Mahlzeit zusammen,
auf Seite 10 der europäischen Feuerwaffenrichtlinie Artikel 5 Absatz 3 steht:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und:
a) die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder
b) im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann, es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 6 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt
Mal angenommen ich habe schon seit 3 Jahren eine Beretta 92 FS in 9mm Luger als Kurzwaffe und eine Beretta CX4 Storm als halbautomatische Langwaffe ebenfalls in 9mm Luger in der grünen WBK eingetragen.
Da die Magazine kompatibel sind, wird aus der CX4 mit Umsetzung der Richtlinie in Nationales Recht eine verbotene Waffe der Kategorie A. Die Genehmigung wird entzogen, vermutlich zusammen mit der Zuverlässigkeit...
In den Kategorien heißt es noch, dass die Waffen erst verboten sind, wenn ein +20 bzw. +10 Magazin verbaut oder eingesetzt wird. Laut dem zitierten Absatz wird allein schon der Besitz (auch Altbesitz) bestraft.
Absicht? Nicht von der Tapete bis zur Wand gedacht? Darf der glückliche Besitzer seine Sportwaffen nun "an einen Berechtigten abgeben"?