Im Keller Scharf schiessen ?

Es gibt 22 Antworten in diesem Thema, welches 4.739 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (29. April 2002 um 21:17) ist von Harry.

  • Sooo Kinners,

    Ein froehliches Hallali hier aus der Pfalz ! (:)

    Grad eben erreich mich die Nachricht, dass es im eigenen Keller Zuhause nicht erlaubt ist zB. cal..22 zu schiessen ! :(

    Mein Waffenhaendler ist da allerdings anderer Meinung und ich hoffe nicht nur deswegen, weil er mir einen Kugelfang fuer ebensolches Kaliber fuer schlappe 100 noch echt Deutsche mearker verkaufen wollte !:fluch:

    Wie siehts mit unseren Experten aus ???:new2:

    Was gibts dazu zu sagen ??

    Gruss Sig

    :n17:

    Moin !
    Moin ! :huldige:

  • warum sollte es nicht erlaubt sein? iss doch dein keller?
    ausser wenn duc deine nachbarn dabei störst, doer so...
    aber ne cal. 22 macht doch net soviel krach, oder? :confused:

    Now I have a machine-gun HO-HO-HO (Die Hard
    :n7::shoot2: :shoot1: :n20:
    (ALPINA P-228 +++Browning mod. GPDA 9 9mm P.A.K.+++Röhm RG 96 9mm P.A.K.+++Drulov DU-10 EAGLE mit Bushmaster 3-9 x 42 +++ Diana Mod. 75 "SNIPER" mit 3-9 x 40 Walther und Bipod +++ Leatherman WAVE

  • Das glaub ich einfach nicht.. :evil:
    Das steht ganz klar im Waffengesetz, dass das Schießen im befriedeten
    Besitztum (dazu gehört auch der Keller) nur mit Waffen mit F Zeichen
    erlaubt ist. Außnahme macht 6mm Flobert Schrot. Alles andere ist
    schießen außerhalb zugelassener Schießstände. Ausnahmen sind nur
    Schießen für Jäger in bestimmten Gebieten und Böllerschießen nach
    erteilter Erlaubnis.

    Pellet

  • @ Dr. Seltsam,

    Also ohne Ohrenschuetzer isses ned empfehlenswert ! :))

    KK Gewehre sind nicht ganz so laut, aber pistolen sind schon im Freien geschossen ungefaehr (und jetzt Steinigt mich bitte nicht aber mir faellt sonst kein guter vergleich ein) so laut wie eine 8mm Platzpatrone. :crazy2:

    Gruss sig

    :n17:

    Moin !
    Moin ! :huldige:

  • @ Pellet,

    Sinngemaesse Aussage eines Mitarbeiters einer Kettner Filiale: Zuhause im Keller koennen Sie schiessen was Sie wollen, Sie muessen nur sicherstellen das das Projektiel das Gelaende nicht verlaesst !

    Er meinte sogar dass man nicht einmal wegen laermbelaestigung belangt werden koennte, so lange man sich an die Ruhezeiten halten wuerde.

    Gruss sig

    :n17:

    Moin !
    Moin ! :huldige:

  • § 45 Schießen

    (1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schusswaffe oder mit einem Böller schießen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    (2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit zu verhüten.

    (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind oder wenn sonst Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen nicht verhindert werden können. § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Sie kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.

    (4) Die Erlaubnis zum Schießen mit Kartuschenmunition und mit Böllern kann widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren auch Vereinigungen erteilt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlas zu schießen, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

    (5) Der Erlaubnisinhaber muss in den Fällen des Absatzes 1 den Erlaubnisschein und seinen Personalausweis oder Pass mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

    (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
    1. auf das Schießen mit Schussapparaten,
    2. auf das Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen ist,
    b) mit Randfeuerschrotpatronen mit einem Durchmesser bis 9 mm,
    c) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen wird, und in den Fällen der Buchstaben a oder b die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
    3. in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,
    4. auf das Schießen mit Signalwaffen zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen,
    5. auf die befugte Jagdausübung einschließlich des Anschießens von Jagdwaffen im Revier sowie auf den Jagd- und Forstschutz,
    6. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleichzuachtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck nur mit Kartuschenmunition geschossen wird,
    7. auf die Abgabe von Startzeichen mit Kartuschenmunition im Auftrage der Veranstalter.

  • Zitat

    Original von Sig 226s
    @ Pellet,

    Sinngemaesse Aussage eines Mitarbeiters einer Kettner Filiale: Zuhause im Keller koennen Sie schiessen was Sie wollen, Sie muessen nur sicherstellen das das Projektiel das Gelaende nicht verlaesst !

    Er meinte sogar dass man nicht einmal wegen laermbelaestigung belangt werden koennte, so lange man sich an die Ruhezeiten halten wuerde.

    Gruss sig


    So ein Stuss hab ich noch nicht gehört. Sorry!

    Pellet

  • Lass mich raten, dieser Waffenhändler macht das nicht Hauptberuflich und kennt sich nicht so damit aus ? :(

    In Wirklichkeit ist er Anwalt (und dazu ein ziemlich schlechter) ... *gr*


    CU
    TPO

  • ...wie pellet schon sagt.....

    ABER wer eine cal.22-Waffe besitzen darf, lernt eh die Gesetze diesbezüglich kennen und weiß bescheid (dachte ich jedenfalls).
    Oder nicht?
    Bitte klärt mich auf.

  • ich denk das sig ne 22 besitz, weil er sich ja den kugelfang zulegen will- wollte .
    meine meinung ist, wer ne wbk hat, sollte - muss auch das waffengesetz kennen!

    aber ich will hier keinem zu nah treten! :))

    gr dmeenzer
    (der wenn kohle da, für ihn berlin ganz nah!)

    "Also das perlt heute ja wieder"
    "Des ist en roiner Titan"
    Dittsche

  • Also Grundsätzlich ist es so,

    Wer Die Tatsächliche Gewalt über eine WBK Pflichtige Waffe ausüben will, sollte mindestens 18 Jahre alt ,ein Halbes Jahr Mitglied in einem eingetragenen Schützenverein sein und eine Sachkundeprüfung nachweisen.Wenn Ihm dann noch der Vorstand des Vereins ein Bedürfnis bescheinigt, kann der Schütze bei Seiner zuständigen Kreisverwaltung eine WBK beantragen.Wird dem Antrag zugestimmt, bekommt er bei einer grünen WBK (Mehrschüssige Waffen, Lang oder Kurz) einen Voreintrag gemacht, der für ein Jahr gültig ist .

    Zurrück zur Sachkundeprüfung !

    Mit keinem Wort wird dort erwähnt ob oder ob nicht das Schiessen im eigenen Keller erlaubt ist.
    Genausowenig wird darauf hingewiesen dass das führen einer Schußwaffe auf dem eigenen Befriedeten grundstück sogar Durchgeladen erlaubt ist.

    [MARK=orangered]Stopp !

    Hab grad nochmal nachgelesen !

    Zitat:Mit welchen Schußwaffen darf in Befriedeten Besitztum Ohne Schießerlaubniss geschossen werden:
    -Bewegungsenergie unter 7,5 Joule
    -Wenn deren Bauartnach§21Abs1 oder 2 WaffG, zugelassenist.(zB.4mm-Waffen)
    -Aus denen Randfeuerpatronen mit einem Durchmesser bis 9mm verschossen werden können ![/MARK]


    Ich hoffe daß ich hiermit Eure Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe !

    Gruß
    Sig

    :n17:

    Moin !
    Moin ! :huldige:

  • auf jeden Fall.
    Danke für die Antworten.
    Sollte auch kein Vorwurf Dir gegenüber sein.
    Ich denke es wäre sinnvoll diesen thread nun etwas ruhen zu lassen
    :o:

  • Hallo Sig,

    es gibt aber auch das ungeschriebene Gesetz, dass derjenige, der mit dem besonders sensiblen Thema Schusswaffen umgeht, sich die Gesetzeslage zu dem jeweiligen Themengebiet unbedingt anlesen sollte. Dies ist u.a. zumindest die Ansicht der Beamten der hiesigen Kreispolizeibehörde. Will sagen, wer bei einem Fehltritt erwischt wird, der bekommt die volle härte des Gesetzes zu spüren, auch wenn er halbwegs glaubhaft versichern kann, diesen Sachverhalt nicht gekannt zu haben. Es gibt also soetwas wie eine Pflicht sich zur aktuellen Gesetzeslage zu informieren. Dies sollte man nicht unbedingt bei einem Händler tun, sondern besser direkt im WaffG-Buch. Via Internet ist das recht leicht zu bewerkstelligen. Im Zweifel weitere echte Fachleute, z.B. Juristen befragen. Das ist keinesfalls als Angriff auf Dich zu verstehen, noch als Belehrungsversuch. Es ist einfach die Nennung einer Tatsache.

    Gruß

    gunimo

  • aus § 45 WaffG

    6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
    2. auf das Schießen durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen ist,
    b) mit Randfeuerschrot patronen mit einem Durchmesser bis 9 mm,
    c) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen wird, und in den Fällen der Buchstaben a oder b die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    und jetzt (nochmal)
    bitte bitte bitte mit (viel) zucker oben drauf
    LÖSCHEN!

    mfg G19

    "get yourself a glock, and lose that nickle plated sissy pistol"

  • Weshalb löschen? Es gab eine Anfrage, es wurde entsprechend geantwortet. Der Fall ist geklärt, niemand kam zu Schaden oder hat zu Straftaten angestiftet oder diese durchgeführt. Keiner wurde beleidigt. Ist doch ein lehrreicher Thread (siehe Gesetzestexte).
    Nur keine Aufregung. 8-)

    Gruß

    gunimo

    P.S. Was hat das mit dem "Zucker obendrauf" vor dem Löschen für eine Bewandnis?? :confused2::crazy3:

  • Pulp Fiction, The Wulf.

    'nuff said :D

    -xray

    "Der Wohlstand eines Landes beruht auf seiner aktiven und passiven Handelsbilanz, auf seinen innern und äußern Anleihen sowie auf dem Unterschied zwischen dem Giro des Wechselagios und dem Zinsfuß der Lombardkredite; bei Regenwetter ist das umgekehrt." -Peter Panther, 1931