EU-Recht bei Gebrauchtwaren

Es gibt 2 Antworten in diesem Thema, welches 727 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. Februar 2006 um 12:17) ist von Erklärbär.

  • Hallo Gemeinde,

    nachdem ich verzweifelt die Suchfunktion bemüht habe, möchte ich hier mal unsere Rechtsexperten um Hilfe bitten.

    Jeder, der in den einschlägigen Auktionshäusern unterwegs ist liest von "Neuem EU-Recht" und geändertem Bundesdeutschen Recht beim Verkauf von Gebrauchtwaren.

    Meine Frage.

    1.Gilt die einjährige Gewährleistungspflicht?
    2. Gilt das 14-tägige Rückgaberecht bei Auktionen?
    3. Gilt das 14-tägige Recht vom Vertrag zurück zu treten bei Auktionen

    Ist es rechtens, daß die meisten Verkäufer dieses Recht einseitig ausschließen? oder gilt der Ausschluß nur mit Zustimmung des Käufers?

    Für sach- und fachkundige Beiträge wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße vom softair-opa

    Einmal editiert, zuletzt von Opa Kalle (24. Februar 2006 um 11:46)

  • Zitat

    Original von softair-opa
    1.Gilt die einjährige Gewährleistungspflicht?

    Eine echte Rechtsberatung gibt es nur gegen Gebühr vom Anwalt. Alles andere ist in Deutschland verboten. Hier also nur mein Laienwissen wie es mir die Verbraucherberatung mal erklärte.

    Gewährleistung heißt demnach korrekt Sachmängelhaftung. Grundsätzlich ist die nach neuem Recht für 24 Monate zu gewähren, wobei die Beweispflicht ob der Mangel Produktions-, Anleitungs- oder Konstruktionsabhänig ist in den ersten 6 Monaten beim Händler, danach beim Kunden liegt.

    Bei Gebrauchtwaren KANN die Haftung auf 12 Monate verkürzt werden. Wenn nichts dabei steht gelten auch da 24 Monate.

    Weiter einschränken kann ein kommerzieller Anbieter die Haftung nicht. Privatpersonen sind dagegen als Verkäufer nur für erkennbare Mängel haftbar die sie bewußt Verschweigen. Geht die Ware die man von Privat gekauft hat nach einem Tag kaputt hat man Pech gehabt.

    Zitat


    Ist es rechtens, daß die meisten Verkäufer dieses Recht einseitig ausschließen? oder gilt der Ausschluß nur mit Zustimmung des Käufers?

    Bei Privatverkäufen ja, da es eh keinen Rechtsanspruch darauf gibt. Bei Händlern geht es hingegen nicht mal mit Einwilligung des Kunden.

    Zur Rückgabe kann ich jetzt so aus dem Stehgreif hingegen nichts sagen.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.