Hallo User,
danke für Eure Postings! Mir geht es ja darum, mit meiner Waffe die Waffenkontrollen bei DSB-Wettbewerben zu bestehen. Und natürlich will ich mich nicht in rechtlich unsicheres Terrain begeben.
Daß die Kartusche oder eine sonstige abnehmbare Energiequelle kein wesentliches Teil im Sinne des WaffG sein kann, denke ich auch - ist schließlich ohne Werkzeug abnehmbar und bei meiner Waffe waren 2 Stück dabei (zwei wesentliche Waffenteile?).
Es kann hier also nur um den Schutz vor berstenden unter Druck stehenden Teilen gehen und um die diesbezüglichen Vorschriften. Das WaffG regelt da gar nichts.
Die alte Druckbehälterverordnung ist abgelöst worden von einer EU-Richtlinie. Da soll natürlich erstmal einer durchblicken Immerhin gibt es da Ausnahmen von einer Prüfpflicht (z.B. CO2-Einweg-Kapseln und - soweit ich das verstanden habe - auch von den Anschlußadaptern für Zapfanlagen und Ähnliches). Auch unter Druck stehende Teile von Maschinen sind ausgenommen, wenn sie aufgrund ihrer Konstuktion "offensichtlich überdimensioniert" sind (meine Interpretation, keine Gewähr!).
Bleibt das hier herzustellende Übergangsstück zwischen so einer Kapsel-Aufnahme (siehe obigen Link) und der Waffe. Deswegen habe ich mal beim TÜV angefragt. Der Sachbearbeiter, der mir dazu was sagen könnte, hat aber gerade Urlaub Falls ich dazu was Neues erfahre, poste ich es hier.
Immerhin gibt es haufenweise Anschlußstücke für Druckflaschen aller Art - man denke nur an diejenigen zum Füllen der Preßluftkartuschen. Ich habe so ein Teil von Anschütz, vorgesehen für 200bar. Da ist zwar ein Hersteller-Zeichen und der vorgesehene Maximaldruck eingestempelt, aber einen Prüfstempel gibt es nicht. Meine diversen Druckminderer für Gasflaschen (Argon, Sauerstoff...) haben nichtmal Herstellerzeichen, gescheige denn Prüfstempel. Also nicht prüfpflichtig, oder? Ebenso bei meinem Original-Walther-Fülladapter (CO2): Keinerlei Stempel, nichtmal Hersteller.
Andreas