Erwischt gaswaffe

Es gibt 32 Antworten in diesem Thema, welches 3.795 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (4. Dezember 2004 um 02:53) ist von FiLaAmAb.

  • Zitat

    Original von Old Surehand
    So ist es - die Behörde kann die Waffen auf jeden Fall einziehen, da hilft auch kein Anwalt ( §54 ) . Der kann höchstens helfen, dass nicht noch mehr auf die beiden zukommt..

    Wenn schon § 54 WaffG, dann auch § 74 StGB. Genauer noch: § 74 II Nr. 1 StGB iVm. 74 IV StGB iVm. § 54 WaffG.

    Wer es hier geschickt anstellt und weiß, was zu sagen ist, der bekommt die Waffen auch wieder zurück. Der Papa oder die Mama sagen einfach, dass der böse Bub dem Papa die Waffe entwendet hat. Da das ein Haus- und Familiendiebstahl nach 247 StGB ist, wäre die Tat nur auf Antrag verfolgbar und der Papa stellt natürlich keinen. Er "erzieht" den jungen Mann lieber persönlich :( :smash:
    Der Papa darf natürlich dann "seine" Waffe wiederbekommen und das Teil bleibt zumindest in der Familie.
    Aber das macht man besser über den Anwalt, da es § 74a StGB noch zu beachten gibt. Und da ist es sich leicht verplappert, wenn man sich nicht gut im Waffengesetz auskennt.

    Soll jetzt aber mehr eine Anleitung für denjenigen sein, der an Sylvester beim"auf der Straße schießen" mit KWS erwischt wird. Im Gegensatz zu obigem Fall ist das in meinen Augen nämlich nicht so sehr verwerflich bzw. die "kriminelle Energie" tendiert dort wohl gegen Null. Zumal dieses Verbot mir zumindest seinem Sinngehalt nach nicht zugänglich ist.

    Den zwei möchtegern Gängstern wünsche ich aber ein paar fröhliche Sozialstunden und auf das sie die Waffen nicht mehr wiedersehen. Wer so jung ist und Sch...e mit Waffen baut, der steigert die allgegenwärtige Anti-Waffen-Hysterie nur noch mehr.

    Wie richtig erkannt wurde geht das ganze vor ein Jugendgericht für den Fall, dass die Sache gerichtsanhängig werden sollte.
    Hier hilft dann ggf. ein Anwalt um das im Vorfeld schon zu vermeiden.
    Bei dem 17-Jährigen käme Jugendstrafrecht zum Tragen, wobei bei dem 18- Jährigen aufgrund seiner geistigen Reife nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht geurteilt werden würde. Jugendstrafrecht wird ab 14 Jahren (Strafmündigkeit) angewendet bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Je nach Reife des Delinquenten wird es dann darüber hinaus noch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres angewandt.

    Gruß
    Mr. Lomax

    3 Mal editiert, zuletzt von Mr. Lomax (3. Dezember 2004 um 02:20)

  • Zitat

    Original von Mr. Lomax

    Wer es hier geschickt anstellt und weiß, was zu sagen ist, der bekommt die Waffen auch wieder zurück. Der Papa oder die Mama sagen einfach, dass der böse Bub dem Papa die Waffe entwendet hat. Da das ein Haus- und Familiendiebstahl nach 247 StGB ist, wäre die Tat nur auf Antrag verfolgbar und der Papa stellt natürlich keinen. Er "erzieht" den jungen Mann lieber persönlich :( :smash:
    Der Papa darf natürlich dann "seine" Waffe wiederbekommen und das Teil bleibt zumindest in der Familie.
    Aber das macht man besser über den Anwalt, da es § 74a StGB noch zu beachten gibt. Und da ist es sich leicht verplappert, wenn man sich nicht gut im Waffengesetz auskennt.

    Nicht ganz richtig, denn auch bei freien waffen hat man sicherzustellen, dass kein unbefugter an die dinger rankommt(<18 jahre), schon gar nicht die dinger einsteckt und mit drausse rumrennt, denn dann ist der unbefugte jeder, der nicht über 18 ist und keinen KWS hat.
    gab hier neulich genau aus diesem grunde ne anzeige und verurteilung eines veters der so argumentierte, wegen nicht sachgemässer aufbewahrung von schusswaffen (und SSW sind auch welche i.s.d. gesetzes), was genau bei rüberkam weiss ich nicht, jedenfalls wurde es für den vater auch sehr teuer.

    ich find das schon richtig, die sollen ruhig mal eins auf den sack kriegen, dann lassen sies vielleicht beim nächsten mal. bei waffendelikten ist echt kein pardon zu geben, dazu ist es zu gefährlich.

    nebenbei ist führen von SSW ohne KWS mittlerweile auch keine Owi mehr, sondern ne ausgewachsene Straftat nach dem waffengesetz...

  • Zitat

    Original von Bloodhound
    ....
    nebenbei ist führen von SSW ohne KWS mittlerweile auch keine Owi mehr, sondern ne ausgewachsene Straftat nach dem waffengesetz...

    Wo steht das?

  • Zitat

    Nicht ganz richtig, denn auch bei freien waffen hat man sicherzustellen, dass kein unbefugter an die dinger rankommt(<18 jahre), schon gar nicht die dinger einsteckt und mit drausse rumrennt, denn dann ist der unbefugte jeder, der nicht über 18 ist und keinen KWS hat.

    Ich sagte doch, dass man sich da auskennen muss und nicht einfach dumm drauf los sabbeln sollte. Bei einer SSW ist die Aufbewahrungspflicht aber eine andere als wie bei einer scharfen Waffe und zumindest der 18. Jährige aus o.g. Fall wäre für einen Umgang damit legitimiert. Der 17-Jährige hat eben die Schmiedeeiserne Schatulle aufgebrochen, in welcher die Waffe gut verwahrt war. Die richtige Geschichte erzählt, und schon gibt es die Sachen wieder ohne Probleme für den "eigentlichen" Besitzer. Die Staatsanwaltschaft stellt sich nach meinen Praxiserfahrungen dann auch selten quer und gibt die Waffen schnell wieder zurück. Der Laie weiß nur nicht, dass man diese wieder herausfordern kann. Was aber manchmal auch gut so ist :)

  • Zitat

    Zitat:
    Original von Bloodhound
    ....
    nebenbei ist führen von SSW ohne KWS mittlerweile auch keine Owi mehr, sondern ne ausgewachsene Straftat nach dem waffengesetz...


    Wo steht das?

    Hier: § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG ! Zugegeben, etwas verschachtelt, aber da stehts !

    Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe !

    Einmal editiert, zuletzt von Mr. Lomax (3. Dezember 2004 um 19:55)

  • Zitat

    Original von Mr. Lomax

    Hier: § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG ! Zugegeben, etwas verschachtelt, aber da stehts !

    Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe !

    Das bezieht sich aber nur auf Nicht-KWS-Besitzer, und nicht zusätzlich noch auf KWS-Besitzer, die ihren Schein zuhause vergessen haben (also ähnlich wie beim Führerschein), oder wird in dem Fall etwa kein Unterschied gemacht ?

    CU FiLaAmAb

  • Zitat

    Original von FiLaAmAb
    ...
    Das bezieht sich aber nur auf Nicht-KWS-Besitzer, und nicht zusätzlich noch auf KWS-Besitzer, die ihren Schein zuhause vergessen haben (also ähnlich wie beim Führerschein), oder wird in dem Fall etwa kein Unterschied gemacht ?

    CU FiLaAmAb

    Dafür würde es ein "nur" ein Bußgeld geben.

    Steht irgendwo im § 53 und bezieht sich auf § 38.

  • Zitat

    Original von Astanase

    Dafür würde es ein "nur" ein Bußgeld geben.

    Ok, das ist nachvollziehbar - hätte mich auch stark gewundert, falls man in einer solchen Situation mit den Nicht-KWSlern in einen Topf geworfen würde.

    ----------

    "§ 53

    Bußgeldvorschriften

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    20. entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,"

    "§ 38

    Ausweispflichten

    Wer eine Waffe führt, muss

    1. seinen Personalausweis oder Pass und

    a) wenn es einer (...) Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein, (...) mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen."

    ----------

    Na dann hab' ich's ja jetz' schwarz auf weiß.


    CU FiLaAmAb

  • Zitat

    Original von FiLaAmAb

    Das bezieht sich aber nur auf Nicht-KWS-Besitzer, und nicht zusätzlich noch auf KWS-Besitzer, die ihren Schein zuhause vergessen haben (also ähnlich wie beim Führerschein), oder wird in dem Fall etwa kein Unterschied gemacht ?

    CU FiLaAmAb

    In unserem Falle hatten beide keinen ...
    ... zwei freunde von mir wurden erwischt mit gaspitolen ohne waffenschein...

    Gehen wir mal davon aus, daß dies die erste Berührung mit den Herren in Grün war, tipp ich mal auf Geldstrafe / Sozialstunden.
    Aber die Faktoren Vorgeschichte, Anwalt, Staatsanwalt und Richter sind die Unbekannten in der Gleichung.

    Wie schon geschrieben, ist das hier kein Juristen-Forum!

    Interessant wäre, zu erfahren, was der Anwalt der beiden zur Stafmaß-Bandbreite gesagt hat / sagt.
    Nur selbst, wenn´s was Glimpfliches werden sollte, so steht es in den Akten - und auf die kann lange zurückgegriffen werden ...

    FWR-Mitglied 26256 ...und Du? :deal: -+- Field Target -Mitglied im DFTC2000 -+- Co2-Mehrdistanz.de

    Alles, was ist, dauert 3 Sekunden: Eine für vorher, eine für nachher und eine für mittendrin ...

  • Zitat

    Original von full.house

    In unserem Falle hatten beide keinen ...
    ... zwei freunde von mir wurden erwischt mit gaspitolen ohne waffenschein...

    Gehen wir mal davon aus, daß dies die erste Berührung mit den Herren in Grün war, tipp ich mal auf Geldstrafe / Sozialstunden.
    Aber die Faktoren Vorgeschichte, Anwalt, Staatsanwalt und Richter sind die Unbekannten in der Gleichung.

    Wie schon geschrieben, ist das hier kein Juristen-Forum!

    Interessant wäre, zu erfahren, was der Anwalt der beiden zur Stafmaß-Bandbreite gesagt hat / sagt.
    Nur selbst, wenn´s was Glimpfliches werden sollte, so steht es in den Akten - und auf die kann lange zurückgegriffen werden ...

    Mir ging's eben nur darum, was einem blüht, falls man einmal seinen KWS zuhause vergessen sollte, bzw., ob juristisch betrachtet differenziert wird - nicht darum, herauszufinden, welchen Fall wir am Anfang des Threads vorliegen haben :crazy3:

    :F:iLa