Waffentransport und Fahrrad

Es gibt 20 Antworten in diesem Thema, welches 5.390 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (5. März 2009 um 22:16) ist von Erklärbär.

  • Ich habe das seltene Glück, den Ort meines Bedürftnisses :-), also den FT- Schießstand in relativer Nähe zu haben. Solche kurzen Strecken fahre ich sowieso lieber mit dem Rad als mit dem Auto, daher folgende Frage an die (wirklichen!) Experten:

    Ist es ein Verstoß gegen das Waffengesetz, wenn ich das Gewehr mit dem Fahrrad transportiere?

    Natürlich kenne ich die einschlägigen Bestimmungen, die Waffe ist dann entladen und gesichert, nicht zugriffsbereit und von der Muni getrennt in einer Gewehrtasche verpackt. Ein Schloß ist natürlich auch dran. Nur- die Tasche hat auch Rucksackriemen und ich würde sie mir dann auf den Buckel binden.

    Angenommen, ein eifriger Polizist findet das seltsam oder so- hätte ich dann ein Problem?

    Danke schon mal für eure qualifizierten Antworten!

    God Is Airborne- but he failed the Commando Course!

    SFW Suhl 49a, CP88 Comp., Gamo R77, Beretta F92 FS, S&W 686, Walter Lever Action, Walther Dominator 1250

  • Hi,

    rechtlich ist dagegen nichts zu sagen.

    Die Frage ist nur ob der Herr von der Ordnungsmacht das auch so sieht.
    Er kann dir erstmal alles abnehmen und du rennst ein paar Tage deinen Sachen hinterher bis jemand an dem Fall dran war der Ahnung hatte.

    Damit muß man wohl leben in Deutschland, leider!
    Ich kennen einen Ähnlichen Fall wo jemand eine SSW in einem abgeschlossenen Koffer transportierte. Sein Fehler, es stand Walther drauf.
    Er wurde kontrolliert und mußte den Koffer öffen. Dann kam die Frage, wo ist ihr KWS? Habe keinen, der Koffer ist doch abgeschlossen.
    Am ende war die Knarre 4 Tage bei der Polizei und dann war alles gekärt.

    Wichtig ist auch das du dir auf dem Protokoll bestätigen lässt das die Waffe verschlossen Transportiert wurde! Immer dran denken wenn es mal so weit ist.

    Gruß C.C.

    Zeige einem schlauen Menschen einen Fehler und er bedankt sich.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen!

  • Hallo

    Normal reicht das mit einem Schloß verschlossen Behältnis und die getrennte Munition, schließlich ist ist es noch Pflicht Waffen mit dem PKW zu transportieren. Denke mal an die Menschen die in der nähe eines Standes wohnen, die kommen dann auch schon mal zu Fuß, mit dem verschlossenen Koffer. Auch auf dem Fahrrad oder Motorrad geht das in Ordnung. Kritisch könnte das in öffentlichen Verkehrsmitteln aussehen, da Waffen event. gegen deren AGB`s verstoßen.

    Bankenkrise ?
    Wäre Monopoly schon lange verboten, so wie es in der DDR schon damals war, gäbe es heute keine Bankenkrise !!!
    BDMP, WSB/DSB, FvLW, FWR

  • Du besorgst dir den entsprechenden Text aus dem Waffengesetz. Und den hältst du dann dem übereifrigen Ordnungshüter unter die Nase.

    Selbst würde ich nichts abgeben.
    Soll der mich doch verhaften.
    Wer dann wohl mehr Probleme bekommt?

    Obba Gerrit

  • WaffVwV:

    12.3.3.2 Auf dem Weg z. B. zur Schießstätte oder zum Büchsenmacher –
    unabhängig, ob von einem Jäger, Sportschützen oder jedem anderen berechtigten Waffenbesitzer - darf eine Schusswaffe nur transportiert werden.
    Dies bedeutet, dass sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert werden muss.
    Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition
    oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingeführten Magazin
    oder im Patronen- bzw. Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.
    Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im geschlossenen Handschuhfach des PKW mitgeführt wird.
    Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z.B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum) mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann. Mitgeführte Munition für die transportierten Waffen ist in entsprechender Weise getrennt von den Waffen und nicht bereits in ein Magazin eingefügt zu transportieren, es sei denn, es wird ein verschlossenes, für den Transport von Waffen und Munition besonders gestaltetes Behältnis verwendet. Die Art des Beförderungsmittels (zu Fuß, per Fahrrad, Motorrad, Kraftfahrzeug) ist unerheblich.

  • Hallo Flop,
    das ist mal eine klare, deutliche und schnelle Antwort mit der man was anfangen kann. :new11:

    Obba Gerrit

    Anhang: sind Diabolos Munition?
    Wenn nicht dann dürfen die zusammen mit der Waffe transportiert werden. Oder irre ich mich?
    Um trotzdem jeglicher Diskussion mit Ordnungshütern aus dem Weg zu gehen ist es auf jeden Fall vernünfig die Dias in der Hosentasche zu transportieren.

    Einmal editiert, zuletzt von GPB (1. März 2009 um 19:25)

  • Munition und Geschosse sind rechtlich unterschiedlich. Daher werden sie auch getrennt genannt.

    Viele Fragen würden sich erübrigen, wenn der Fragesteller wüsste wo nachzuschauen ist.
    Ich gebe aber zu, dass auch ich oft suchen muss und die ganze Thematik nicht einfach ist. Auch ich verheddere mich hin und wieder. Wir alle sind ja keine Rechtsgelehrten.

  • Danke für eure Antworten. Werde mir den Text ausdrucken und mitführen.

    Dias sind wohl keine Munition im waffenrechtlichen Sinn. Aber ich halte es da mit GPB und stecke die Büchse in die Hosentasche.
    Man könnte auch fragen ob die angeschraubte Pressluftkartusche oder bereits eingelegte CO2- Kapseln "böse" sind. Ist sicher eine Grauzone und zur Vermeidung überflüssiger Diskussionen kann man sie auch draußen lassen ohne daß etwas weh tut.

    God Is Airborne- but he failed the Commando Course!

    SFW Suhl 49a, CP88 Comp., Gamo R77, Beretta F92 FS, S&W 686, Walter Lever Action, Walther Dominator 1250

  • Zitat

    Original von GPB
    Du besorgst dir den entsprechenden Text aus dem Waffengesetz. Und den hältst du dann dem übereifrigen Ordnungshüter unter die Nase.

    Selbst würde ich nichts abgeben.
    Soll der mich doch verhaften.
    Wer dann wohl mehr Probleme bekommt?

    Obba Gerrit

    Was mich immer wieder wundert:
    Kann ein ordnungshüter in Deutschland so einfach alles aus reiner Unwissenheit heraus beschlagnahmen ?
    Soll der doch die gesetze lernen... wie kommt der Gesetzestreue Schießsportler dazu, dann vielleicht wochenlang seiner Ausrüstung nachzulaufen ? - vielleicht auch noch nen Anwalt finanzieren müssen, weil der Beamte nicht weiss, was verboten und erlaubt ist ?

    Gruß, Albert

  • Zitat

    Kann ein ordnungshüter in Deutschland so einfach alles aus reiner Unwissenheit heraus beschlagnahmen ?

    Ja leider! Denn er hat ja einen möglichen Tatbestand der geklärt werden muß.


    Gruß C.C.

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  • Richtig, denn leider muss man sich der Ordnungsmacht erst einmal fügen. War die Handlung des Polizisten ungerechtfertigt, steht der Weg der Dienstaufsichtsbeschwerde jedem Betroffenen offen.
    Dann kann man nur hoffen, den Kram kurzfristig und unbeschädigt wieder zu bekommen.
    Und genau da habe ich schon mehrere wahre Geschichten im Zusammenhang mit Waffen gehört, die einem die Haare zu Berge stehen lassen.

  • Zitat

    Und genau da habe ich schon mehrere wahre Geschichten im Zusammenhang mit Waffen gehört, die einem die Haare zu Berge stehen lassen.

    Nicht nur bei Waffen! Einer Bekannten von mir haben die Jungs mal ihr Fahrad abgenommen weil es angeblich geklaut währe. (die konnten blos eine 6 nicht von einer 8 in der Rahmennummer unterscheiden).
    Als das Rad dann nach ein paar Tagen wieder raus gegeben wurde war der Rahmen mit einigen Kratzer versehen die vorher nicht da waren.
    Also all zu umsichtig gehen die Jungs nicht mit fremden Eigentum um.

    Gruß C.C.

    Zeige einem schlauen Menschen einen Fehler und er bedankt sich.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen!

  • Bei mir wurde einmal eine 10er Stange "Predator"-Diabolos beschlagnahmt, die ich in den Usa wirklich günstig gekauft hatte. Der Dorfpolizist meinte dann "das wären Hohlspitzengeschosse, die für Zivilpersonen nicht erlaubt sind".

    Nach 3 Wochen bekam ich die Munition im Wert von 180€ wieder - Zerkratzt, zerbeult, und die Diabolos hatten Druckstellen!

    Ein andermal habe ich beobachtet, wie einer Gruppe, die von einem Airsoft-Spiel zurückkam, die Markierer abgenommen wurden - die wurden einfach in den Kofferraum geworfen, weil die Polizisten meinten, wenn sie die in den Koffern mitnehmen würden, hätten sie nicht genug Platz.
    Da schlugen lustig die Mündungsfeuerdämpfer gegen orginal EoTech Holosights, Systema-M4s wurden zusammengeschoben und zerkratzen sich gegenseitig die Bodys, und die Kurzwaffen mit Metallschlitten wurden alle zusammen in einen Plastikbeutel getan - mein Herz hat geblutet :evil: Ich weiß zumindest, dass die jeweiligen Polizisten danach jeweils dicke Verfahren an der Backe hatten - einer der Airsoftler war Anwalt :)) und ich kenne den Polizeichef persönlich ... da haben Beschwerden gleich viel mehr Gewicht, wenn man sagen kann "ich wollte dir eigentlich diese tollen Predators mitbringen, die du für deine HW100 wolltest, aber leider..." :crazy2:

    A real man doesn't own a gun - he owns five or more!

  • Zitat

    Original von schadavi
    Bei mir wurde einmal eine 10er Stange "Predator"-Diabolos beschlagnahmt, die ich in den Usa wirklich günstig gekauft hatte. Der Dorfpolizist meinte dann "das wären Hohlspitzengeschosse, die für Zivilpersonen nicht erlaubt sind".

    Nach 3 Wochen bekam ich die Munition im Wert von 180€ wieder - Zerkratzt, zerbeult, und die Diabolos hatten Druckstellen!

    Ein andermal habe ich beobachtet, wie einer Gruppe, die von einem Airsoft-Spiel zurückkam, die Markierer abgenommen wurden - die wurden einfach in den Kofferraum geworfen, weil die Polizisten meinten, wenn sie die in den Koffern mitnehmen würden, hätten sie nicht genug Platz.
    Da schlugen lustig die Mündungsfeuerdämpfer gegen orginal EoTech Holosights, Systema-M4s wurden zusammengeschoben und zerkratzen sich gegenseitig die Bodys, und die Kurzwaffen mit Metallschlitten wurden alle zusammen in einen Plastikbeutel getan - mein Herz hat geblutet :evil: Ich weiß zumindest, dass die jeweiligen Polizisten danach jeweils dicke Verfahren an der Backe hatten - einer der Airsoftler war Anwalt :)) und ich kenne den Polizeichef persönlich ... da haben Beschwerden gleich viel mehr Gewicht, wenn man sagen kann "ich wollte dir eigentlich diese tollen Predators mitbringen, die du für deine HW100 wolltest, aber leider..." :crazy2:

    Also die Polizisten fassen zukünftig Airsofts mit Samthandschuhen an oder sie übersehen die Waffen einfach mal :))

  • Zitat

    Original von Floppyk
    Munition und Geschosse sind rechtlich unterschiedlich. Daher werden sie auch getrennt genannt.

    Wobei es in diesem Fall (ausnahmsweise) völlig unerheblich ist. Egal ob erlaubnispflichtige Munition oder "frei ab 3 - wegen verschluckbarer Kleinteile"- Geschosse, bei beidem gibt es für den Transport an keiner Stelle die explizite Forderung nach einer Trennung.

    Bei beidem ergibt sich dies nur aus der Forderung nach "nicht Schußbereit".

    Finde ich schon wichtig zu wissen wenn man immer wieder hört welche Gerüchte sich gerade um diesen Punkt immer wieder ranken. Bis zum "Die müssen in völlig getrennte Taschen und die darf man dann nicht mit der gleichen Hand tragen...

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Wieso fragt eigentlich niemand, ob es ein :F: Luftgewehr oder ein wbk-Luftgewehr ist???

    Die oben genannten Bestimmungen sind ja für scharfe Waffen.

  • Zitat

    Original von James 18
    Wieso fragt eigentlich niemand, ob es ein :F: Luftgewehr oder ein wbk-Luftgewehr ist???

    Die oben genannten Bestimmungen sind ja für scharfe Waffen.


    Falsch, Genanntes gilt für Schusswaffen und eingeschränkt sogar für alle Waffen, wie z.B. auch Schlagstöcke oder Bajos, in etwas abgewandelter Form. Denn auch diese Waffen dürfen nicht geführt, sondern nur nicht zugriffsbereit im verschlossenen Behältnis transportiert werden. Somit gilt sinngemäß das Gleiche, wie für Schusswaffen.
    Zwischen freie und erlaubnispflichtige Schusswaffen wird in Zusammenhang mit Führen, Transport und Zugriffsbereitschaft nicht unterschieden.

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (4. März 2009 um 09:28)

  • Zitat

    Wieso fragt eigentlich niemand, ob es ein Luftgewehr oder ein wbk-Luftgewehr ist

    Die oben genannten Bestimmungen sind ja für scharfe Waffen.

    Falsch! Bis auf SSW die mit KWS geführt werden dürfen gild das alles auch für unsere "Freien Waffen".

    Zeige einem schlauen Menschen einen Fehler und er bedankt sich.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen!

  • Zitat

    Original von James 18
    Wieso fragt eigentlich niemand, ob es ein :F: Luftgewehr oder ein wbk-Luftgewehr ist???

    Die oben genannten Bestimmungen sind ja für scharfe Waffen.

    Ob Du mit der scharfen P99 im Gürtel oder mit einem F- Knicker über der Schulter erwischt wirst ist egal- der Ärger ist der Gleiche.

    Die Transportregeln sind auch für beide die selben.

    God Is Airborne- but he failed the Commando Course!

    SFW Suhl 49a, CP88 Comp., Gamo R77, Beretta F92 FS, S&W 686, Walter Lever Action, Walther Dominator 1250

  • Zitat von Obba Gerrit:
    Du besorgst dir den entsprechenden Text aus dem Waffengesetz. Und den hältst du dann dem übereifrigen Ordnungshüter unter die Nase.

    Selbst würde ich nichts abgeben. Soll der mich doch verhaften. Wer dann wohl mehr Probleme bekommt?


    Ich würde den diesbezüglichen Gestzestext nur verkaufen, und zwar gleich an Ort und Stelle... :crazy2: