"Sinn" des Anscheinsparagraphen

Es gibt 9 Antworten in diesem Thema, welches 3.360 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Oktober 2009 um 19:01) ist von ViperM.

  • Viele kennen und hassen ihn, den Anscheinsparagraphen. Er verhindert, das Sportschützen sich lustige Spielzeuge zulegen, wie z.B. die GSG5, GSG AK 47 und das Umarex M16 /M4.

    Als erst nach dem Mauerfall geborener Nachwuchssportschütze wollte ich nun mal wissen, weshalb genau dieser Paragraph existiert. Irgendeinen Grund muss es doch gegeben haben?

    Vor allem der Teil mit der Hülsenlänge irritiert mich... Denn je länger die Hülse, desto mehr Pulver, desto höher die V0 und desto gefährlicher die Waffe... Warum also Mindestlänge?

    A real man doesn't own a gun - he owns five or more!

  • Zitat

    Original von schadavi
    Vor allem der Teil mit der Hülsenlänge irritiert mich... Denn je länger die Hülse, desto mehr Pulver, desto höher die V0 und desto gefährlicher die Waffe... Warum also Mindestlänge?

    Hier hatte es der Gesetzgeber meines Wissens nach auf durchschlagsstarke kleikalibrige Hochgeschwindigkeitsmunition wie 4,6x30 oder 5,7x28 abgesehen.

  • Oder die 5,45x18 der PSM.
    Die Pistole ist kaum größer als eine TPH und sauflach, aber schafft dank der Muni eine leichte Kevlarweste.
    Klar, eine 8x57is schafft das auch, aber die ist in kompakten Kurzwaffen eher nicht zu finden.

    Zum Anscheinsparagraphen:
    Er war die einfachste Möglichkeit, den Handel mit Waffen zu unterbinden, die kriegerische Wurzeln haben.
    Solche Waffen waren meist Vollautomaten und selbst der Umbau auf Semi wurde vom Staat nicht als ausreichend empfunden, die RAF von der Verwendung als Vollautomaten effektiv abzuhalten.
    Außerdem hatte Deutschland ja eine doch allzu kriegerische Vergangenheit, das war dann noch ein Grund mehr, seinen Bürgern diese Waffen vorzuenthalten.


    Stefan


    ps:
    Ist irgendjemandem schon aufgefallen, dass alle Nachkriegs-Waffenrechtsverschärfungen unter SPD-Regierungsbeteiligung zustande kamen?

  • Er schreibt im Präsens... das Ding wurde doch vor Jahren abgeschafft?

    Und "GSG5, GSG AK 47 und das Umarex M16 /M4" sind zu kaufen. Was verstehe ich nun an diesem Thread nicht?

    Dark is the road you wander...
    And as you stand there under.
    The starry sky,you feel sad inside.

  • Ich glaube, Ihr redet an einander vorbei.

    Es gab den ALTEN Anscheinsparagraphen, noch aus der RAF-Zeit:
    https://www.co2air.de/wbb2/lexi-774-…-1976-2003.html
    der mit dem neuen WaffG 2003 fiel

    und den NEUEN Anscheinsparagraphen seit 2008:
    https://www.co2air.de/wbb2/lexi-1750…fe-ab-2008.html


    Der alte "A§" verbot grundsätzlich Waffen oder Gegenstände, die wie Vollautomaten aussehen (weil die RAF-Heinis einmal mit einem KK-Karabiner im MPi-Design rumgelaufen sind). Da reichten schon Anbauteile, wie ein heraus stehendes Magazin, ein Mündungsfeuerdämpfer oder ein Zweibein, um aus einer einfachen Waffe einen verbotenen Gegenstand/ eine illegale Waffe zu machen. Ausnahmegenehmigungen/ Erlaubnisse erteilte dann das BKA, entweder pro Bauart oder auch per Einzelpüfung.

    Dieser alte Anscheins-Paragraph fiel 2003 und seitdem gibt es auch endlich (wieder) Waffen zu kaufen, die wie Vollautomaten aussehen (z.B. M16/M4-Varianten, G3, MP5 als zivile Halbautomaten), aber auch eben die ganzen Softairs (die waren nämlich zuvor verboten - zumindest MPi-/StG-Nachbauten).
    Weil aber zuviele Kiddies mit ihren Erbsenpistolen Mist gemacht haben, wurden die (ob unters WaffG fallend, Spielzeug oder Deko) wieder verboten - zumindest das Führen in der Öffentlichkeit.
    Anscheinswaffen sind heutzutage nicht mehr nur die Nachbildungen von Sturmgewehren, sondern grundsätzlich alles, was nach Schusswaffe aussieht.
    Somit zählt dazu auch die Knallplättchenpistole aus dem Spielzeugladen/ Faschingsbedarf dazu.


    Als Jäger darf man also durchaus "Sturmgewehre" (z.B. H&K G3 alias Schwabenarms SAR M41 in .308 Win => 3.500Joule) besitzen und auch mit auf die Jagd nehmen;
    man darf aber nicht die Spielzeugplempe (egal, ob 0,08J,/ 0,5J oder 2,3 Joule) mit in den Wald mitnehmen.

    Fördermitglied des VDB.

  • So ist es.
    Der alte "echte" Anscheinparagraf ist im aktuellen WaffG gestrichen worden. Damals genügte zum Verbot das reine äußere Aussehen nach einer Kriegswaffe. Aus diesen Zeiten stammt die erste Version der H&K SL8 (zivile Version der G36). Daher war sie damals grau und durfte keinen KLappschaft, keine ventilierte Laufabdeckung und Mundüngsferdämpfer haben.

    Somit dürfen Jäger und auch Sportschützen dem Aussehen nach gestaltete Kriegswaffe erwerben und benutzen. Jedoch den Sportschützen schränkt man das mit § 6 AWaffV wieder etwas ein, wo Anscheinwaffen bestimmten Regeln folgen muss, damit sie nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist (Hülsenlänge, Lauflänge, Magazinanordnung, Magazingröße).
    (§ 6 AWaffV)
    Weiterhin wurde ab April letzten Jahres der Begriff Anscheinwaffen im Bezug zu freien (Spielzeug)Waffen wieder eingeführt, jedoch wurde die Begriffsdefinition geändert. Wurde früher der Begriff Anscheinwaffe als das ähnliche Aussehen einer Kriegswaffe benutzt, so gilt heute der Anschein für nicht Feuerwaffen mit Aussehen wie eine scharfe Schusswaffe. Das zielt in erster Linie gegen die Softairwaffen und die Problematik des öffentlichen Führens. (siehe Anlage 1, 1.6 WaffG)

    Ebenso neu eingeführt wurde das Verbot von kleinkalibrigen Kurzwaffen mit Zentralfeuermunition. Diese werden vornehmlich von Sondereinsatzkräften benutzt und sind wegen ihrer Eigenschaft Schutzwesten penetrieren zu können für Privatpersonen verboten. (Anlage 2, 1.2.5, WaffG)

    @ groza

    Zitat

    Nicht auf grüne WBK.


    Das ist pauschal falsch, denn der Jäger und Sammler (mit entsprechenden) Sammelgebiet darf z.B. die GSG.5 und andere erwerben. Die Nichteingnung zum sportlichen Schießen nach AWaffV betrifft nur den Sportschützen. Damit haben Jäger und Sammler nichts zu tun und daher dürfen sie erwerben. Der Jäger hat nichts anderes als eine grüne WBK. Er braucht für jede Langwaffe noch nicht mal einen Voreintrag und kann über seinen JS kaufen.
    Und wie 5-atü richtig erwähnte, kann der Jäger mit einem G3 Nachbau oder ähnliches auf die Jagd gehen. Er muss nur bei Selbstladern ein 2-Schuss Magazin verwenden.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (8. Oktober 2009 um 10:17)

  • Noch was:
    Ob Schreckschusswaffen nun Anscheinswaffen sind oder nicht, ist eigentlich egal. Die Erlaubnis zum Führen von Waffen (egal wie echt oder nicht) wird ohnehin nur mit folgenden Dokumenten erlaubt:

    - KWS (für PTB-Waffen)
    - WS (meist nur für scharfe Kurzwaffen)
    - Jagdschein (zur Jagdausübung/ innerhalb des Reviers)


    Alle anderen, ob Sportschützen, Freizeit-Plinker mit Druckluftwaffen, Softair- oder Paintballerspieler dürfen ihre Schätzchen eben nicht in der Öffentlichkeit herumführen. Ganz egal, ob die Waffen echt aussehen oder nicht.

    Womit wir beim Problem der Anscheinswaffe "Knallplättchenpistole" wären, die gerne von Kindern auf Spielplätzen, aber auch von Erwachsenen beim Fasching, verwendet werden. Nicht immer sind diese kindlich verkleinert/ verfremdet. Und theoretisch besteht auch da die Gefahr, wegen Verstoßes gegen das WaffG belangt zu werden, weil man am Rosenmontag zum Cowboy-Kostüm auch noch zwei Colts umgeschnallt hat.
    :(

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von 5-atü
    - Jagdschein (zur Jagdausübung/ innerhalb des Reviers)


    Wenn wir das schon so genau auseinanderpflücken, so ist das nicht vollständig.
    Der Jäger darf auch außerhalb seines Revieres führen, allerdings nur im Zusammenhang der Jagd und dann ungeladen. Somit darf er vom und zum Weg des Reviers die Waffe(n) umschnallen, jedoch nicht laden. Oder er hat sie offen im Auto (auf dem Rücksitz.
    Aber innerhalb des Revieres - es muss nicht sein eigenes sein - geladen und schussbereit.
    Daher sagte ich anderswo - der JS steht in seiner Funktion in Teilen einem Waffenschein gleich. Daher braucht der Jäger auch keinen KWS, wenn er im Revier eine SSW z.B. zur Hundeausbildung führen und benutzen möchte.

    3 Mal editiert, zuletzt von Floppyk (8. Oktober 2009 um 11:43)

  • Zitat

    Original von 5-atü
    ...
    Womit wir beim Problem der Anscheinswaffe "Knallplättchenpistole" wären, die gerne von Kindern auf Spielplätzen, aber auch von Erwachsenen beim Fasching, verwendet werden. Nicht immer sind diese kindlich verkleinert/ verfremdet. Und theoretisch besteht auch da die Gefahr, wegen Verstoßes gegen das WaffG belangt zu werden, weil man am Rosenmontag zum Cowboy-Kostüm auch noch zwei Colts umgeschnallt hat.
    :(

    Als Kind geführt und nicht nur an Fasching,
    als Erwachsener wärs nun verboten.
    Was ein Schwachsinn!

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
    4mm-Kurzwaffen mit :F:, auf WBK.
    Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen. :nod: