Buck Folding Hunter 110 legal zu führen??

Es gibt 23 Antworten in diesem Thema, welches 10.242 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (22. Oktober 2008 um 01:56) ist von Schnurbel.

  • Zu bestimmten Zwecken, wie berufliche Notwendigkeit, ist es erlaubt, ein Einhandmesser zu führen. Auskunft kann da nur der Berufsverband geben, denn die Notwendigkeit muß nachgewiesen sein.
    Sollte es keinen Nachweis geben, wäre ich sehr vorsichtig mit dem Einhandmesser führen, denn diese erlaubten Ausnahmen sind im Gesetzestext mehr als nur schwammig formuliert und öffnen jeglicher Beamtenwillkür Tür und Tor. :(

  • Zitat

    Original von bullz.eye
    Da brauch ich nun auch mal eine kleine Information. Ein Bekannter von mir arbeitet als Rolladenmonteur und will auf seine Einhandmesser nicht verzichten. Kann mir auch vorstellen das die bei der Arbeit sehr praktisch sind.

    Aber sowas zu Arbeitszwecken zu benutzen kann man doch nicht als führen bezeichnen. Sollte das illegal sein was er macht?


    Vorsicht. Es ist unbestritten, dass gewisse Berufsgruppen Einhandmesser führen müssen und dürfen. Ich nenne da mal den Teppichverleger mit seinem Cuttermesser als verständiges Beispiel.
    Es ist auch unbestritten, dass besagter Teppichverleger das Messer in Ausübung seiner Tätigkeit uneingeschränkt führen muss.
    Nun kommt das große Aber: Das wird er aber nicht auf dem Weg zur Arbeit tun müssen. So ist es im Moment mangels klarer Rechtssprechung fraglich, ob sich der Teppichverleger das Messer bereits zu Hause in die Hosentasche stecken darf, und dann mit der U-Bahn (Bus, Auto, zu Fuß...) zur Arbeitsstelle fährt. In der U-Bahn wird er keinen Teppich verlegen. (Bitte sinngemäß verstehen)

    So darf der Jäger seine Schusswaffen auch auf dem Weg zum/vom Revier ungeladen führen, jedoch habe ich noch keinen klaren Hinweis gefunden, ob dieser es auch mit einem Messer darf. Jedoch ist unbestritten, dass er im Revier ein (beliebiges) Messer benötigt und folglich auch dort führen darf.
    Lediglich die Regelung zum Führen einer Schusswaffe ist genau vorgegeben.
    So könnte es zum Paradoxum kommen, dass der Jäger auf dem Weg zum Revier mit Kurzwaffe im Holster und fünf offen liegenden Langwaffen auf dem Rücksitz seines Autos wegen Führen eines Messers verurteilt wird.

    Also muss man das Führen meiner Ansicht auch an der Örtlichkeit und der Tätigkeit festmachen und unterscheiden. Dazu gibt es noch keine Beispiele oder gar Urteile.

    Übrigens: Nach meinem neuen Buch ist ein Individualinteresse eines Einzelnen, wie z.B. der oft angeführte Grund unterwegs ein Apfel schälen zu wollen, kein allgemein anerkannter Zweck im Sinne von § 42a WaffG. Das würde dazu führen, dass mit dieser oder ähnlicher Begründung das Führverbot immer ausgehebelt werden könnte und das Gesetz in Leere laufen ließe.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (21. Oktober 2008 um 12:35)

  • Das BMI sagt also, verkürzt ausgedrückt, daß von ihm keine Hilfe bei der Auslegung des betreffenden Paragraphen zu erwarten ist? Großartig. :huldige:

    Scheint also als ob da wirklich erst die gängigeren Situationen durch Präzedenzfälle rechtlich geklärt werden müßten, eh man weiß was Phase bzw. sozialadäquat ist.

    Ideen werden von Meistern gemacht, Dogmen von Jüngern. Und der Buddha wird immer unterwegs erschlagen.