ZitatOriginal von Old Surehand
So ist es - die Behörde kann die Waffen auf jeden Fall einziehen, da hilft auch kein Anwalt ( §54 ) . Der kann höchstens helfen, dass nicht noch mehr auf die beiden zukommt..
Wenn schon § 54 WaffG, dann auch § 74 StGB. Genauer noch: § 74 II Nr. 1 StGB iVm. 74 IV StGB iVm. § 54 WaffG.
Wer es hier geschickt anstellt und weiß, was zu sagen ist, der bekommt die Waffen auch wieder zurück. Der Papa oder die Mama sagen einfach, dass der böse Bub dem Papa die Waffe entwendet hat. Da das ein Haus- und Familiendiebstahl nach 247 StGB ist, wäre die Tat nur auf Antrag verfolgbar und der Papa stellt natürlich keinen. Er "erzieht" den jungen Mann lieber persönlich
Der Papa darf natürlich dann "seine" Waffe wiederbekommen und das Teil bleibt zumindest in der Familie.
Aber das macht man besser über den Anwalt, da es § 74a StGB noch zu beachten gibt. Und da ist es sich leicht verplappert, wenn man sich nicht gut im Waffengesetz auskennt.
Soll jetzt aber mehr eine Anleitung für denjenigen sein, der an Sylvester beim"auf der Straße schießen" mit KWS erwischt wird. Im Gegensatz zu obigem Fall ist das in meinen Augen nämlich nicht so sehr verwerflich bzw. die "kriminelle Energie" tendiert dort wohl gegen Null. Zumal dieses Verbot mir zumindest seinem Sinngehalt nach nicht zugänglich ist.
Den zwei möchtegern Gängstern wünsche ich aber ein paar fröhliche Sozialstunden und auf das sie die Waffen nicht mehr wiedersehen. Wer so jung ist und Sch...e mit Waffen baut, der steigert die allgegenwärtige Anti-Waffen-Hysterie nur noch mehr.
Wie richtig erkannt wurde geht das ganze vor ein Jugendgericht für den Fall, dass die Sache gerichtsanhängig werden sollte.
Hier hilft dann ggf. ein Anwalt um das im Vorfeld schon zu vermeiden.
Bei dem 17-Jährigen käme Jugendstrafrecht zum Tragen, wobei bei dem 18- Jährigen aufgrund seiner geistigen Reife nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht geurteilt werden würde. Jugendstrafrecht wird ab 14 Jahren (Strafmündigkeit) angewendet bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Je nach Reife des Delinquenten wird es dann darüber hinaus noch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres angewandt.
Gruß
Mr. Lomax