Schießstand auf´m Dorffest

Es gibt 6 Antworten in diesem Thema, welches 1.646 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. Juni 2014 um 22:13) ist von Floppyk.

  • Hallo, ich habe mal ne Frage,

    Ich bin gefragt worden ob ich zu unserem Dorffest einen kleinen Schießstand machen könnte.

    Ich habe zwei Suhler Modell 311-4 4.5mm und eine Suhler Modell 301, alle Einzellader.
    Den Stand könnte ich auf meinem Grundstück aufbauen mit Kugelfang und Schutz das die Schützen nicht zu hoch schiessen.
    10m Scheibenabstand sind möglich.

    Was muss ich beachten bzw. eas brauche ich !?!

    MfG
    Rothe Christof

  • Zitat

    Der Betreiber einer Schießbude muss in Deutschland nach § 27 (1) WaffG (dort bezeichnet als „Schießen zur Belustigung“) für seine Schießstätte eine Erlaubnis haben. Die Schießbude ist sicherheitstechnisch von einem Schießstandsachverständigen sowie vom TÜV abzunehmen.


    http://de.wikipedia.org/wiki/Schie%C3%9Fbude

    Hier das entsprechende Gesetz (womöglich gibt's da noch mehr): http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__27.html

  • Was muss ich beachten bzw. eas brauche ich !?!


    Ganz einfach - eine Abnahme in Form eines Gutachten eines Schießstandsachverständigen sowie eine Genehmigung zum Betrieb dieses Schießstandes der örtlichen Waffenbehörde. Weiterhin benötigt der Schießstandbetreiber eine Haftpflicht- und Unfallversicherung, sowie eine sachkundige (WSK) Person als Aufsicht. Schießen Minderjährige braucht die Aufsicht eine besondere Jugendausbildung. In der Regel ist das ohne Verbandszugehörigkeit nicht zu realisieren.
    Eine Vollständige Beschreibung zum Betrieb eines Schießstandes ist im § 27 WaffG beschrieben.

    Bei Dorffesten und anderen öffentlichen Veranstaltungen ist ohnehin Vorsicht geboten, weil auf öffentlichen Veranstaltungen keine Waffen aller Art geführt werden dürfen - § 42 WaffG. Verschärfend kommt das Handelsverbot hinzu, wenn die Veranstaltung Flohmarktkarakter hat, wo keine Waffen angeboten oder gehandelt werden dürfen - § 35 WaffG.

    Das alles ist darin begründet, weil das Vorhaben nicht mehr ein privater Schießstand ist, auch wenn dieser auf eigenen Grund errichtet wird. Denn dieser ist der Öffentlichkeit für Jedermann zugänglich. Womöglich ist noch ein Entgelt zum Schießen zu entrichten.
    Wenn da was passiert, kommt derjenige in Teufelsküche und wird vom Teufel höchstpersönlich gegrillt.
    Vergiss das schnell wieder. Das muss ein Schützenverein in deren Räumlichkeiten und Schießständen ausrichten oder die genannte Mitanlage, die dennoch eine behördliche Genehmigung sowie zugelassene Aufsichten voraussetzt.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (25. Juni 2014 um 11:24)

  • @ Floppy - bei mobilen Schießständen zur Belustigung trifft das Jugendthema nicht zu, da gibt es keine "Trainerpflicht" und kein mindestalter. Aber ansonsten - an den Threadersteller - lass es. Die Kosten für einen Sachverständigen und die Abnahme lohnen sich nicht für einmal im Jahr.

    Wir kaufen uns dafür eine Laserbiathlonanlage, ist einfacher ...

  • Mobiler Schießstand...

    Die sich für mich daraus ergebende interessante Frage wäre: Welche Vorraussetzungen muß eigentlich jemand vom fahrendem Gewerbe für seine Schießbude mitbringen?

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • Die Genehmigung ist gleich. Vorteil ist nur beim Schießen mit Kindern und Jugendlichen. Der Standbetreiber braucht auch Sachkunde sowie Versicherungen. Ich weiß aber nicht, ob die regelmäßigen Wiederholungsfristen fester Schießstände dort auch gelten. Aber das nehme ich mal stark an.