Hallo,
ich wollte von euch folgendes Wissen. Z.B. darf ein minderjähriger bsp. mein Sohn 16 jahre alt ist alleine daheim schießt auf eine Dieb der in die Wohnung eingebrochen ist?
Verstösst das gegen das Waffengesetz?
MfG
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Hallo,
ich wollte von euch folgendes Wissen. Z.B. darf ein minderjähriger bsp. mein Sohn 16 jahre alt ist alleine daheim schießt auf eine Dieb der in die Wohnung eingebrochen ist?
Verstösst das gegen das Waffengesetz?
MfG
Da die Waffe ab 18 ist, hat der Besitzer der Waffe dann ein Problem.
ZitatOriginal von craig
[...]mein Sohn 16 jahre alt ist alleine daheim schießt auf eine Dieb [...]Verstösst das gegen das Waffengesetz?
Ja, zum Beispiel gegen die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen.
Ansonsten darf er sich mit allen anderen, zur Verfügung stehenden "Waffen" verteidigen (vom Wattebäuschchen, bis zur nagelgespickten Keule).
Ich glaub das Waffengesetzt ist da ein wenig seltsam, er darf keinen Zugriff auf die Waffe haben, aber in einer Notwehrsituation darf er die dann trotzdem benutzen, wenn ich mich nicht täusche.
Er ist gerechtfertigt über § 32 StGB (Notwehr), allerdings sind das zwei verschiedene Geschichten, da der Eigentümer ein Verstoß gegen das WaffG begangen hat
Ich hab da mal ne Frage.....Es geht mir da rein um die Rechtslage, auf moralische Aspekte möchte ich da nicht eingehen.
Angenommen, ich bin allein zu Hause (bin 19 ergo volljährig). Falls ich einen Einbrecher bemerken würde und es schaffen würde einen Notruf abzusetzen, der Einbrecher sich jedoch meiner Position nähert und meinetwegen ein Messer in der Hand hat. Soweit zur Ausgangslage. Dürfte ich, um mich in der Notwehr zu verteidigen eine CO2-Waffe benutzen?
Wie sähe es da rechtlich aus?
Warum glaubst du gibt es Rechtfertigungsgründe wie den § 32 StGB?
Soviel ich verstanden habe ist man zugleichst opfer und täter.
Komische gesetze......
ZitatOriginal von SAS
Dürfte ich, um mich in der Notwehr zu verteidigen eine CO2-Waffe benutzen?
Wie sähe es da rechtlich aus?
Sorry, aber den konnte ich mir nicht verkneifen. Eine CO2 Waffe ist da zur Selbstverteidigung ungefähr so geeignet wie eine Einweg Plastikgabel.
Rechtlich kannst Du die aber durchaus Einsetzen. Wenn er mit dich mit dem Messer bedroht, zumal in deiner Wohnung, womit ein Zurückweichen nur unter Preisgabe diverser Notwehrfähiger Güter möglich währe könntest Du sofern vorhanden sogar deine scharfe 9mm Einsetzen.
craig
Nein, in dem Fall ist dein Sohn durch Notwehr abgedeckt. Nur das Du ihm die Waffe gegeben hast ist eben keine Notwehr und auch kein Notstand gewesen. Das sieht nur anders aus wenn Du ihm die Waffe erst in der direkten Gefahrensituation gibst.
Kauf doch einfach ein Pfefferspray, dann habt ihr das Problem nicht mehr.
Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich mich mit dem StGB nicht gerade auskenne.
Es könnte ja auch was in der Richtung kommen: "Es war zwar ein böser Einbrecher, aber er ist immer noch ein Mensch, und auf diesen haben sie geschossen. Sie hätten ihn ja auch beten können, dass Messer wegzulegen"
keine Angst, kann Kritik ertragen, teile davon ja auch selber genügend aus:D
Zur Effektivität.....Also wenn ich ein Einbrecher wäre....und ich 8 Diabolos @ 120 m/s abkriegen würde, noch dazu vllt 2 im Gesicht, würde ich das Messer fallen lassen.... Außerdem ging es mir nich um die Effektivität, da gibts besseres
Ich war mal in den Staaten, und weiß, dass die das z.B. ganz anders regeln würde, aber bei den deutschen Gesetzen bin ich halt lieber vorsichtig!
ZitatOriginal von SAS
Ich hab da mal ne Frage.....Es geht mir da rein um die Rechtslage, auf moralische Aspekte möchte ich da nicht eingehen.Angenommen, ich bin allein zu Hause (bin 19 ergo volljährig). Falls ich einen Einbrecher bemerken würde und es schaffen würde einen Notruf abzusetzen, der Einbrecher sich jedoch meiner Position nähert und meinetwegen ein Messer in der Hand hat. Soweit zur Ausgangslage. Dürfte ich, um mich in der Notwehr zu verteidigen eine CO2-Waffe benutzen?
Wie sähe es da rechtlich aus?
Ich geb dir nen guten Rat, z.H Pfefferschaum oder was Schlagkräftiges.
Man geht nicht mit nem Messer zu ner Schießerei, der Spruch ist doch bekannt, oder.
Verhältnismäßigkeit der Mittel!
"Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen!" heißt im Volksmund.
Den "Kirschendieb" aus den Baum schießen ist z.B. unverhälnismäßig und ein gerne angeführtes Beispiel.
Und mit einer Luftpistole versuchen einen Einbrecher aufhalten zu wollen...
Die Gefahr, dass Du dafür den Hintern versohlt bekommst ist wohl höher, als die Chance, ihn aufzuhalten.
@ 5-atü
ging mir ja auch nur um die rechtlichen Aspekte....Für die Effektivität hab ich eine Maglite und demnächst einen Schlagstock (im Schrank is noch ein Baseballschläger). Dazu kommt noch meine Erfahrung beim Kampfsport.
Schaut mal ins Lexikon:
Aufbau der Notwehr gem § 32 StGB
I. Notwehrlage
1. gegenwärtiger
2.rechtswidriger
3. Angriff eines Menschen
4. auf ein notwehrfähiges Gut
II. Notwehrhandlung
1. Erforderlichkeit
2. rechtliche Gebotenheit
V. Subjektive Rechtfertigungselemente (Verteidigungswille)
1. Kenntnis der rechtfertigenden Umstände
2. Handeln zur Gefahrenabwehr
Zur Notwehrhandlung an sich:
"Das mildeste Mittel muss nicht immer wirklich das mildeste sein. Stehen dem Verteidiger mehrere den Angreiferunterschiedlich belastende Mittel zur Verfügung, kann er das Mittel einsetzen, das die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet. Unter mehreren gleichwirksamen Möglichkeiten ist diejenige zu wählen, die den geringsten Schaden anrichtet (BGHSt 3 ,217)."
[Aus: Studienkommentar StGB, W. Joecks, 4. Auflage, München 2003, § 32, Rdn. 14]
ZitatDürfte ich, um mich in der Notwehr zu verteidigen eine CO2-Waffe benutzen?
ich glaube du hast mehr davon, wenn du dem einbrecher mit der CO2-waffe auf dem kopf schlägst als mit dieser auf den einbrecher zu schiessen.
auch, wenn ein minderjähriger, die waffe des vaters, zur selbstverteidigung nutzt, könnte es als selbstverteidigung gewertet werden. dummer weise ist der volljährige besitzer der waffe dann dran, weil ein minderjähriger zugang, zu der waffe hatte.
ich denk aber nicht, dass der einbrecher ne anzeige macht, weil ein minderjähriger auf ihn geschossen hat, wo er seine eigene straftat begehen wollte. zum glück, hat ein einbrecher riesen angst erwischt zu werden, deshalb wird dieses szenario wohl kaum realität.
hallo, @ defence
soll man das jetzt so verstehen, dass ich noch überlegen muss mit welcher waffe bzw. mittel zur verteidigung ich schieße oder benutze? da bin ich aber schon lange überwältigt worden... oder hab ich da jetzt einen denkfehler?
m.f.g. shooty
Du verteidigst dich mit dem, was dir in dem Augenblick zur Verfügung steht. Eine Überreaktion im Notwehrfall wird dir nur zu deinen Ungunsten ausgelegt, wenn es dir nachgewiesen wird, daß du dich anders ( milder ) hättest verteidigen können. Zum Beispiel: Ein ausgebildeter Kampfsportler bricht seinem Angreifer sofort das Genick. Er hätte aber den Angreifer aber auch ohne lethalen Ausgang abwehren können. Dann ist der Kampfsportler im Allgemeinen fällig.
@ shooty, hallo
grds. müsstest du schon kurz überlegen, wenn keine zeit da ist dann nicht...
natürlich, wie immer, nicht rechtsverbindlich