Frage: Depressionen und WBK

Es gibt 75 Antworten in diesem Thema, welches 17.245 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (3. April 2012 um 01:42) ist von Lt. Columbo.

  • Hi liebe Gemeinde,

    ich habe eine allgemeine Frage, die ich mir nicht so.recht beantworten kann.

    In allen folgenden Fällen würde ich gerne wissen, ob der Betroffene A:eine WBK beantragen und B: seine Wbk behalten darf !

    Fall 1:

    Person A ist in Therapeutischer Behandlung und will Wbk beantragen.

    Fall 2:

    Person A befindet sich in therapeutischer Behandlung und besitzt eine Wbk, die er als Sportschütze auch regelmäßig nutzt.

    Fall 3:

    Person A leidet nicht mehr unter Depressionen und will nun eine Wbk beantragen. Eine therapeutische Behandlung ist nicht mehr von Nöten.

    mfg euer revolverheld

  • hmm, die Frage ist interessant und wohl gar nicht so einfach zu beantworten.

    Um eine WBK beantragen zu dürfen/können, müssen ja einige Voraussetzungen erfüllt werden.
    Unter anderem die Zuverlässigkeit und darunter fällt auch der geistige Zustand des Antragstelles.

    Nunist natürlich die Frage, wie die erwähnten Erkrankungen hier zu bewerten sind.
    Ich möchte das nicht mal auf einen bestimmten geistigen Zustand runterbrechen wollen, aber letztlich wird es im Ermessen des SB`s liegen, ob er es verantworten kann, Menschen in therapeutischer Behandlung ode rmit Depressionen die evtl. mal in Behandlung waren, eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilen würde.
    Letztlich müsste er davon ausgehen, dass der Antragsteller evtl. bei einem Rückfall Dinge mit den genehmigten tut, die er nicht machen darf.

    Aber wie gesagt, die Frage ist schon interessant.

  • .......Dinge mit Dingern tun, die man nicht tun darf ;( , aber dann müsste man ihm eigentlich
    auch das Auto/Motorrad und den Führerschein (so er so etwas hat) abnehmen.

    Wirklich gute(schwere) Frage.. ?(
    EL LOBO

  • Also ich würde sagen, nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die persönliche Eignung bei einer psychischen Erkrankung nicht gegeben.

    Vorausgesetzt, eine Depression gilt als solche, wovon ich aber stark ausgehe.

    Patrick

  • Hallo,

    wie Dan More bereits schrieb, ist die Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne hier der casus knacksus.
    Diese Entscheidung fällt die zust. Waffenbehörde. Daher wirst du hier nur Meinungen, jedoch keine finale Antworten auf deine Fragen erhalten können - die erhälst du nur von der Behörde - und hier sitzen Menschen und was an Ort A von Sachbearbeiter A linksrum entschieden wird, kann in Ort A von Sachbearbeiter B bereits anders entschieden werden...oder an Ort B.

    Ein psychologisches Gutachten über den Betreffenden ist für die Waffenbehörde sicher kein schlechter Ansatz - nur: woher erfährt sie den geistigen Zustand des Anfragenden?

    Deine Frage ist ein schönes Thema für eine Dissertation - nebenbei bemerkt.

    Quidquid agis prudenter agas et respice finem. :thumbup:
    Groß- und Kleinschreibung sowie Grammatik und Interpunktion darf auch im Internet verwendet werden.

  • Da frage ich mich aber wie die Waffenbehörde davon Wind bekommen will!Es gibt doch sowas wie Ärztliche Schweigepflicht!
    Oder der Betroffene war nie beim Arzt deswegen!Da kann die Behörde doch auch nichts von wissen!

  • Welches Problem ich noch sehe ist, es heißt immer "wenn Tatsachen bekannt sind"...

    Aber woher wollen die das wissen? Muss man beim Beantragen (ich habe nur den kleinen) erklären, wer seine Ärzte sind und diese alle von ihrer Schweigepflicht entbinden? Ich denke nicht.

    Und da sind wir wieder beim Punkt, es ist einzelfallabhängig. Aber nicht, wenn der Beamte Kenntnis davon hat. Ich denke, dann ist es immer das selbe. Weiß der Beamte von der Krankheit lehnt er ab. Die Unterscheidung liegt in meinen Augen darin, welcher Beamte wie viel recherchiert und glaubt...

    Patrick

  • Also ich würde sagen, nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die persönliche Eignung bei einer psychischen Erkrankung nicht gegeben.

    Vorausgesetzt, eine Depression gilt als solche, wovon ich aber stark ausgehe.

    Patrick


    Ich hab immer gedacht das man unterscheidet,ein Depressiver ist ja nicht für die Allgemeinheit gefährlich!Anders sieht es bei jemandem aus der unter Verfolgungswahn leidet oder Stimmen hört!Der Depressive könnte wenn er eine schwere Depression hat höchstens sich selbst gefährlich werden!


  • Nun ist es aber so, dass man sich hier in D nicht so einfach umbringen darf.
    Es wird ein jeder also nach Möglichkeit vor sich selbst geschützt.


    Stefan

    Genau. Aber wahrscheinlich liegt die Wahrheit dazwischen. Bekommt der Beamte etwas mit, wird halt dieses fachpsychologische Zeugnis eingeholt mit der Fragestellung, ob die Krankheit sich auf die Eignung i.S.d. Waffenrechts auswirkt.

    Patrick

  • Der Depressive könnte wenn er eine schwere Depression hat höchstens sich selbst gefährlich werden!

    Sorry, bist du Psychologe bist und kannst das wirklich beurteilen?
    Ich bin kein Psychologe, habe aber in meinem Beruf ab und an auch Klienten, die unter Depressionen leiden - und ich habe die Erfahrung gemacht, dass auch von einem Depressiven Gewalt gegen andere ausgehen kann.

    Quidquid agis prudenter agas et respice finem. :thumbup:
    Groß- und Kleinschreibung sowie Grammatik und Interpunktion darf auch im Internet verwendet werden.

  • Im speziellen kann ein Forum diese Fragen nicht beantworten.

    Einerseits: Nicht wenige haben irgendwann im Leben depressive Phasen. Die Ausprägungen sind sehr verschieden.
    Da gibt es durchaus kontrollierte Zustände. Aber, ob ein Betroffener es bei sich selbst einschätzen kann...... ?(

    Andererseits: Auf Suizidalität wurde schon hingewiesen. Auch an bipolare Störungen (manisch-depressiv) ist zu denken.

    Im Allgemeinen:
    Es geht nicht um Zuverlässigkeit, sondern Eignung (WaffG § 6) in Verbindung mit AwaffV § 4

    Andreas

  • Ein psychologisches Gutachten über den Betreffenden ist für die Waffenbehörde sicher kein schlechter Ansatz - nur: woher erfährt sie den geistigen Zustand des Anfragenden?


    Übrigens: jeder von uns hat/hatte schon mal psychische Probleme. Solange man keinen Psychologen aufsucht, bekommt man auch keine Diagnose oder ggfs. notwendige therapeutische Hilfe. ;)
    NOCH muss man bei Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis kein psych. Gutachten mit abgeben, da dies im WaffG nicht vorgesehen ist - noch nicht.

    Daher gilt, wie immer im Leben: Was der Andre nicht weiss, macht ihn nicht heiss.

    Quidquid agis prudenter agas et respice finem. :thumbup:
    Groß- und Kleinschreibung sowie Grammatik und Interpunktion darf auch im Internet verwendet werden.

  • Sorry, bist du Psychologe bist und kannst das wirklich beurteilen?
    Ich bin kein Psychologe, habe aber in meinem Beruf ab und an auch Klienten, die unter Depressionen leiden - und ich habe die Erfahrung gemacht, dass auch von einem Depressiven Gewalt gegen andere ausgehen kann.


    Nein Psychologe bin ich nicht!Außerdem darf das nur ein Nervenarzt beurteilen!
    Aber ich bin selbst Betroffen also setzt man sich mit dem Thema zwangsläufig auseinander ;)

  • Ich denke auch, daß dies letzten Endes die zuständigen Stellen entscheiden werden. Was mir dazu noch einfällt: Nimmt eine der Personen Antidepressiva oder andere Psychopharmaka? Denn bei manchen Präperagen darf man nach Einnahm z.B. auch kein KFZ mehr steuern. Dann wäre interessant, ob sowas aber auch meldepflichtig wäre beim Beantragen der WBK. Meine Mutter z.B. Nimmt schon seit über zehn Jahren Antidepressiva, darf aber autofahren. Ist mir wie gesagt gerade eingefallen, weil zur Zuverlässigkeit ja auch der Konsum von Drogen und Alkohol (bzw. der Verzicht darauf) ausschlaggebend ist. Wenn das getestet werden würde, würde man ja evtl. auch auf Psychopharmaka schließen können bei einer Untersuchung.

    greetz

    Riot

    :schiess1: Haenel Mod. 49a, Baikal IJ61 - :johnwoo: CP88, Umarex Colt Detective (reines Silvesterding)

    Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man Schönes bauen.

    (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Ermessensspielraum nennt sich das Stichwort - es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters der Waffenbehörde, die der Behörde bekannten Tatsachen in der Abwägung zu gewichten und dementsprechend zu entscheiden.

    Die Ermessensentscheidung kann vor den Verwaltungsgerichten gerichtlich überprüft werden, also ob die Entscheidung pflichtgemäß oder pflichtwidrig war.

    Anwalts- und Gerichtskosten werden von der Rechtsschutzversicheurng - falls vorhanden - übernommen.

  • Im speziellen kann ein Forum diese Fragen nicht beantworten.

    Einerseits: Nicht wenige haben irgendwann im Leben depressive Phasen. Die Ausprägungen sind sehr verschieden.
    Da gibt es durchaus kontrollierte Zustände. Aber, ob ein Betroffener es bei sich selbst einschätzen kann...... ?(

    Andererseits: Auf Suizidalität wurde schon hingewiesen. Auch an bipolare Störungen (manisch-depressiv) ist zu denken.

    Im Allgemeinen:
    Es geht nicht um Zuverlässigkeit, sondern Eignung (WaffG § 6) in Verbindung mit AwaffV § 4

    Andreas


    *lol*
    Da fällt mir noch was ein!
    Mir ging es nicht gut also ging ich zum Psychiater!Sich zu überwinden ist schon nicht leicht!Wer lässt sich schon gerne als Psychisch Krank abstempeln.Ich bin also hin um eine Diagnose zu bekommen!
    Hier wurde für 13 Mio.€ ein neues Krankenhaus für solche Patienten gebaut (das nur mal am Rande).
    Ich sitze also da und warte,die Tür geht auf und ein Mann um die 50 bis 55 bittet mich hinein,es ist der Oberarzt der Abteilung!
    Das erste was ich gedacht hab war wo bin ich hier gelandet *lol* .Dieser Herr hatte einen grauen Kittel an der bis zum Boden reichte!Die Haare schon etwas licht und Kreuz und Quer,dazu einen Bart wie der Fernsehkoch Lichter :laugh: ,beim Gespräch nickte er immer und war am Grinsen :laugh: ich sach euch der hatte einen an der Murmel aber gewaltig,hab mich ehrlich gefragt was machst du hier überhaupt du bist normaler als das ganze Personal zusammen!
    Im Wartezimmer war auch ein älterer Mann der mit Depressionen und Angsterkrankungen zu kämpfen hatte.Dieser sagte zu mir das die einem zum Körbe flechten schicken und man danach geheilt wieder raus kommt :laugh: .
    In dieser Abteilung wahren nur Leute mit Depressionen und Angsterkrankungen und die als Unzurechnugsfähig zu bezeichen ist weit hergeholt!Ich glaub so normale Menschliche Leute hab ich selten erlebt!Ich kann natürlich nicht für andere Psychische Krankheiten sprechen!
    Ich hab dann die Diagnose Manisch-Depressiv und Soziale Phobie bekommen!Was ich erstmal so angenommen habe da ich damals noch dumm bezüglich dieses Themas war!Mittlerweile weiß ich das ich nicht Manisch-Depressiv bin denn es fehlen die Manischen Phasen!
    Eine Erfahrung war es aber auf alle fälle mal wert dort gewesen zu sein ;) hab mir fast in die Hosen gemacht,besser als jede Komödie *lol*

  • Also bei waffenrechtliche Anträge wird nur gefragt ob man Körper- oder Sehbehindert ist und wenn ja wie. Nach psychologischen Erkrankungen egal ob Akut oder in der Vergangenheit, wird nicht gefragt. IMHO wird man es sogar verschweigen dürfen wenn es einem selber bekannt ist. Sollte es der Behörde bekannt werden und es kann bei der Überprüfung (Abfrage Polizeirevier zB Suizidversuch) rauskommen, kann das Amt wohl eine MPU verlangen.

    Aber ein Kollege von mir ist Epileptiker mit einem 70% Schein, eine Brille wie Colaflaschen und bei den kleinsten Unregelmäßigkeiten geht er ab wie eine Rakete. Aber die Ämter haben ihn den Führerschein und gr. Waffenschein ohne irgendwelche MPU (Sachkunde und Fahrschule wurde sogar bezahlt) gegeben.

  • Erstmal vielen Dank für eure zahlreichen und interessanten Antworten. Mein BF arbeitet für eine Krankenversicherung und sagte mir, dass solche Informationen an niemanden ausgegeben werden dürfen und nicht bei der Polizei, Führungszeugnissen oder Akten ersichtlich sind, da diese auch einer Schweigepflicht unterliegen..