Belgien - Waffenpaß

Es gibt 27 Antworten in diesem Thema, welches 8.044 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. Oktober 2004 um 19:13) ist von pigeon hunter.

  • Moin

    Zu der FT Veranstaltung in Belgien am 21. Nov .

    Benötigt ein deutscher Schütze, der Inhaber eines WBK's ist, einen europäischen Waffenpaß um in Belgien an einer FT Veranstaltung teilnehmen zu können?

    Wie sind die Forschriften in Belgien über Transport der 16 Joule WBK Luftgewehre?

    gruß

    Jürgen

  • Zitat

    Original von pigeon hunter
    ........
    Benötigt ein deutscher Schütze, der Inhaber eines WBK's ist, einen europäischen Waffenpaß um in Belgien an einer FT Veranstaltung teilnehmen zu können?


    Bei Reisen ins EU-Ausland benötigt man den Europäischen Feuerwaffenpass.
    Ansonsten LG in den Koffer oder Futteral, sollte wohl ausreichen.
    Notfalls den Veranstalter fragen.

  • Wo bekomt mann so ein Europäischen Feuerwaffenpass.
    Welche Vorausätzungen gibt es ?

    ---------------------------------------
    :knast: Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin,
    dass er nicht tun muss, was er nicht will. :bash:
    (Jean-Jacques Rousseau)
    ---------------------------------------

  • Sollten in Belgien die Luftdruckwaffen bis 16.3 J frei sein, braucht man keinen EWP, es sei den die belgischen Behörde den ausdrüklich verlangen.
    Quelle : Poliz. BN
    Also - es muss eine eMail nach Belgien zur Klärung

    kein FWR Mitglied

  • Habe mal kurz die Frage: Luftgewehre nach Belgien im "Luchtbuksforum" gestellt.

    Hier die Antwort von Mario aus Belgien.

    Gerrit,

    luchtdrukgeweren zijn hier vrij, ongeacht hun kracht en er is dus geen Europese vuurwapenpas voor nodig.

    Luchtdrukpistolen mogen slechts 7.5 J hebben, daarboven zijn ze op vergunning. Look-alikes is geen probleem in België.

    Mario


    Übersetzt: LGs sind in Belgien frei, ungeachtet der Kraft. Also kein Europäischer Waffenpaß nötig.
    Luftpistolen aller Art und jeden Aussehens sind auch frei bis 7,5 Joule. Darüber braucht man eine WBK.

    Die "Look-alikes" sind auch erlaubt.

    Obba Gerrit

  • Jetzt stellt sich ( quassie automatisch ) die neidische Frage :
    Wann findet Deutschland dies bezüglich den Anschluß an Europa ?? :(

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    :knast: Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern darin,
    dass er nicht tun muss, was er nicht will. :bash:
    (Jean-Jacques Rousseau)
    ---------------------------------------

  • Zitat

    Original von Danziger
    Jetzt stellt sich ( quassie automatisch ) die neidische Frage :
    Wann findet Deutschland dies bezüglich den Anschluß an Europa ?? :(

    Eher findet Europa den Anschluß an Deutschland.

    Obba Gerrit

  • Zitat

    Original von GPB
    ...
    Übersetzt: LGs sind in Belgien frei, ungeachtet der Kraft. Also kein Europäischer Waffenpaß nötig.
    Luftpistolen aller Art und jeden Aussehens sind auch frei bis 7,5 Joule. Darüber braucht man eine WBK.
    Die "Look-alikes" sind auch erlaubt.

    Obba Gerrit

    Luftgewehre bis 16 Joule sind frei

    aber Luftpistolen von 7,5 bis 16 Joule sind WBK pflichtig ?

    Also für die deutschen Schützen mit LG's 16 Joule in DE WBK pflichtig keinen EU Waffenpaß nötig.

  • So, wie ich den Gesetzestext verstanden habe, ist der Paß u. a. auch für Transport genehmigungspflichtiger Waffen aus dem Geltungsbereich unseres WaffG erforderlich. Und für den Rückweg natürlich auch. Die Bestimmungen im Ausland interessieren unseren Gesetzgeber hier nicht.

  • kannst du die Passage aus dem WaffG mal zuschicken - wir können sie zusammen "gut" interpretieren...
    Ich werde mich auf jeden Fall auf die Worte des zuständigen Beamten verlassen :lol: - auf jeden Fall werde ich es schriftlich beantragen.
    Wieso soll ich 40 Eur ärmer werden, wenn es doch anders geht.

    kein FWR Mitglied

    Einmal editiert, zuletzt von Frediee (18. Oktober 2004 um 21:35)

  • Zitat

    Original von pigeon hunter
    Luftgewehre bis 16 Joule sind frei

    Und wie soll ein Polizei/Zoll/Grenzschutzbeamter nachprüfen ob das Gewehr unter oder über 16 Joule hat?

  • Eigentlich habe ich es selbst gefunden

    Unterabschnitt 5 - Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
    § 29

    das sieht aber danach , dass der airman Recht hat :cry:

    kein FWR Mitglied

  • Und hier habe ich noch etwas gefunden, was wieder besser klingt

    (3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für

    2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,

    kein FWR Mitglied

    Einmal editiert, zuletzt von Frediee (18. Oktober 2004 um 22:14)

  • Airman: <So, wie ich den Gesetzestext verstanden habe, ist der Paß u. a. auch für Transport genehmigungspflichtiger Waffen aus dem Geltungsbereich unseres WaffG erforderlich. Und für den Rückweg natürlich auch. Die Bestimmungen im Ausland interessieren unseren Gesetzgeber hier nicht.>

    Also muß man einen Europäischen Waffenpaß für ein LG anschaffen, einen Paß den keiner sehen will, den keiner kontrolliert und der außerdem im zu besuchenden Land (Belgien) überhaupt nicht gültig ist für ein LG, denn das ist keine Feuerwaffe. Also hab ich dann einen Paß den ich nur für einen Schritt benötige.(Um über die Grenze zu gehen. Denn vor dem einen Schritt brauch ich ihn nicht und beim Nächsten auch nicht.
    Ääääähhhhh, ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ?

    Ich gebs auf das Deutsche Waffengesetz zu begreifen.


    Obba Gerrit

  • So , denke ich , hat es auch der Beamte in Bonn interpretiert :crazy2:
    Ich gehe noch am Freitag dahin mit den Gesetzabschnitten - er soll den Gerrit in der Interpretation des Gesetztes übertreffen.

    kein FWR Mitglied

  • Zitat

    Original von GPB
    Airman: <So, wie ich den Gesetzestext verstanden habe, ist der Paß u. a. auch für Transport genehmigungspflichtiger Waffen aus dem Geltungsbereich unseres WaffG erforderlich. Und für den Rückweg natürlich auch. Die Bestimmungen im Ausland interessieren unseren Gesetzgeber hier nicht.>

    Also muß man einen Europäischen Waffenpaß für ein LG anschaffen, einen Paß den keiner sehen will, den keiner kontrolliert und der außerdem im zu besuchenden Land (Belgien) überhaupt nicht gültig ist für ein LG, denn das ist keine Feuerwaffe. Also hab ich dann einen Paß den ich nur für einen Schritt benötige.(Um über die Grenze zu gehen. Denn vor dem einen Schritt brauch ich ihn nicht und beim Nächsten auch nicht.
    Ääääähhhhh, ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ? ?

    Ich gebs auf das Deutsche Waffengesetz zu begreifen.


    Obba Gerrit

    Das mußt du anders sehen. Jedes Agument was dazu diehnt Gebühren zu erheben, verbessert die Urlaubskasse und das Weihnachtsgeld.
    ;)

  • Meine Interpretation (nach deutschem Recht):

    LG ist keine Feuerwaffe aber eine Schußwaffe.

    Somit fällt das LG unter die Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorie C.

    Damit greift dann § 32 Abs. 6 WaffG = Europäischer Feuerwaffenpass..
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    Frediee:
    "Verbringen" bitte nicht verwechseln mit "Mitnahme"!

    Man verbringt eine Waffe, wenn man sie endgültig ins Ausland bringen will. Beispiel = verkaufen. Siehe § 31 WaffG.
    Oder: man möchte ein WBKpflichtiges LG (aus deutscher Sicht) in Holland kaufen. Siehe § 29. Dann benötigt man bevor man dieses LG nach DE importiert von seiner waffenrechtl. Behörde eine "Verbringungsgenehmigung". Kostet ca. 13,- Euro. Erhalten natürlich nur Leute mit einer bereits vorhandenen EWB (alte Gelbe WBK, neue Gelbe oder Grüne mit Voreintrag oder Jäger).

    Das "Verbringen" hat nichts mit dem Europäischen Feuerwaffenpass zu tun.


    "Mitnahme" = Reise mit Waffe; temporärer Auslandsaufenhalt mit Waffe aufgrund Jagdeinladung oder sportl. Veranstaltung.
    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Für Belgien und andere EU-Länder gelten nun gewisse Grundregeln die den Feuerwaffenpass behandeln unter Beachtung des nationalen WaffG.


    Für die (ausländischen) Sportschuetzen zählt nun der § 32 WaffG.
    Generell wird auch für eine Mitnahme nach DE eine Erlaubnis benötigt. Hierbei meint der (deutsche) Gesetzgeber aber nicht den Feuerwaffenpass. Sondern eine behördliche Genehmigung, ähnlich der o. a. Verbringungsgenehmigung. Lese z. B. § 32 Abs. 1. Da stellt man fest, das dort nicht der Feuerwaffenpass behandelt wird.
    Oder gleich § 30 AWaffV lesen.

    In § 32 werden auch Ausnahmen genannt wobei man keine behördliche Erlaubnis für eine Mitnahme benötigt.

    Zum Schluss landen wir (Mitnahme aus DE in EU-Staat) wieder bei Absatz 6. Siehe oben.

  • Zitat

    Original von Astanase
    Meine Interpretation (nach deutschem Recht):
    LG ist keine Feuerwaffe aber eine Schußwaffe.
    Somit fällt das LG unter die Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorie C.

    Damit greift dann § 32 Abs. 6 WaffG = Europäischer Feuerwaffenpass..
    .


    Das hat auch keiner bezweifelt.
    Was in deinem Post fehlt , ist eine Schlusßfolgerung. Leider kann man hier kein eindeutiges - JA oder NEIN lesen- dies sind eigentlich wieder eine Interpretationen der Pasagen im WaffG. Die Leute, die diese Texte lesen sind sich unsicher, die WBK-Plichtigen Gewehre mit nach Belgien mitzunehmen. Und deshalb wäre eindeutige Antwort schöner.
    Aber danke Asta

    kein FWR Mitglied