Einschüssiger Perkussionsvorderladerrevolver frei?

Es gibt 7 Antworten in diesem Thema, welches 2.690 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. Januar 2012 um 19:40) ist von Wyatt E..

  • Hallo.

    Ein bekannter von mir ( ist Jäger ) und hat eine einschüssigen vorderlader Perkussionsrevolver.
    Er meinte nun, das er das Teil nicht braucht und wollte es mir schenken.
    Ich bin mir nun nicht sicher , ob man dafür eine WBK benötigt. Laut seiner Aussage nein.
    Soweit ich mich jetzt informiert habe, sind nur einschüssige vorderlader Pistolen frei.
    Der Revolver hat 6 Kammern, von denen 5 durchgängig sind. Nur in einer Kammer ist das Teil zum zünden.
    Ist das ein Umbau?
    Muss er irgendwelche zusätlichen Stempel haben?
    Und ganz wichtig, ist er frei ab 18 Jahren?

    Grüße Wyatt.

  • Einschüssige (also an der Trommel geänderte)Revolver fallen unter die WBK-Pflicht , das es diese Waffen nicht vor dem 01.01.1871 gab
    Quelle:§ 2 Abs. 1 WaffG,Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr.1.7 zum WaffG.
    Also nicht frei ab 18 Jahren

  • Sie sind EWB-pflichtig, da besteht kein Zweifel.

    Aber eher weniger wegen des fehlenden Vorbilds (denn grundsätzlich entsprechen sie ja einem Vorbild, wenn auch einen zu 5/6n defekten).
    Die EWB-Pflicht resultiert m.E. mehr daraus, dass Lauf und Griffstück denen eines mehrschüssigen VL-Revolvers entsprechen und damit wesentliche Teile einer EWB-pflichtigen Waffe sind und zudem auch noch demontiert werden können.


    Stefan

  • Verzichte auf das Teil. Du rutscht damit auf die Liste der üblichen Verdächtigen und hast nur
    Ärger. Ich habe meine 4mm M20 freiwillig verschrotten lassen. Hab sie eh nicht benutzt und
    Extra einen Tresor kaufen, ne, das muss nicht sein. :eeeevil: Fühl mich besser ohne so ein
    " Grenzwertiges Teil ". :thumbsup: Wenn Du einmal bumm machst mit so einem Teil dann :knast:
    ... Ist es nicht Wert.

    ... mit dem Alter kommt die Reife ! (oder auch nicht ):Rock-Opi :bash:

  • Zitat

    Einschüssige (also an der Trommel geänderte)Revolver fallen unter die WBK-Pflicht , das es diese Waffen nicht vor dem 01.01.1871 gab
    Quelle:§ 2 Abs. 1 WaffG,Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr.1.7 zum WaffG.
    Also nicht frei ab 18 Jahren


    Exakt das ist die Begründung. Na dann hat der Jäger ja eine illegale Waffe, denn wenn die auf seiner WBK wäre, würde er sie nicht (ohne EBW-Nachweis) verschenken können. Da hat er die Amnestie in den früheren Jahren verpasst.