Und nocheinmal, jetzt aber zum Schluß, eine Adresse für das Landesimmissionsschutzgesetz (wurde so von allen Bundesländern erlassen)
http://www.juris.de/rlp/normen/ges…mSchG_RP_rahmen
In § 3 wird die Grundpflicht geregelt
Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen keine weiter gehenden Gebote und Verbote ergeben, hat sich jede Person so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
In den § 6 (Tongeräte = alles was Ton und/oder Schallzeichen erzeugt)
und § 7 (Signaleinrichtungen)
wird genau das festgelegt, was ich oben schon ausgeführt habe
anzumerken ist noch, daß die Lärmbelästigung nicht auf die Nachtruhe beschränkt ist und bei Schalldrücken über 120 dB ist im allgemeinen eine Zuwiderhandlung nach §3 und §6 erfüllt.
Das WaffG regelt nur den legalen Besitz und den Umgang mit SSW, eine Auswirkung auf BImSchG und LImSchG hat es aber nicht