Dekomunition - Was MUSS man da beachten?

Es gibt 2 Antworten in diesem Thema, welches 4.300 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (22. November 2010 um 12:06) ist von Floppyk.

  • Wie sieht die rechtliche Lage bei Dekomunition aus? Also ne abgeschossene Hülse mit neuem Projektil drauf. Muss die Hülse angebohrt werden (hab ich mal wo gelesen) oder sonst was daran gemacht werden?

  • Wichtig ist eigentlich nur, dass kein Pulver drin ist.

    Hülsen, Zündhütchen und Geschosse sind frei erwerbbar, ihre Kombination ist auch völlig legal.


    Es kann aber empfehlenswert sein, bei unverschossenem Zündhütchen in die leere Hülse zwei kleine Steinchen, Muttern, Kugeln reinzupacken, die natürlich ein deutlich anderes Geräusch machen als eine Pulverfüllung, einfach um auch dem D... klarzumachen, dass hier eine Deko vorliegt.
    Bei fehlenden oder abgeschlagenen Zündhütchen kann man sich das aber eigentlich auch wieder schenken.


    Stefan

  • Ein Blick ins WaffG klärt das genau:

    Unterabschnitt 3:
    Munition und Geschosse
    1.
    Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
    1.1
    Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
    1.2
    Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

    ...

    Dekomun ist weder zum Verschießen aus Schussaffen bestimmt, noch enthält sie alle Komponenten, die den Begriff Munition rechtfertigen. So fehlt immer die Treibladung.

    Wer allerdings Dekopatronen zu Hause hält, die sich in keinster Weise von scharfer Munition unterscheiden, wird bei einer Hausdurchsuchung Probleme bekommen. So gibt es Künstler, die bauen Dekomun mit ausgewaschenen Zündhütchen und füllen Sand, Zucker oder ähnliches für das "schüttelechte Gefühl" in die Hülse. So kann auch ein Experte diese Metallansammlungen äußerlich nicht von scharfer Munition unterscheiden. Erst die KTU wird die Patronen erst durch öffnen als harmlos begutachten können.

    Daher ist mindestens das angeschlagene Zündhütchen ein Indiz für Dekomun. Ganz sicher ist eine Querbohrung am Hülsenboden. Es gibt aber keine Rechtsvorschrift die eine bestimmte Kennzeichnung von Dekopatronen als funktionslose Ausstellungsstücke verlangt.

    In diesem Zusammenhang:

    Wer sich für Patronen interessiert, kann ja nach § 17 WaffG ganz offiziell einen MES beantragen. Dazu ist neben der Sachkunde auch ein Bedürfnisnachweis notwendig. Da aber das Patronensammeln einen leicht geringeren Stellenwert als das Sammeln von scharfen Schusswaffen hat, mag sich die Bedürfnisbegründung einfacher gestalten. So könnte sich der Sachbearbeiter mit einer ausführlichen selbst geschriebenen Begründung zufrieden geben. Ein einfaches, persönliches Gespräch mit dem SB klärt seine Anforderungen zur erfolgreichen Ausstellung eines MES und seine Auflagen.

    Wer das tun möchte, sollte nicht unvorbereitet zum SB gehen. Man sollte sich dann in Stichworten schon mal notiert haben, was man bisher gesammelt hat, welche Literatur man beschafft und gelesen hat und warum man nun scharfe Patronen sammeln möchte. Letzeres kann man gut begründen, dass bereits eine Sammlung freier Patronen und Geschosse angelegt und fast vollständig ist und man diese nun um erlaubnispflichtige Patronen erweitern will.
    Alles ein bisschen Fleißarbeit und kostet nicht die Welt.

    Der MES für Sammler wird in der Regel auf Einzelstücke oder Patronen in der kleinsten Verpackungseinheit begrenzt. Der Munitionssammler ist von der CIP-Auflage frei. jedoch bleibt das Verbot von verbotener Munition und nach dem KWKG bestehen.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (22. November 2010 um 12:17)