerschützen gibt es auch ein paar Änderungen; die lasse ich jetzt weg.
Gruß,
Marcus
(Zuletzt aktualisiert am 3.12.2004)