Danke für die Info, Noise. Ich stoße mich noch an dem Vorwurf der Nötigung. Die Polizei kann ja in diese Richtung ermitteln, aber ich bin mir ziemlich sicher dass die Staatsanwaltschaft - vor dem Hintergrund der lediglich offen und legal im Holster geführten SSW - keine Nötigung erkennen wird. Wo soll sie auch herkommen? Wenn Du jedoch zum Wurstbräter gehst, die allerallerbeste Woscht in Town verlangst und dabei demonstrativ die legal geführte SSW auf den Tresen legst, dann bist Du eher dabei.
Hier wurde ja auch schon einmal die Körperverletzung durch den Anblick der offen geführten SSW angesprochen. Um das zu verwirklichen, müsste diese durch den Anblick der SSW verursachte Körperverletzung schon eine gewisse körperliche Qualität haben. Die ist nach Rechtsprechung des BGH gegeben, "wenn ein pathologisch, somatisch objektivierbarer Zustand hervorgerufen wurde, der vom Normalzustand nachteilig abweicht." Eventuell durch Sichtbarkeit einer SSW hervorgerufene Angst ist keine Körperverletzung.