Sig Sauer 516 - Wieso ist hier kein Wind drum?

Es gibt 59 Antworten in diesem Thema, welches 14.448 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (12. November 2015 um 16:32) ist von Dr.König.

  • Nun, Sie haben geschrieben:
    "Sportschützen hingegen können solche anscheinliche Kriegswaffen nur kaufen wenn es von BKA da eine Freistellung gibt. "
    Und das stimmt definitiv nicht.
    Überdies haben die Freistellungsbescheide des BKA nur mittelbare Wirkung. Sie sind nicht definitive Voraussetzung für irgendetwas sondern /faktisch nur "verkaufsfördernd" und dienen nur dem Zweck evtl. vorhandene Zweifel (so heißt es in der Ermächtigungsgrundlage) rechtlich verbindlich zu "beseitigen", die Betreffenden "vom Haken" zu nehmen. Wenn sich dagegen alle beteiligten Kreise - Waffenbehörden, Verbände, Vereine, Verkäufer/Händler einig sind, daß z.B. KK-HA egal welchen Aussehens nicht unter § 6 AWaffV fallen, dann gibt es keinen Zweifel ...

    Einmal editiert, zuletzt von Dr.König (8. November 2015 um 15:37)

  • Egal, junger Mann, ist ein Handkäs´, der stinkt von allen Seiten (gleich), aber im Waffenrecht ist nichts "egal" und man sollte schon Bescheid wissen, bevor man Behauptungen aufstellt.

  • ... man sollte schon Bescheid wissen, bevor man Behauptungen aufstellt.


    Das sehe ich genau so. Nur habe ich andere Information. Daher sagte ich:"mach wie du willst, mir isses egal." Verstanden? Es mir egal was du machst.
    Du hast Recht und ich meine Ruhe. Ist doch Win Win für beide.

    Einmal editiert, zuletzt von jollyhoker (8. November 2015 um 16:51)


  • Das sehe ich genau so. Nur habe ich andere Information.

    Informationen? Junger Mann, wir reden über´s Gesetz. Da geht es nicht um "Informationen" oder "Ich glaube..." oder "Mein Kumpel hat gesagt ..." - da geht es in erster Linie um das, was im Gesetz steht. Und lesen werden Sie ja sicherlich können, also schauen Sie mal in § 6 AWaffV und Sie werden erleuchtet.

    Ich weiß, ich könnte es hier einfach auf sich beruhen lassen, aber es gibt Grenzen ...

  • Informationen? Junger Mann, wir reden über´s Gesetz. Da geht es nicht um "Informationen" oder "Ich glaube..." oder "Mein Kumpel hat gesagt ..." - da geht es in erster Linie um das, was im Gesetz steht. Und lesen werden Sie ja sicherlich können, also schauen Sie mal in § 6 AWaffV und Sie werden erleuchtet.

    Ich weiß, ich könnte es hier einfach auf sich beruhen lassen, aber es gibt Grenzen ...

    Ich wollte es eigentlich auch darauf beruhen lassen. Aber es gibt grenzen wie su selber sagst. Soso, junger Mann also. Was sollen solche anspielungen? Hast du noch Freunde?
    Ok, ich versuche es mal so zu erklären das auch mein Vater es verstehen könnte wenn er es den wollte.

    Ich kenne den § 6 AWaffV, darüber wurde ich beim Sachkunde-Lehrgang informiert.(Oh schon wieder dieser begriff)

    Meine Aussage war ja ursprünglich das das mit dem Anschein einer Kriegswaffe und deren erklärungsnot bei Freien Waffen nicht gegeben ist. Die Sache bei EWB Waffen jedoch nicht ganz so einfach ist.
    Eventuell ist das "Gesetzt" ja für dich total glasklar. Für mich war es das nicht. Ich hatte zwar das ganze mit Lauf, Hülsenlänge u.s.w. verstanden. Aber es blieb die Frage offen(für mich zumindest) wer denn entscheidet, oder wo es steht was eine Kriegswaffe ist und was nicht bzw. ab wann eine Waffe den Anschein einer solchen erweckt, denn es steht ja im Gesetzt:"... die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen ..."
    Auf diese Frage wurde mir hier im Forum von einem Sachkundigen Schützen gesagt das das wohl das BKA macht. Am Beispiel Ruger10/22 im Ar15 Look.
    Deswegen meinte ich das es eben nicht ganz so simpel geregelt ist wie bei Freien Waffen, und bei dieser Aussage bleibe ich. Da musst du nicht der selben sein

    Ich entschuldige mich hiermit in aller Form und auch im Namen Deutschlands, ach was sage ich, im Namen der gesamten EU dafür das ich hier im Forum anders über den § 6 AWaffV informiert wurde als du es gerne hättest.

  • Da schreibt einer der ganz wenigen Rechtsanwälte die sich
    mit dem deutschen Waffenrecht wirklich auskennen und
    dann wird er von der Forenkompetenz belehrt.

    Kopf, Tisch, Aua!

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.


  • Deswegen meinte ich das es eben nicht ganz so simpel geregelt ist wie bei Freien Waffen, und bei dieser Aussage bleibe ich. Da musst du nicht der selben sein

    Viel Text, aber an der Sache vorbei. Ich verweise auf mein post #41,da ist die Sache, um die es geht, kurz & knapp auf den Punkt gebracht.
    Wenn Sie nicht erkennen wollen, daß Ihre dort zitierte Behauptung falsch ist, dann sind Sie hinsichtlich Uneinsichtigkeit etc. zwar in guter (oder vielleicht auch weniger guter) Gesellschaft (nämlich der unserer Frau Bundeskanzlerin), was die Sache aber nicht verbessert und nicht rechtfertigt, im folgenden das hohe Lied der Meinungsfreiheit von "jedem seine Meinung" anzustimmen. Auch wenn insbesondere das WaffG und die AWaffV nicht unbedingt ein Meilenwerk deutscher Gesetzeskunst darstellen und in vielerlei Hinsicht Unklarheiten und Widersprüche enthalten und Interpretationen und Auslegungen erfordern und dabei auch unterschiedliche "Meinungen" zulassen ist jedenfalls insofern die Gesetzeslage auch für einen Nichtjuristen absolut eindeutig: Die Behauptung
    "Sportschützen hingegen können solche anscheinliche Kriegswaffen nur kaufen wenn es von BKA da eine Freistellung gibt. "
    ist offensichtlich grundfalsch, da es eben offensichtlich kein grundsätzliches Verbot bzw. kein grundsätzlicher Erlaubnisvorbehalt von kriegswaffenähnlichen Schußwaffen zum sportlichen Schießen gibt, sondern diese Regelung nur einen möglicherweise kleinen, zum Zeitpunkt des Erlasses dieser VO aber weniger relevanten Teil der Sportwaffen betrifft.
    Nur noch am Rande: Die als "Freistellungsbescheide" bezeichneten Bescheide des BKA sind auch keine Erlaubnisse im eigentlichen Sinn sondern ergehen auf Grundlage des § 6 (4) AWaffV:
    "(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt."
    Daher mag das BKA zwar der Meinung sein, daß etwa ein Colt/Walther M16 Rifle .22 als "kriegswaffenähnlich" gelte und daher die Merkmale des § 6 (1) Nr.2.c) AWaffV erfülle; dies hindert aber die beteiligten Kreise nicht, völlig zutreffend und in Übereinstimmung mit Sinn&Zweck der Regelung und deren amtlicher Begründung diese Regelung so auszulegen, daß KK-LW nicht davon erfaßt werden.

    P.S. Da wir gerade nahe am Haarespalten sind ;-):
    Der durchaus nicht einfach zu verstehende § 9 AWaffV bestimmt, daß auf Schießstätten geschossen werden darf (im folgenden sinngemäß abgekürzt)
    - durch Berechtigte,
    - gerechtfertigt (z.B. sportliches Schießen) oder
    - mit Schußwaffen,die keine Schußwaffen nach § 6 (1) AWaffV sind.
    Was im Umkehrschluß (die drei Fälle sind nicht kumulativ sondern alternativ, erkennbar am "oder" am Ende von § 9 (1) Nr.2 d)) bedeutet: Die Anforderung daß entweder Berechtigte schießen oder gerechtfertigt geschossen wird betrifft lediglich die zum Schießsport nach § 6 (1) AWaffV nicht "zugelassenen" Schußwaffen. Was wiederum für Sportschützen bedeutet: Sie dürften auf dem Schießstand nicht einmal mit einer darunter fallenden Schußwaffe, die z.B. ein Jäger oder Sammler berechtigt besitzt und bereitgestellt hat, schießen.

    Einmal editiert, zuletzt von Dr.König (10. November 2015 um 12:05)

  • Da schreibt einer der ganz wenigen Rechtsanwälte die sich
    mit dem deutschen Waffenrecht wirklich auskennen und
    dann wird er von der Forenkompetenz belehrt.

    Kopf, Tisch, Aua!


    Tja, dann sollte er öffter mal was schreiben, da gibt es ja jede menge klärungsbedarf.


  • Viel Text, aber an der Sache vorbei. Ich verweise auf mein ...


    Ach Mensch, nun verstehe ich was du die ganze Zeit meinst. Glaub ich zumindest. Also kann und darf ich als Sportschütze z.b. eine Ak-47 im Kaliber 7,62 × 39 mm kaufen?

  • Tja, dann sollte er öffter mal was schreiben, da gibt es ja jede menge klärungsbedarf.


    Ja, das wäre überaus erfreulich.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.


  • Tja, dann sollte er öffter mal was schreiben, da gibt es ja jede menge klärungsbedarf.

    Jetzt wird es zwar völlig OT, aber soviel noch, dann ist Schluß:
    Diskutieren ist ja prima, gehört zu meiner Ausbildung und meinem Beruf, und niemand ist unfehlbar, gerade Machwerke wie das WaffG bergen das Risiko, irgendwelche fuzzeligen Detailregelung zu übersehen, auch kann die Sichtweise von zwar juristischen Laien aber Fachleuten hinsichtlich Waffen erhellen und hilfreich sein. Niemand ist allwissend.
    Was aber bei den einschlägigen waffenrechtlichen Diskussionen hier und in anderen Foren auffällt und den Kundigen auf Dauer enerviert ist, daß jeder Laie - ich sage es mal wie es ist - meint, den Durchblick zu haben und sein persönliches Unverständnis zum Maß aller Dinge erhebt und sich nicht scheut, selbst noch so schlüssige und juristisch einwandfreie Argumente des Fachmanns niederzuschreien und bei alledem es vorzieht, das Gesetz bzw. die VO etc. zu ignorieren oder krass mißzuverstehen. Auch wenn man idR nicht wirklich weiß, wer der Mitdiskutant ist, und kaum jemand sein Examenszeugnis etc. vor sich her trägt, und natürlich auch Profis jedweder Coleur mal danebenliegen können, sollte man doch gerade als interessierter (andere diskutieren ja eh nicht mit) Laie in der Lage sein, aus der Art, Form und Sprache der Argumente des anderen zu erkennen, daß es sich wohl um jemanden handelt, der aus beruflicher Expertise spricht und es im Zweifel besser weiß, man also seinen eigenen Standpunkt vielleicht doch einmal kritisch überdenken und sich mit den Argumenten des anderen wirklich befassen sollte.
    Anders dagegen wenn es um waffen-fachliche Dinge geht - von der eher seltenen Ausnahme des grundsätzlichen Besserwissers mal abgesehen begehrt kaum mal jemand gegen die erkennbare fachliche Expertise anderer auf. Jeder weiß selbst recht gut, wie wissend/unwissend er ist, verhält sich entsprechend und erhebt nicht den Anspruch, trotz Fehlens von Kenntnissen es besser zu wissen.
    Langer Rede kurzer Sinn: Es nervt ungeheuer, sich mit bornierten Überzeugungstätern aus der Laiengruppe auseinanderzusetzen (damit spreche ich ausdrücklich niemanden persönlich an), weil man so nicht nur gezwungen ist, aufwändig bis auf die Grundlagen zurückzugehen (was allerdings durchaus hilfreich sein kann, um eigene Denkfehler und Agrumentationslücken zu erkennen - will man checken, ob man etwas begriffen hat, soll man es einem nicht weiter interessierten Unkundigen erklären), sondern es wieder und wieder vorkauen muß und letztlich doch nur mit borniertem Unwillen, mitzudenken und zu verstehen, konfrontiert wird.
    Anscheinend meinen viele Laien, daß der gesunde Menschenverstand ausreiche, um auch die kompliziertesten rechtlichen Dinge zu verstehen, und die Leute, die das über viele Jahre studieren und noch viel länger praktizieren müssen, um damit einigermaßen zurecht zu kommen, nur Poser und Schaumschläger seien - in anderen, fachlichen Dingen sieht man aber sofort ein, daß man ohne entsprechende Ausbildung weder an Gehirnen operieren noch AKW oder eine sicher funktionierende Schußwaffe bauen kann.
    Damit das nicht falsch verstanden wird: Das ist kein Votum für kritikloses Schlucken und Anbeten. Aber wenn der zu Rate gezogene Arzt oder Techniker eine bestimmte Diagnose stellt, die einem nicht schmeckt, dann sagt man nicht einfach "nein" und weiß es allein aufgrund seines "natürlichen Sachverstandes" besser sondern macht sich schlau, so gut es geht, fragt nach und versucht, das medizinische oder technische Gerede zu verstehen und geht dabei zu recht immer zunächst davon aus, daß der Fachmann im Zweifel - nämlich solange, bis man ihn widerlegen konnte - besser weiß, was Sache ist.
    Wer meint, daß das ziemlich kotzig formuliert sei, hat durchaus nicht Unrecht. Diplomatie ist nicht meine Stärke. Aber das ist der Grund, weswegen ich mich nur selten zu Wort melde.

  • Ausdrucken, Einrahmen und an den Monitor hängen!

    Besser kann man das nicht auf den Punkt bringen.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ach Mensch, nun verstehe ich was du die ganze Zeit meinst. Glaub ich zumindest. Also kann und darf ich als Sportschütze z.b. eine Ak-47 im Kaliber 7,62 × 39 mm kaufen?

    An sich sollte ja Schluß sein wegen OT ....

    Gerade damit liegen Sie daneben. Ein AR15 (sofern der Lauf nicht zu kurz ist) dürfen Sie erwerben (sieht zwar aus wie eine Kriegswafe, fällt aber nicht unter die Ausschlußkriterien des § 6 AWaffV), ebenso ein zivil hergestelltes AK-Modell in .223rem. oder dem alten NATO-Kaliber, auch natürlich eine BD44 oder ein auf SL umgebautes StG44, weil keine Kriegswaffe mehr, aber eine "original" aussehende AK im originalen Kaliber ist für Sportschützen wegen der Hülsenlänge bzw. des "Banns" von Hülsenlängern weniger als 40mm tabu. Schaut man sich die amtliche Begründung und die danach in einer Zeitschrift erfolgte Erläuterung eines der Beteiligten und jetzigen Präsis eines Verbands an, dann fällt natürlich wie Schuppen aus den Haaren, daß man damals ausschließlich AKs (Nachfolger/Ableger von Maschinenpistolen) treffen wollte. Ich will an dieser Stelle nicht über die Ignoranz der Beteiligten herziehen, möglicherweise waren damals AKs in anderen Kalibern auch nicht so verbreitet bzw. im Bewußtsein, wie M16, M4, AK47 aussehende KK-SL waren damals jedenfalls in D nicht verbreitet, außerdem kann man sich gut vorstellen, daß die Beteiligten damit als "gefährliche" SL nur GK-SL im Blick hatten (denn andernfalls hätte man, wenn auch ganz und gar unzulässig, versucht, alle böse aussehenden SL zu kassieren), aber es wird deutlich, in welcher Hinsicht diese Regelung auslehgungsfähig und angreifbar ist.

    Übrigens sind alle Kriegswaffen als solche tabu. Also ohne die Hülsenlängenregelungen wäre eine "richtige", also originale AK, auch auf Halbauto umgebaut, unsagbar böse und verboten, weil nach Meinung jedenfalls des BMWi noch immer eine Kriegswaffe (ob die Rechtsprechung dies auch so sieht weiß ich ad hoc nicht). Nach Meinung der Behörden verliert eine Kriegswaffe diese Eigenschaft erst, wenn sie zur Nicht-Waffe zertsört, also Verschluß und Lauf unbrauchbar gemacht, wird und man sie dann mit zivil hergestellten Teilen wieder zur SL-Schußwaffe macht, wobei ebenfalls nach Meinung der Behörden der Einbau von Kriegswaffenteilen nicht möglich sein dürfe. Sozusagen als ob die KW-Teile infiziert seien. Meine Güte! Ich weiß, daß Grüne Pickel (auch im Hirn) bekommen, wenn sie nur das Wort "Waffe" oder ein Bild davon sehen, aber man kann es wirklich übertreiben. Daher ist der Umbau von Kriegswaffen in Sportwaffen nicht wirklich billig, esgenügt gerade nicht, den Vollauto-Mechnanismus zu zerstören, und es ist deutlich günstiger, gleich eine zivil gefertigte Kopie zu kaufen - aber der Überzeugungstäter, der unbedingt ein soweit wie möglich originales M16A1 aus den 70ern haben möchte, muß halt das Sparschwein schlachten.
    Natürlich kann man sagen: "Was interessiert mich der Unfug, das lasse ich gerichtlich klären." - aber das Problem ist, daß man keinen BüMa findet, der bereit ist, dies zu tun. Denn ER überläßt die umgebaute Waffe und damit ist auch ER wegen Verstoßes gegen das KWKG dran, wenn die Gerichte letztlich die Auffassung der Behörden teilen. Man müßte also selbst die Lizenz zum (nein, nicht dazu) Waffenherstellen haben, plus natürlich die entsprechenden Kenntnisse und Maschinen, wenn man das durchziehen möchte. Oder einen MüMa, der damit einverstanden ist, wenn man das im Voraus gerichtlich klären lassen möchte ...

    Zurück zum Thema: Akzeptiert man den § 6 AWavffV im Ergebnis als wirksam und gültig, dann kann man als Sportschütze jedes einer Kriesgwaffe ähnliche Gerät kaufen, wenn Lauflänge nicht weniger als 42cm und kein Bullpub und Hülsenlänge nicht weniger als 40mm. Legt man die Regelung vernünftigerweise (und aus meiner Sicht auch zwingend) so aus, daß sich die Hülsenlängenregelung nur auf GK bezieht bzw. KK-SL per se nicht darunter fallen, dann dürfte man auch jeden KK-SL im militärischen Design (der kein Bullpub und dessen Lauf nicht kürzer als 42cm ist) erwerben.

  • ... Gerade damit liegen Sie daneben. Ein AR15 (sofern der Lauf nicht zu kurz ist) dürfen Sie erwerben (sieht zwar aus wie eine Kriegswafe, fällt aber nicht unter die Ausschlußkriterien des § 6 AWaffV) ...


    Ok, das so hatte ich das auch gelernt. Da sind wir uns ja dann einig. Ich hatte extra nochmal falsch nachgefragt.

    ... unsagbar böse und verboten, weil nach Meinung jedenfalls des BMWi noch immer eine Kriegswaffe ...

    Meinst du mit BMWi => Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, oder ist das ein Fehler?

    Aber genau an dieser Stelle möchte ich eine Frage stellen, die mir wohl wie ich hier im laufe des Threads erfahren konnte bisher bzw. in einem anderen Thread falsch beantwortet wurde. Wodurch wird eine Waffe zu einer Kriegswaffe bzw. wo kann man erfahren welche Waffen darunter fallen? Wer entscheidet darüber?


    Zurück zum Thema: Akzeptiert man den § 6 AWavffV im Ergebnis als wirksam und gültig, dann kann man als Sportschütze jedes einer Kriesgwaffe ähnliche Gerät kaufen, wenn Lauflänge nicht weniger als 42cm und kein Bullpub und Hülsenlänge nicht weniger als 40mm. Legt man die Regelung vernünftigerweise (und aus meiner Sicht auch zwingend) so aus, daß sich die Hülsenlängenregelung nur auf GK bezieht bzw. KK-SL per se nicht darunter fallen, dann dürfte man auch jeden KK-SL im militärischen Design (der kein Bullpub und dessen Lauf nicht kürzer als 42cm ist) erwerben.

    Wie gesagt das kannte ich genau so.
    Also dürfte ich ein Gewehr das nicht den Anschein einer Kriegswaffe hat als Sportschütze in dem Kaliber 7,62 × 39 mm kaufen? Die Frage die für mich bleibt, wo kann man erfahren welche Waffen darunter fallen?

    Gruß
    Daniel

    Einmal editiert, zuletzt von jollyhoker (11. November 2015 um 21:09)

  • Es gibt zum Beispiel den Mini Ruger in 7,62x39, oder Diverse Repetierer, z,B, von CZ, oder das DDR SSG 82 sogar in 5,45x39 .. Und die kannst Du kaufen. Bei Halbautomaten kommt es aber auf den Verband an, ob der das Bedürfnis für das Kaliber bestätigt - die sind da manchmal misstrauisch ;)

  • [Meinst du mit BMWi => Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, oder ist das ein Fehler?

    Richtig, das BMWi ist für das KWKG zuständig.

    Zitat

    Aber genau an dieser Stelle möchte ich eine Frage stellen, die mir wohl wie ich hier im laufe des Threads erfahren konnte bisher bzw. in einem anderen Thread falsch beantwortet wurde. Wodurch wird eine Waffe zu einer Kriegswaffe bzw. wo kann man erfahren welche Waffen darunter fallen? Wer entscheidet darüber?

    Siehe Anhang Nr.29 und 34/35 zum KWKG (googeln).
    Aus Nr.29 lit.d) könnte man folgern, daß es Kriegswaffen und Jagd-/Sportwaffen gibt und alles, was militärisch eingeführt war/ist, grds. eine Kriegswaffe ist. Ausnahmen eben jene bis 2.9.1945. Aus den genannten Nr. folgt, daß solange wie die wesentlichen Teile Kriegswaffenteile sind, das Gewehr eine Kriegswaffe ist. Erst kaputtmachen zur Nichtwaffe, dann aus dem Schrott Wiederbauen einer zivilen Schußwaffe ohne Kriegswaffen-Teile, so wird aus einer Kriegswaffe eine zivile Jagd-/Sportwaffe.
    Eigentlich wäre damit alles gesagt. Alle nach 2.9.1945 als Modell militärisch eingeführte HA sind Kriegswaffen. Es gibt aber auch eine detaillierte Auflistung von Gewehren, die das BMWi bzw. der Zoll als Kriegswaffen ansieht. Dabei handelt es sich nach meiner Erinnerung primär um militärische HA. Die Herkunft bzw. Urheberschaft der Liste ist etwas dunkel; soweit ich mich erinnere stammt sie vom Zoll, ist aber vom BMWi "übernommen" oder "bestätigt", wie auch immer. Eine wirklich offizielle Quelle dafür gibt es m.W. nicht, aber ich bin nicht allwissend. Ich nehme an, daß man mit dieser Liste Zweifelsfragen aus Sicht der Behörde beantworten will, denn es wird sicherlich im Einzelfalls nicht 100% klar sein, wann das "Modell" militärisch eingeführt ist bzw. welche Weiterentwicklung noch als mit dem Modell identisch ist. Beispiel Hakim: Nach meinem (zugegeben nur eingeschränkt fachlich belegten) Verständnis ist das Haim nicht identisch mit dem Ljungman AG-42 - anderes Kaliber, sonstige Änderungen. Gleichwohl gilt der Hakim-SL nicht mehr als Kriegswaffe. Tja. Die grundlegende Technik des Ljungman AG-42 wurde später auch bei der Kostruktion des M16 verwendet. Wo und wie zieht man die Grenze?
    Jedenfalls gibt es diese Liste von "indexierten" Gewehren, die allerdings nur eine behördliche Meinungsäußerung darstellt; mir ist keine Ermächtigungsgrundlage bekannt, die eine Behörde legitimieren würde, rechtlich verbindlich einzelne Modelle als Kriegswaffe zu qualifizieren. Das ist sogar noch weniger als die Freistellungsbescheide des BKA zu § 6 AWaffV. Gerichtsentscheidungen hierzu sind mir aber nicht bekannt.
    Man sollte aber auch im Gedächtnis behalten, daß die Kriegswaffenliste als Anhang zum KWKG nicht Ewigkeitscharakter besitzt sondern durch die Bundesregierung durch RV geändert werden kann, was auch wiederholt erfolgte. So ist die Freistellung älterer, ehemaliger Kriegswaffen vergleichweise neueren Datums; vor (aus meiner Sicht) gar nicht mal so riesig langer Zeit galt auch der originale K98 als Kriegswaffe. Im Grunde müßte Nr.29 d) geändert werden. Schon § 1 (1) mit

    "(1) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen."

    ist bezeichnend. Man kann es vielleicht als vertretbar ansehen, daß zur Kriegsführung geeignete und eingesetzte Waffen uns vorenthalten bleiben, aber über die Anlage und letztlich willkürlich zu definieren, was als Kriegswaffe gilt, ungeachtet deren tatsächlicher Geeignetheit etc., erscheint mir als zu weitgehend (Art.2 GG ist ja von jeder Reglementierung betroffen). Da sieht man auch an (2):

    "(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen."

    Der entscheidende Passus lautet:

    "die geeignet sind, ... als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen"

    Bei Licht betrachtet sind popelige HA natürlich ebensowenig geeignet, "als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen", wie Repetierer. Da hilft es nichts, wenn hier und da auch reine HA verwendet werden - zumindest manche Scharfschützen verwenden auch heute noch Repetierer. Aber kein Staat kann allein mit HA Krieg führen, seit vielen, vielen Jahren ist das Sturmgewehr, also der VA, die Standardwaffe der Infanterie. Wollte man allein darauf abstellen, ob die Waffenart "auch" militärisch verwendet wird, dann müßte man natürlich auch alle Repetierer und alle Pistolen kassieren. Daher wäre zeitgemäß und auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend, reine HA oder regelgerecht zu HA umgebaute VA aus Nr.29 herauszunehmen, zumal dies faktisch vorwiegend alte Militärwaffen betrifft. Eine Waffe (HA) wird ja nicht dadurch gefährlicher oder wie auch immer "übel", daß sie mal eine Militärwaffe war oder von mir aus auch noch irgendwo so verwendet wird. Äußerlich kann man sie ohnehin nicht von ihren zivilen "Nachbauten" oder Pendants unterscheiden - also was soll´s? Hier geht es nicht um Moral oder Pickel im Hirn ... Andernfalls dürfte es überhaupt keine Ausnahmen (2.9.1945) und der Makel des "Ich war eine Kriegswaffe" müßte auch nach dem Umbau zum Schrott haften bleiben.

    Zitat

    Also dürfte ich ein Gewehr das nicht den Anschein einer Kriegswaffe hat als Sportschütze in dem Kaliber 7,62 × 39 mm kaufen?

    Sofern Ihr Verband eine Bedürfnisbescheinigung ausstellt, also die allgemeinen Voraussetzungen (Disziplin, Bedürfnis) vorliegen: Klar.

    Zitat

    Die Frage die für mich bleibt, wo kann man erfahren welche Waffen darunter fallen?

    Wenn es sich um eine zivil gefertigte Waffe handelt oder um ein zum Schott degradiertes und dann wieder zivil hergestelltes "Original" oder um eine ehemalige Kriegswaffe, die nicht mehr (2.9.1945) als Kriegswaffe gilt, und sie auch nicht über § 6 AWaffV "kassiert" ist, dann dürfen Sie. Bei "kritischen" Dingen, also Originalen, die nicht zerstört und zivil wieder aufgebaut wurden, kann man auch diese offiziell-inoffizielle Modell-Liste bemühen, wenn man sicher sein möchte.

    2 Mal editiert, zuletzt von Dr.König (11. November 2015 um 21:47)

  • Danke für diese Ausführliche Antwort. In Post Nummer 57 finde ich genau die Antworten auf die Fragen die ich hatte. Danke auch für die aufgebrachte Geduld.

    Gruß
    Daniel

  • Wer suchet, der findet:
    Hier
    http://www.zoll.de/DE/Unternehmen…affen_node.html
    ist der Links zu besagten "konkreten" Kriegswaffenliste nebst Erläuterungen, hier
    http://www.zoll.de/SharedDocs/Dow…cationFile&v=10
    der direkte Link zu der PDF-Datei.
    Die auf die Liste folgende Anmerlungen ist als Meinungsäußerung zu verstehen, die in Ansehung des recht eindeutigen Wortlauts in lit d) falsch ist, sofern es sich um HA handelt, die nicht als Militärwaffe eingeführt wurden. Insbesondere bei den rein optischen Merkmalen wird völlig ausgeblendet, daß zivile Schußwaffen gerade bewußt ein militärisches Aussehen erhalten, weil die zivile Kundschaft dies goutiert.

  • By the way, hier ein Auszug aus einer interessanten, wenn auch älteren, Entscheidung des BGH vom 19.02.1985, 5 StR 780/84, 5 StR 796/84, NStZ 1985, 367-368, Leitsatz https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1985-02-19/5-StR-780_84-1 (hier zitiert nach juris):

    Rdnr.4:
    "Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es der Auffassung ist, daß die sichergestellten Schußwaffen keine Kriegswaffen sind. Es hat dazu festgestellt, daß es sich bei den Waffen um sogenannte Pistolenkarabiner handelt, mit denen gegenwärtig kein Dauerfeuer abgegeben werden kann, weil infolge einer besonderen Vorrichtung vor jedem einzelnen Schuß der Abzug betätigt werden muß. Diese halbautomatische Schußwaffe sei zwar mit verhältnismäßig geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln auf Dauerfeuer umzurüsten. Denn sie sei als vollautomatische Waffe für die rhodesische Armee konstruiert worden und habe deshalb einen Lauf und einen Verschluß, die für einen Umbau der Waffe auf Dauerfeuer geeignet seien. Obwohl es den Lauf und den Verschluß der Waffe selbst als wesentliche Bestandteile einer Maschinenpistole bezeichnet (UA S. 9 ), geht es gleichwohl davon aus, daß weder die Waffe selbst noch Lauf und Verschluß als wesentliche Bestandteile einer Waffe unter Teil B I Nr. 29 c und IV Nr. 44 und 45 der Kriegswaffenliste (Anlage zum KWKG) fallen. Es beruft sich dabei darauf, daß die Schußwaffe in der festgestellten Form keine Maschinenpistole sei und daß wesentliche Bestandteile einer solchen Waffe nur unter den entsprechenden Begriff der Kriegswaffenliste einzuordnen seien, wenn sie von der Waffe dauerhaft getrennt wären (UA S. 9/10 )."

    und Rdnr.5:
    "Diese Auffassung unterliegt rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts brauchte lediglich ein in der Waffe eingebauter Sicherungshügel mit einer Feile abgeflacht zu werden, um die Abgabe von Dauerfeuer mit ihr zu ermöglichen und ihr die Funktion einer vollautomatischen Maschinenpistole zu geben, die unter Teil B I Nr. 29 c der Kriegswaffenliste fällt. Diese Umstellung konnte jeder vornehmen, der Kenntnis davon hatte, wie die Waffe innen aussieht und wie sie funktioniert (UA S. 8 ). Es bedurfte deshalb keiner aufwendigen "Umrüstung" dieser Waffe, die bereits alle wesentlichen Bestandteile besaß, welche ihr die Eigenschaft einer Kriegswaffe gaben. Eine solche Waffe verliert diese Eigenschaft nicht schon dadurch, daß bei ihr Vorrichtungen eingebaut sind, die zwar ihre volle Funktionstüchtigkeit zunächst behindern, aber mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann beseitigt werden können, der sich über die Möglichkeit dazu informiert. Jede andere Auslegung würde der Umgehung der Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes Vorschub leisten und mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sein, das die Herstellung, den Verkehr und den Handel mit allen zur Kriegsführung geeigneten und deshalb in die Kriegswaffenliste aufgenommenen Waffen und Waffenteilen der staatlichen Kontrolle unterwerfen will (vgl. BT-Drucks. 8/1614 S. 4)."

    Das Zitat aus der BT-Drucksacke ist zwar nicht zutreffend; dort (http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/08/016/0801614.pdf) findet sich nicht derartiges, da klingt eher wie aus § 1 entnommen. Aber der Satz

    "Eine solche Waffe verliert diese Eigenschaft nicht schon dadurch, daß bei ihr Vorrichtungen eingebaut sind, die zwar ihre volle Funktionstüchtigkeit zunächst behindern, aber mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann beseitigt werden können, der sich über die Möglichkeit dazu informiert."

    bedeutet im Umkehrschluß, daß Vorrichtungen, die nicht mit geringem Aufwand und nicht mit verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann beseitigt werden können, geeignet sind, um einer Kriegswaffe die Kriegswaffeneigenschaft zu nehmen.

    Interessant auch die Auffassung der Vorinstanz, daß unter die heutigen Nr.34 und 35 nur eingebaute Waffenbestandteile fallen, also eine Nicht-mehr-Kriegswaffe nicht dadurch doch zur Kriegswaffe wird, weil noch der ursprüngliche Lauf und Verschluß eingebaut sind. Hierzu hat der BGH bei Rdnr.6 ausgeführt:

    "Sollte der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung erneut zu der Überzeugung gelangen, daß die von dem Angeklagten an L verkauften Waffen keine Maschinenpistolen sind, wird er entsprechend der Revision der Staatsanwaltschaft zu prüfen haben, ob diese Waffen die Voraussetzungen eines halbautomatischen Gewehrs (Teil B I Nr. 29 a der Kriegswaffenliste) erfüllen oder ob ihr Lauf und ihr Verschluß als wesentliche Bestandteile von Kriegswaffen unter Teil B IV Nrn. 44 und 45 der Kriegswaffenliste fallen."

    Da schimmert ein gehöriges Maß an Skepsis durch und in der Tat wird man nach Sinn und Zweck des Gesetzes, das eben auch Lauf und Verschluß von Kriegswaffen erfassen soll, einen "einfachen" Umbau nicht genügen lassen können, wenn Lauf und Verschluß unverändert die der Kriegswaffe sind. Andernfalls wäre es doch zu einfach, das KWKG zu umgehen, indem man etwa den Abzugsmechanismus zerstört und den Rest als Nicht-mehr-Kriegswaffe exportiert, obwohl Lauf und Verschluß unverändert sind.
    Insofern wird also ein "einfacher" Umbau auf Halbauto nicht genügen, wenn es im übrigen beim originalen Lauf und Verschluß bleibt. Andererseits erscheinen in Ansehung dieser Entscheidung die Vorgaben des BMWi zum Delimitarisieren von Kriegswaffen (siehe der link aus dem vorherigen post) als weit überzogen. Gleichwohl halten sich seriöse BüMa daran, um auch nur die Möglichkeit eines Konflikts zu vermeiden.

    Dies bestätigend und weiterführend BGH, 23.11.1995, 1 StR 296/95, BGHSt 41, 348 - 358, https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1995-11-23/1-StR-296_95:

    "Der Senat folgt insoweit der vom OLG Düsseldorf (NStZ 1987, 565, 566) vertretenen Auffassung, wonach ein in der Kriegswaffenliste aufgeführter Gegenstand seine Kriegswaffeneigenschaft nicht dadurch verliert, daß er in Einzelteile oder Bausatzgruppen zerlegt wird. Zweck des Kriegswaffenkontrollgesetzes ist es, den Verkehr und Handel mit allen zur Kriegsführung geeigneten und deshalb in die Liste aufgenommenen Waffen oder Waffenteile staatlicher Kontrolle zu unterwerfen (BGH NStZ 1985, 367). Maßgeblich dafür, ob ein in Einzelteile zerlegter Gegenstand noch unter die Kriegswaffenliste fällt, ist, ob er seinem Besitzer oder Empfänger einsatzbereit zur Verfügung steht (OLG Düssedorf aaO.). Das ist jedenfalls zu bejahen, wenn, wie hier, die Teile mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen ohne großen Aufwand zusammengesetzt werden können (Prinzip der leichten Herrichtbarkeit). Eine andere Auslegung würde der Umgehung der Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes Vorschub leisten. Der Bundesgerichtshof hat aus den gleichen Erwägungen bereits entschieden, daß eine Kriegswaffe nicht schon deshalb ihre Kriegswaffeneigenschaft verliert, weil sie eine einfach zu entfernende Vorrichtung enthält, die ihre Einsatztauglichkeit vorübergehend behindert (BGH NStZ 1985, 367).
    Diese Bausatztheorie hat in Rechtsprechung und Literatur breite Zustimmung gefunden (OLG Düsseldorf aaO.; OLG München Haftbeschwerdeentscheidung in der vorliegenden Sache, veröffentlicht in NStZ 1993, 243 mit Anm. Holthausen; Holthausen NStZ 1988, 206, 208; Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 1 KWKG Rdn. 1 a). Die von Pottmeyer (Kommentar zum KWKG 2. Aufl. § 1 Rdn. 89) erhobenen Bedenken, auf die sich die Revision stützt, greifen nicht durch. Der Wortsinn der Kriegswaffenliste wird nicht dadurch überschritten, daß Einzelteillieferungen, die eine komplette Kriegswaffe (oder ein in der Kriegswaffenliste gesondert aufgeführtes Waffenteil) ergeben, mit Lieferungen der komplett montierten Waffe gleichgesetzt werden. Gerade bei der Versendung von Industrieprodukten ist es im Interesse eines wirtschaftlichen und sicheren Transportes üblich, die Ware in Einzelteilen oder Bausätzen zu verpacken. Eine solche Lieferung wird im Wirtschaftsleben regelmäßig als Lieferung der kompletten Ware angesehen.
    Den Motiven des Verordnungsgebers zur Erweiterung der Kriegswaffenliste auf bestimmte Waffenteile (BTDrucks. 3/1589 S. 14) läßt sich ebenfalls nicht entnehmen, daß damit das Problem von Einzelteillieferungen abschließend geregelt werden sollte. Die Aufnahme bestimmter Kriegswaffenteile in die Liste dient dem Zweck, schon den ungenehmigten Umgang mit diesen als gefährlich eingestuften Teilen unter Strafe zu stellen. Dieses Ziel wäre mit der Bausatztheorie nicht zu erreichen gewesen, denn sie greift nur ein, wenn alle Einzelteile zusammen jeweils eine komplette Kriegswaffe i.S. der Kriegswaffenliste ergeben."

    Und zum guten Schluß das BVerfG, 9. 1. 2002, 2 BvR 2142/01, http://lexetius.com/2002,70, Rdnr.9:
    "Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Schutzbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes wegen ihrer Gefährlichkeit auch für solche Gegenstände zu eröffnen, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr ohne Weiteres wieder behoben werden kann (vgl. Pottmeyer, KWKG, § 1 Rn. 38 ff.; Rn. 47 ff.; 54; BGH, NStZ 1985, S. 367; NJW 1992, S. 1053 f.; OLG Stuttgart, NStZ 1982, S. 33 [34]). Hierfür spricht auch der Wortlaut von § 1 Abs. 2 KWKG, wonach in die Kriegswaffenliste alle Gegenstände aufgenommen werden sollen, "die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen … Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen …"."

    4 Mal editiert, zuletzt von Dr.König (12. November 2015 um 16:50)