Gebrauch einer schreckuss Waffe bei einbruch

Es gibt 68 Antworten in diesem Thema, welches 13.357 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (11. Dezember 2006 um 14:42) ist von NordlichtHB.

  • Hallo,

    ich wollte von euch folgendes Wissen. Z.B. darf ein minderjähriger bsp. mein Sohn 16 jahre alt ist alleine daheim schießt auf eine Dieb der in die Wohnung eingebrochen ist?

    Verstösst das gegen das Waffengesetz?

    MfG

  • Da die Waffe ab 18 ist, hat der Besitzer der Waffe dann ein Problem.

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
    4mm-Kurzwaffen mit :F:, auf WBK.
    Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen. :nod:

  • Zitat

    Original von craig
    [...]mein Sohn 16 jahre alt ist alleine daheim schießt auf eine Dieb [...]

    Verstösst das gegen das Waffengesetz?

    Ja, zum Beispiel gegen die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen.

    Ansonsten darf er sich mit allen anderen, zur Verfügung stehenden "Waffen" verteidigen (vom Wattebäuschchen, bis zur nagelgespickten Keule).

    Fördermitglied des VDB.

  • Ich glaub das Waffengesetzt ist da ein wenig seltsam, er darf keinen Zugriff auf die Waffe haben, aber in einer Notwehrsituation darf er die dann trotzdem benutzen, wenn ich mich nicht täusche.

  • Er ist gerechtfertigt über § 32 StGB (Notwehr), allerdings sind das zwei verschiedene Geschichten, da der Eigentümer ein Verstoß gegen das WaffG begangen hat

    Si vis pacem, para bellum

    -------------P 08----------------

  • Ich hab da mal ne Frage.....Es geht mir da rein um die Rechtslage, auf moralische Aspekte möchte ich da nicht eingehen.

    Angenommen, ich bin allein zu Hause (bin 19 ergo volljährig). Falls ich einen Einbrecher bemerken würde und es schaffen würde einen Notruf abzusetzen, der Einbrecher sich jedoch meiner Position nähert und meinetwegen ein Messer in der Hand hat. Soweit zur Ausgangslage. Dürfte ich, um mich in der Notwehr zu verteidigen eine CO2-Waffe benutzen?
    Wie sähe es da rechtlich aus?

  • Zitat

    Original von SAS
    Dürfte ich, um mich in der Notwehr zu verteidigen eine CO2-Waffe benutzen?
    Wie sähe es da rechtlich aus?

    :bash:

    Sorry, aber den konnte ich mir nicht verkneifen. Eine CO2 Waffe ist da zur Selbstverteidigung ungefähr so geeignet wie eine Einweg Plastikgabel.

    Rechtlich kannst Du die aber durchaus Einsetzen. Wenn er mit dich mit dem Messer bedroht, zumal in deiner Wohnung, womit ein Zurückweichen nur unter Preisgabe diverser Notwehrfähiger Güter möglich währe könntest Du sofern vorhanden sogar deine scharfe 9mm Einsetzen.

    craig
    Nein, in dem Fall ist dein Sohn durch Notwehr abgedeckt. Nur das Du ihm die Waffe gegeben hast ist eben keine Notwehr und auch kein Notstand gewesen. Das sieht nur anders aus wenn Du ihm die Waffe erst in der direkten Gefahrensituation gibst.

    Kauf doch einfach ein Pfefferspray, dann habt ihr das Problem nicht mehr.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Erklärbär (7. Dezember 2006 um 22:46)

  • Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich mich mit dem StGB nicht gerade auskenne. :))

    Es könnte ja auch was in der Richtung kommen: "Es war zwar ein böser Einbrecher, aber er ist immer noch ein Mensch, und auf diesen haben sie geschossen. Sie hätten ihn ja auch beten können, dass Messer wegzulegen"

    Erklärbär

    keine Angst, kann Kritik ertragen, teile davon ja auch selber genügend aus:D

    Zur Effektivität.....Also wenn ich ein Einbrecher wäre....und ich 8 Diabolos @ 120 m/s abkriegen würde, noch dazu vllt 2 im Gesicht, würde ich das Messer fallen lassen.... Außerdem ging es mir nich um die Effektivität, da gibts besseres ;)

    Ich war mal in den Staaten, und weiß, dass die das z.B. ganz anders regeln würde, aber bei den deutschen Gesetzen bin ich halt lieber vorsichtig!

    Einmal editiert, zuletzt von SAS (7. Dezember 2006 um 22:44)

  • Zitat

    Original von SAS
    Ich hab da mal ne Frage.....Es geht mir da rein um die Rechtslage, auf moralische Aspekte möchte ich da nicht eingehen.

    Angenommen, ich bin allein zu Hause (bin 19 ergo volljährig). Falls ich einen Einbrecher bemerken würde und es schaffen würde einen Notruf abzusetzen, der Einbrecher sich jedoch meiner Position nähert und meinetwegen ein Messer in der Hand hat. Soweit zur Ausgangslage. Dürfte ich, um mich in der Notwehr zu verteidigen eine CO2-Waffe benutzen?
    Wie sähe es da rechtlich aus?

    Ich geb dir nen guten Rat, z.H Pfefferschaum oder was Schlagkräftiges.
    Man geht nicht mit nem Messer zu ner Schießerei, der Spruch ist doch bekannt, oder. :confused2:

    molon labe FWR-Mitglied #2xxxx
    4mm-Kurzwaffen mit :F:, auf WBK.
    Manchmal verliert man, manchmal gewinnen die Anderen. :nod:

  • Verhältnismäßigkeit der Mittel!
    "Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen!" heißt im Volksmund.

    Den "Kirschendieb" aus den Baum schießen ist z.B. unverhälnismäßig und ein gerne angeführtes Beispiel.


    Und mit einer Luftpistole versuchen einen Einbrecher aufhalten zu wollen...
    :new16:
    Die Gefahr, dass Du dafür den Hintern versohlt bekommst ist wohl höher, als die Chance, ihn aufzuhalten.

    Fördermitglied des VDB.

  • @ 5-atü

    ging mir ja auch nur um die rechtlichen Aspekte....Für die Effektivität hab ich eine Maglite und demnächst einen Schlagstock (im Schrank is noch ein Baseballschläger). Dazu kommt noch meine Erfahrung beim Kampfsport. :new16:

  • Aufbau der Notwehr gem § 32 StGB

    I. Notwehrlage
    1. gegenwärtiger
    2.rechtswidriger
    3. Angriff eines Menschen
    4. auf ein notwehrfähiges Gut
    II. Notwehrhandlung
    1. Erforderlichkeit
    2. rechtliche Gebotenheit
    V. Subjektive Rechtfertigungselemente (Verteidigungswille)
    1. Kenntnis der rechtfertigenden Umstände
    2. Handeln zur Gefahrenabwehr

    Zur Notwehrhandlung an sich:
    "Das mildeste Mittel muss nicht immer wirklich das mildeste sein. Stehen dem Verteidiger mehrere den Angreiferunterschiedlich belastende Mittel zur Verfügung, kann er das Mittel einsetzen, das die endgültige Beseitigung der Gefahr am besten gewährleistet. Unter mehreren gleichwirksamen Möglichkeiten ist diejenige zu wählen, die den geringsten Schaden anrichtet (BGHSt 3 ,217)."
    [Aus: Studienkommentar StGB, W. Joecks, 4. Auflage, München 2003, § 32, Rdn. 14]

    Si vis pacem, para bellum

    -------------P 08----------------

    Einmal editiert, zuletzt von defence (7. Dezember 2006 um 22:55)

  • auch, wenn ein minderjähriger, die waffe des vaters, zur selbstverteidigung nutzt, könnte es als selbstverteidigung gewertet werden. dummer weise ist der volljährige besitzer der waffe dann dran, weil ein minderjähriger zugang, zu der waffe hatte.
    ich denk aber nicht, dass der einbrecher ne anzeige macht, weil ein minderjähriger auf ihn geschossen hat, wo er seine eigene straftat begehen wollte. zum glück, hat ein einbrecher riesen angst erwischt zu werden, deshalb wird dieses szenario wohl kaum realität.

  • hallo, @ defence
    soll man das jetzt so verstehen, dass ich noch überlegen muss mit welcher waffe bzw. mittel zur verteidigung ich schieße oder benutze? da bin ich aber schon lange überwältigt worden... oder hab ich da jetzt einen denkfehler?
    m.f.g. shooty

  • Du verteidigst dich mit dem, was dir in dem Augenblick zur Verfügung steht. Eine Überreaktion im Notwehrfall wird dir nur zu deinen Ungunsten ausgelegt, wenn es dir nachgewiesen wird, daß du dich anders ( milder ) hättest verteidigen können. Zum Beispiel: Ein ausgebildeter Kampfsportler bricht seinem Angreifer sofort das Genick. Er hätte aber den Angreifer aber auch ohne lethalen Ausgang abwehren können. Dann ist der Kampfsportler im Allgemeinen fällig.

  • @ shooty, hallo
    grds. müsstest du schon kurz überlegen, wenn keine zeit da ist dann nicht...

    natürlich, wie immer, nicht rechtsverbindlich

    Si vis pacem, para bellum

    -------------P 08----------------