Markings nachschreiben Verboten?

Es gibt 12 Antworten in diesem Thema, welches 2.617 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (30. Mai 2006 um 10:55) ist von Fyodor.

  • Ich wollte mal wissen ob es Verboten ist Markings auf einer Softair nach zu schreiben.Ich habe gelesen das es verboten ist das, wenn man einen unbeschrifteten Schlitten hat und dann die Markings da selber eingraviert wie USP, 9x19 und irgendeine FREIERFUNDENE Seriennummer, eine Lizenz dafür braucht. Deshalb frage ich vorher.

    MfG Desert

  • Das Kaliber u.s.w kannste schon reinmachen... es sei den du bist hängler und willst sie verkaufen *lol*
    Blos händler dürfen das nicht weilse halt die lizens brauchen ..... privat darf man alles. .. wo kein kläger da kein richter .. ;)
    Solange du kein :F: machst....

    wenn also ne paintballwaffe nicht tödlich ist und "marker" genannt wird
    ....... ist dann eine normale Pistole ein "permanent marker"? :nuts:

  • Nene, die ist schon für mich Privat. Hab ja nie riesen Collection(siehe Signatur). Und da manche Softair´s von mir einen blanken Schlitten haben, wollte ich mich absichern das ich die Markings selber machen kann:) thx für die antwort

    MfG Desert

  • Ich weiß nicht, ob die Waffe, die du bearbeiten willst ein :F: trägt, aber falls das so ist darfst du nicht "einfach so" reingravieren, weil du ein wesentliches Teil veränderst. Das dürfte nur ein BÜMA, aber ob der Softair gravieren kann/will ist fraglich.

    mfg. Christian

  • Also, ohne jetzt spezifisch nachgeschlagen zu haben, kannst Du m.E. durchaus ein „Pseudo-Herstellermarking“ an einer Airsoft anbringen. Da es sich um eine äußere, rein optische Modifikation handelt, welche die Funktion der Waffe keinesfalls verändert, dürfte das unproblematisch sein.

    Ich meine im Gedächtnis zu haben, dass es noch gar nicht (gesetzlich) geklärt ist, was „wesentliche Teile“ in Bezug auf Airsofts sind. Sorry, ich hab grad kein WaffG bzw. Verordnungen da und kann deswegen nicht nachschlagen. Vielleicht weiß aber in Bezug auf „wesentliche Teile“ bei Airsofts bzw- F-Waffen hier jemand eine genaue Antwort.

    Das private Nachahmen von Warenzeichen bzw. Herstellerlogos ist jedenfalls kein Problem: So darf sich auch jeder ein HK-Logo auf seinen Desktop ziehen oder dieses per Grafik-Software selbst erstellen – nur in irgendeiner Weise gewerblich nutzen dürfte man es auf keinen Fall.

    Was Du natürlich nicht darfst wäre, Dir selbst ein F auf die Waffe zu gravieren ;)

    Gruß
    Armin

    €: Wenn hier die Definition von „wesentlichen Teilen“ zuschlagen würde, dann dürfte kein Mensch mehr legal einen Metallschlitten an seiner GBB aufsetzen (man hätte natürlich in jedem Fall ein Problem, wenn die F-Kennzeichnung auf dem Schlitten sitzt).

    Einmal editiert, zuletzt von sunix (28. Mai 2006 um 21:57)

  • Ja das versteht sich ja von selber ;-). Dann bedanke ich mich bei euch für die Antworten und lasse dann Morgen meine Graviermaschiene laufen!!
    thx@all

    MfG Desert

  • aber pass auf wenn du die Markings gravierst, dass du keine "gültigen Beschusszeichen" mit drauf machst, liesst du hier.
    Und zeig uns bitte noch das Ergebnis deiner Bemühungen und wie du sie gemacht hast, ich habe nämlich auch noch eine nackte P8. :ngrins:

    Bubblegum Gunner

  • Achso, ne HFC-Spring.
    Die ist rechtlich gesehen ein Spielzeug und du kannst da drauf rumgravieren, wie du willst.

    mfg. Christian

  • @ softairchris: Auch wenn die Knifte ein :F: tragen würde, wäre die Gravur m.E. kein Problem (solange man natürlich nicht gesetzl. Beschusszeichen aufbringt):


    WaffG Anlage 1 zu Begriffsbestimmungen (Originaltext: BGBl. I 2002, 3994–3998):

    Nr. 8.2: „[Es] wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie
    verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition
    oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn
    wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht
    werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich
    geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung,
    vorgenommen werden…“

    Fazit: Rechtlich in dem hier dargestellten Rahmen demnach unproblematisch.

    Gruß
    Armin


    €: Und noch etwas deutlicher wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (Nr. 7.4):

    Als "Herstellen" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist auch die
    Zusammensetzung fertiger wesentlicher Teile anzusehen. Die
    Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung oder
    Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die
    Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind,
    unterliegen nicht der Erlaubnispflicht, z.B. Einbau eines gekrümmten
    anstelle eines geraden Kammerstengels, geringfügig Änderungen am
    Schaft oder an der Visiereinrichtung. Die Umarbeitung scharfer Waffen
    oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe in Zier- oder Sammlerwaffen
    ist als Bearbeiten anzusehen und bedarf daher der Erlaubnis nach § 7
    Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Das Zerstören einer Schusswaffe ist keine
    erlaubnispflichtige Tätigkeit.

    Einmal editiert, zuletzt von sunix (29. Mai 2006 um 21:03)

  • Zitat

    Original von DesertStorm
    Auf der Waffe ist ein :F: , was aber ungültig ist weil sie unter 0,5 Joule hat

    Wer sagt das das :F: ungültig ist????

    Derzeitige Rechtsauffassung ist das der 0,5J BKA Feststellungsbescheid keine rechtliche Wirkung hat da das BKA nicht berechtigt war die Energiegrenze zu ändern, was an sich auch aus §2 Absatz 5 ersichtlich ist. Die Auffassung wird auch schon von Gerichten übernommen!

    Im Visier war dazu auch ein Artikel

    Wahrlich, Wahrlich ich sage euch: Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet. Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.