Altes Luftgewehr von vor 1970 hat kein :F: ?

Es gibt 3 Antworten in diesem Thema, welches 4.169 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. August 2003 um 14:27) ist von Pellet.

  • Hallo!
    Ich habe gestern bei einem Umzug ein Luftgehwehr geschenkt bekommen.
    Es handelt sich hierbei um eine gut erhaltene Diana 25d , auf dem Gewehr stehen als Daten ( vermutlich Herstellung) 01 69.

    Nun meine Frage , da das Gewehr scheinbar vor 1970 hergestellt wurde und somit kein F besitzt bin ich mir nicht sicher ob ich eine WBK für das Gewehr brauche ?Wie teuer wäre es eigentich die Waffe prüfen zu lassen und nachträglich mit dem "f" auszustatten um ich Ärger zu ersparen?

    Für eine Antwort wäre ich dankbar

    Gruß
    T.S

    Einmal editiert, zuletzt von T.S (25. August 2003 um 12:54)

  • Danke für die schnelle Antwort!

    Wisst ihr denn Erfahrungsgemäß wie hoch die Stärke dieser Waffe liegt , es ist wie gesagt ein Diana 25d Baujahr 69 und ich denke es ist die einfache Ausführung ohne Umbauten!

    Sind die kleinen Zahlen links auf dem Rohr tatsächlich das Baujahr oder ist es irgendetwas anderes dort steht wie gesagt in ganz kleinen Zahlen 01 69!

    ICh weiß die Fragen klingen dumm , aber ich will damit auf Nummer sicher gehen .

    Gruß
    Thomas

  • Das ist das Baujahr.

    Hier nochmal etwas genauer zur Rechtslage....
    Hier ist die Verordnung

    Hier ein Auszug:
    Unterabschnitt 2:Erlaubnisfreie Arten des Umgangs1.Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz1.1
    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

    1.2

    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;