frage zum waffenschein

Es gibt 85 Antworten in diesem Thema, welches 9.969 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (23. Oktober 2008 um 15:38) ist von cz75.

  • Zitat

    [i].

    kann mir mal jemand Notstand mit eigenen Worten erklären?? ich Check die Definition aus meinen Lehrgangsunterlagen nicht.

    bei einem Notstand besteht eine Gefahr für irgentein Rechtsgut.
    (Die Gefahr geht dann von einer Sache aus, die meistens auch jemanden gehört)
    Die Gefahr muss konkret vorliegen und undabwendbar sein.
    Ich entschließe mich die Gefahr für ein Rechtsgut (meins oder eines anderen Menschen) zu beseitigen.
    Vorher muss ich mir darüber im Klaren sein, was mehr "wert ist" also Güterabwägung.
    Dann opfere ich das Minderwertige Rechtsgut um das höherwertige zu schützen.
    Wenn Du alles so machst, wirst Du nicht bestraft und musst auch keinen Schadenersatz leisten

  • Gut dass dass nicht normal ist ich denke ich werde den Verein bald wechseln... muss mal schauen was es so in meiner Nähe gibt.... Der Jugendleiter war/ist nicht so motiviert.....naja stimmt schon ist eigentlich kein Aufwand hab mal bei Frankonia ein Praktikum gemacht und da hab ich viel KK geschossen :crazy2:...der Schützenverein ist halt recht klein waren immer nur so 6-10 leute beim Training da....

    Waldorf war gut für mich, en bisschen wär auch gut für dich :crazy2:

    Einmal editiert, zuletzt von Piet007 (22. Oktober 2008 um 23:28)

  • Es gibt das Zivilrecht:

    §228 BGB, Notstand
    "Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet."

    Z.B. der Baum auf dem Grundstück deines Nachbarn droht auf dein Haus zu fallen, du sägst ihn kurzerhand ab, um die Gefahr abzuwenden. Der Nachbar hat keinen Schadenersatzanspruch gegen dich.

    außerdem

    §904 BGB, Notstand
    "Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen."

    Du nimmst deinem Nachbarn seine Säge ab, um deinen Baum abzusägen, der im nächsten Moment auf dein Haus zu fallen droht. Der Nachbar hat ein Recht auf Schadenersatz, wenn du seine Säge dabei kaputt gemacht hast.

    Demgegenüber das Strafrecht:

    §34 StGB, rechtfertigenden Notstand

    "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."

    Du kannst in o.g. Fällen nicht wegen Sachbeschädigung bestraft werden.

    Und dann gibt es auch noch den § 35 StGB, Entschuldigender Notstand

    "(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

    (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. "

    Das ist eine verzwickte Sache. Da hab ich z.B. hier ein Urteil gefunden:
    http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/en…p=1&dok_id=2723
    Jemand verstößt gegen das Waffengesetz und überschreitet die Notwehr, weil er einem flüchtenden in den Rücken schießt. Trotzdem Freispruch, da der Angeschossene die Familie mehrfach terrorisierte und dadurch eine dauerhafte Gefahr für die Freiheit der Familie bestand, die der Schütze durch diese rechtswidrigen Taten beenden konnte. Das ein Gericht so entscheidet ist aber wohl sehr selten.

    "Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Knechte, drum gab er Säbel, Schwert und Spieß dem Mann in seine Rechte, drum gab er ihm den kühnen Mut, den Zorn der freien Rede, dass er bestände bis aufs Blut, bis in den Tod die Fehde." Ernst Moritz Arndt

    Einmal editiert, zuletzt von Broadhead (22. Oktober 2008 um 23:58)

  • Kann mich als geografischen Laien mal jemand aufklären, wo Höchstadt bei Würzburg ist ?

    Danke

    cz75