waffenwesentliche teile an einer co2 pistole?

Es gibt 2 Antworten in diesem Thema, welches 720 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. März 2011 um 14:24) ist von baumstamm.

  • §1.3.1 der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder
    Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind;
    der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender
    rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden,
    ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel
    als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils,
    der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des
    Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der
    ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss
    ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf
    abschließende Teil;
    1.3.2 bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb
    ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch
    die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;

    1.3.3 bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
    1.3.4
    bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit
    sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
    Als
    wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von
    Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn
    sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden
    können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung
    des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;

    1.3.1ok, der lauf ist waffenwichtig. jetzt gibt es zb von weihrauch für die hw 40 und 45 wechselläufe in verschiedenren kalliebern, darf man die selbst tauschen?
    der verschluss, ist das das teil das das diabolo in den lauf schiebt?

    1.3.2 ist nicht bei co2
    1.3.3 damit ist wohl das ventiel gemeint. was ist aber wenn das ventiel nicht fest mit der schusswaffe verbunden ist, darf man es dann überarbeiten wenn man unter 7,5 joule bleibt?
    1.3.4 griffstuck ist wohl wieder tabu, aber wie sieht es mit dem oberteil("schlitten") aus, darf man den bearbeiten?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg

  • Erstmal das, was völlig klar ist:
    Wechselläufe können ohne weiteres gegen Werksteile getauscht werden (aber selberbauen is´ nich´!).
    Es sollte hinterher nur die Waffenaufschrift noch zum Kailber des Laufes passen.
    Problem ist halt, dass scharfe Waffen meist über die Beschriftung am Lauf verfügen, was bei einem vollverkleideten Lauf einer CO2-Waffe recht sinnfrei wäre.
    Lässt sich auch irgendwie kaum anders lösen.

    Das Griffstück ist klar wesentlich, wenn darin die Schlossteile gehalten werden.


    Was mit ziemlicher Sicherheit klar ist:
    Die beweglichen Schlittenvorderteile der CO2-Umarexe sind m.E. keine wesentlichen Teile.
    Aufpassen sollte man aber dennoch, schließlich tragen sie die Beschriftung.
    Gilt auch für das Oberteil der abgebildeten S&W 78G/79G.
    Aber:
    Die Teile halten den Lauf und sind damit zwingend für die Funktion erforderlich und auch waffenspezifisch.
    Dies ist normalerweise die Bedingung, damit ein Teil wesentlich i.S.d.WaffG ist.
    Sie sind aber nicht in der Definitionsliste geführt, rein vom Text her sind sie nicht.
    Also irgendwie doch eine Grauzone.
    Andererseits sind z.B. Außenläufe von Softairs auch keine wesentlichen Teile (jedenfalls wird es so gehandhabt), sie haben aber eine vergleichbare Funktion.


    Jetzt wird es etwas komplizierter:
    Die hinteren Schlittenteile (ich kenne nur die C225 eingehend) nehmen einen kleinen Bolzen auf, der irgendwie zu Schloss gehört.
    Aber sie sind nicht "das Griffstück".
    Also halb ja, halb nein. Ich würde allerdings eher "nein" sagen.


    Beim Ventil wird es noch interessanter:
    In einer CP99/CPS und ähnlichen ist es nicht Teil der Waffe, also kann es kein wesentliches Teil sein.
    In den anderen Umarexen und weiteren Gasdruckwaffen, wo es fest montiert ist, da müsste es wesentliches Teil sein (Antriebsvorrichtung anderer Art).
    Kann es aber dennoch nicht sein, man vgl. hierzu die frei erwerbbaren Exportventlie diverser Gasdruck-Langwaffen.
    Wären die Ventile wesentliche Teile, so wäre sie genauso wie die 16J-Waffe, für die sie bestimmt sind, EWB-pflichtig.
    Des weiteren spricht das WaffG von "das Teil", also Einzahl.
    Dias Ventil ist aber Baugruppe/Teilegruppe, die in der Definition vorhandene Einzahl passt daher nicht.
    Trotzdem ein irgendwie unsicherer Status.
    Aber selbst wenn ihr "unwesentlicher" Status völlig klar wäre, so ist ein Selbstbau dennoch eine brotlose Kunst, denn Einbau sowie Nutzung sind tabu!
    Die zugehörige Waffe bekamm ihre Musterzulassung mit dem Werksventil, ein Fremdventil als funktionstechnisch relevantes Teil würde die Waffe ändern, so dass sie in ihren waffenrechtlich relevanten Teilen nicht mehr dem zugelassenen Muster entspricht.


    Die Verschlussfrage ist auch nicht einfach zu beantworten.
    Bei den Umarexen gibt es so ein Teil nicht, denn da liegt zwischen dem Ventilfortsatz und dem Lauf die Trommel, "unmittelbar den Lauf abschließend" ist also nicht gegeben.
    Auch werden keine Patronen- oder Kartuschenlager abgeschlossen, sondern nur Projektillager.
    Bei der gezeigten S&W 78G/79G sieht das schon wieder anders aus.
    Gemäß WaffG-Defintion ganz klar ein wesentliches Teil.
    Aber auch hier wieder: Es ist dennoch ein freies Teil und kann gegen ein Werksteil getauscht werden.
    Selberbauen dürfte natürlich erlaubnispflichtig sein.


    Viele der oben aufgezeigten Definitionsprobleme resultieren daraus, dass das WaffG fast nur auf scharfe Waffen ausgelegt ist (in seinen Grundzügen stammt es ja aus einer Zeit, als Luftdruckwaffen nicht vom WaffG erfasst wurden).
    Tja, und wir dürfen mit dem Mist jetzt leben.
    Allerdings weiß ich nicht, wie man die bauliche Vielfalt der freien Waffen beschreiben sollte.
    Am einfachsten wäre folgendes: "Alles unter 7,5J ohne Heißgasantrieb ist legal, egal wie es aussieht und wo es herkommt".
    Naja, träumen darf man ja noch.


    Stefan

  • die frage mit dem laufwechsel ist mehr hypothetisch, weil es den .22 lauf sehr selten gibt. es ist da einfacher eine komplette 78g im call .22 zu bekommen.
    ich verstehe jetzt, bei dieser unklaren gesetzeslage, warum kaum umbauten von freien waffen in deutschland gezeigt werden.
    in den usa gibt es gerade für diese beiden s&w pistolen sehr schöne tunings wo das originalventil sowie der original" verschluss" diabolo einschiebedorn stömungsgünstiger gemacht werden. diese umbauten sind in den usa nicht teuer und bieten sich an wenn die pistole neu abgedichtet werden soll. wenn die hürde hier bei uns die musterzulassung ist, so wäre ich doch fein raus wenn ich mir ein exemplar das vor der f reglung in den handel kam aus den usa bestelle.
    wie oder wo kann ich anhand der seriennr. nachweisen das die pistole vor der f pflicht in den handel kam?

    bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat. werner heisenberg