aktuells waffengesetz

Es gibt 52 Antworten in diesem Thema, welches 6.839 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Dezember 2006 um 12:33) ist von White.

  • Nunja, dadurch, dass man gegen die Hausordnung verstößt, liegt ja nicht gleich ein Verstoß gegen § 42 I WaffG vor. Wie gesagt, mir geht es allein um das WaffG, nicht um irgendwelche Hausordnungen! Hab ich ja extra erwähnt.

  • Mal auf die Schnelle gegoogelt, und zwar ohne zu prüfen, ob die zitierte Stelle irgendwo anders noch im Web zu finden ist (gefunden bei
    http://www.mtb-news.de/forum/archive/index.php/t-207798.html)


    Zitat

    Urteil des BGH 1. Strafsenat, Beschluß vom 22. Februar 1991, Az: 1 StR 44/91, in dem es um die Definition des Begriffs "öffentliche Veranstaltung" geht; hier zwar im Sinne des § 39 Abs. 1 des Waffengesetzes, aber ggf. doch durchaus analog anwendbar. Auszüge der Leitsätze des o. a. Urteils:

    5. ...Der in § 39 Abs. 1 WaffG verwendete Begriff der öffentlichen Veranstaltung liegt im Grenzbereich der Versammlung einerseits, der bloßen zufälligen Menschenansammlung andererseits. "Veranstalten", etymologisch "ins Werk setzen", "herrichten" (Grimm, Deutsches Wörterbuch) bezieht sich auf ein bestimmtes "ausgerichtetes" Ereignis, dieses hat "Teilnehmer" oder "Besucher" sowie regelmäßig einen "Veranstalter" und hebt sich ab von alltäglichen Vorgängen, Ereignissen und ständig zur Benutzung vorhandenen Einrichtungen und Lokalitäten.

    6. Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG sind demnach planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. ...

    7. Eine örtliche und zeitliche Begrenztheit des einem bestimmten Zweck dienenden Ereignisses ist erforderlich, um den Begriff der "Veranstaltung" nicht uferlos auszudehnen. Dauerhafte Vergnügungen etwa, welche, wie Vergnügungsparks, Tiergärten etc., den Charakter besonderer Ereignisse verloren haben und zu festen Dauereinrichtungen sowohl in örtlicher wie in zeitlicher Hinsicht geworden sind, fallen daher nicht unter den Begriff der Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG; andererseits sind etwa Volksfeste oder Sportveranstaltungen, solange sie sich innerhalb eines eingegrenzten Rahmens halten, auch dann erfaßt, wenn ihre zeitliche Dauer sich über mehrere Tage oder Wochen erstreckt und die Teilnehmer oder Besucher vielfach wechseln.

    Und hier ist es nochmals deutlicher:
    http://www.recht.com/heymanns/start…5B%40attr_id%3D'1%20StR%2044%2F91'%5D&hls=%221%20StR%2044%2f91%22

    und hier der BGH-Text:
    http://www.recht.com/heymanns/start…5B%40attr_id%3D'WaffG%2F39%2F1%2FVeranstaltung_1'%5D&anchor=el


    Das ist so hilfreich, das sollten wir mal irgendwo in den FAQ verewigen...


    (Äh, nur die Links muß man offenbar wieder hintereinandersetzen... :confused2:)


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • also eine sehr sinnvoll erscheinende Eingrenzung des Begriffs "öffentliche Veranstaltung", jedenfalls im Sinne des Waffengesetzes ;)
    Die Ausrichter solcher Veranstaltung müßten dann explizit auf ein entsprechendes Verbot hinweisen.

  • Das nenne ich mal einen fundierten Beitrag :).

    Demnach wird dann nicht auf das öffentliche Gebäude abgestellt, sondern wirklich nur auf die öffentliche Veranstaltung.
    Vogelspinne nennt ein aktuelleres Datum als das Urteils des BGH.
    Vielleicht kannst du wirklich nochmal recherchieren, wo du das her hast?

    Somit wäre es gem. §42 I nicht strafbar, mit Waffen eine Schule, Uni, Krankenhaus, Kirche :confused2: zu besuchen (mal wieder abgesehen von den Hausordnungen). Dass man querkant aus einer Disko fliegt, wenn eine Waffe mitgeführt wird, ist wohl jedem klar. Im Kino und in Kneipen würde ich das dann jedoch nicht so eng sehen.

    Dennoch habe ich sicherheitshalber eine Mail an meinen Prof geschrieben.
    Werde euch dann hier über seine Ausführungen unterrichten.

    Nachdem wir das Rätsel gelöst haben, kommen wir zum nächsten Problem.

    Die Hausordnung:

    Aus Wikipedia:
    Es ist in Deutschland nicht Vorschrift, in einem für Besucher zugänglichen Gebäude die Hausordnung kenntlich zu machen

    Leider ohne Quellenangabe. Folgt man Wikipedia, könnte man Hausverbot in einem Kino bekommen, welches die Hausordnung (mit Waffenverbot) mit Gesicht zur Wand an die Toilettenwand tackert oder sie ggf. überhaupt nicht zur Einsicht parat hält. Dies vermag mich nicht zu überzeugen.

    Ein BGH-Urteil ( BGH, Urt. v. 3. November 1993 – VIII ZR 106/93 ) hingegen:
    "Eine Anordnung, mit der der Zutritt zu den dem allgemeinen Publikumsverkehr eröffneten Geschäftsräumen nur unter bestimmten Bedingungen gestattet werden soll, muß hinreichend deutlich erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber des Hausrechts mit dem Betreten der Geschäftsräume nicht einverstanden ist."

    Dies bezieht sich zwar auf den Inhalt der Hausordnung, jedoch kann man wohl auch herauslesen, dass die Anordnungen erkenntlich sein müssen.

    Vielleicht findet jemand dazu noch etwas?!

    Für die, die das auch interessiert:
    Wenn wir einen Schritt weitergehen und die gut sichtbare Hausordnung auch Aushängt, könnte man diese dann schon als Begründung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses sehen?
    Als skurriles Beispiel: Ein Fan des Filmes Kill Bill kommt mit einem großen Katana-Schwert in einen vollbesetzen Kinosaal. Die Besucher brechen in Panik aus und flüchten. Könnte das Kino dann zivilrechtliche Ansprüche geltend machen?
    (Wie sähe das aus, wenn dies tatsächlich mögliche wäre, die HO jedoch nicht aushängt?)

    Ich weiß, verrückt! :n17:*lol*

  • In welchem Semester studierst du denn und an welcher Uni?

    Denn wenn du im Kino bist, ist nichts vorvertraglich, da du ja schon einen Dienst-/bzw. Werkvertrag eingegangen bist.
    Mit dem Schwert verletzt du daraus eine Neben-(Schutz)pflicht und kannst demnach auch dafür haftbar gemacht werden.

    Insbesondere dann aus vertraglichen
    und natürlich deliktische Ansprüchen...

    wie immer alles nicht rechtsverbindlich :ngrins:

    und bitte verwechsel AGB nicht mit Hausordnung...
    Die Hausordnung muss einsehbar sein, aber nicht überall aushängen, die AGB schon
    zivilR vs. ö-R

    Si vis pacem, para bellum

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    Einmal editiert, zuletzt von defence (7. Dezember 2006 um 12:18)

  • in der Praxis hat ja der Wachdienst oder die security das Hausrecht und somit die Möglichkeit einelne Personen von der Veranstaltung auszuschließen, was dann auch völlig unabhängig von einer Haus- oder Geschäftsordnung geschehen kann.

  • Zitat white:
    "Um Hausordnungen geht es mir nicht (da diese ja juristisch nicht besonders relevant sind und im schlechtesten Falle zum Hausverbot führen)."


    Was soll dass den jetzt eigentlich, ich dachte dir gehts nur um die Definition des § 42 I WaffG der "öffentlichen Veranstaltung", wie wärs wenn du dir ein WaffG-Kommentar besorgst und dir dazu die Entscheidungen durchließt?

    :umleitung:

    Si vis pacem, para bellum

    -------------P 08----------------

  • Die Aktuelle Definition, was ist eine öffentliche Veranstaltung ist, findet man als Download der 826. Sitzung des Bundesrates vom 13.10.2006 Zustimmungen und Änderungen.

    Hier der Text zu §42 Abs.1 WaffG. :

    Zu Abschnitt 1 Nr. 42 Abs. 1 Satz 4 und 5 - neu -

    In Abschnitt 1 Nr. 42.1 sind dem Absatz 1 folgende Sätze anzufügen:

    "Zu den öffentlichen Veranstaltungen zählen somit zum Beispiel auch entsprechend zugängliche Theater-, Kino-, oder Tanzveranstaltungen jeder Art ( einschließlich des regelmäßigen Discothekenbetriebes ). Kein grundlegender Veranstaltungscharakter und somit kein Verbot nach §42 Abs. 1 liegt dagegen etwa beim schlichten Betrieb einer Gaststätte oder auch einer Spielhalle vor; das Eingreifen des Verbots setzt in diesen Fällen vielmehr voraus, dass über den schlichten Betrieb hinaus zusätzliche öffentliche Aktionen mit herausgehobenen Charakter durchgeführt werden ( öffentliche Feste/Feiern jeder Art u. ä. )."

    Anhand dieses Zitates des WaffG. dürfte nun jedem klar sein, was eine öffentliche Veranstaltung ist oder nicht. Für mich ist es klar. Wenn zum Beispiel eine Kneipe normalen Betrieb hat, ist es keine öffentliche Veranstaltung, macht aber die Kneipe eine Silvesterfete, dann ist es eine öffentliche Veranstaltung.

  • defence:
    1. Beitrag: 3tes Semester :> ... aber Kino - Werkvertrag? :crazy3:
    Egal, darum gehts ja garnicht.
    2. Beitrag: Umleitung gilt für dich, bitte immer den ganzen Thread lesen, Danke!

    Falke: Weder im Kino, noch in der Bib, noch in der Schule gibts bei uns Securities. Große Kliniken, aber meist auch nur nachts!

    @Vogelspinne:
    Hab das mal nachgeguckt und sehe darin die wohl aktuellste Definition.
    Danke fürs Suchen und finden :new11:.
    Wenn du das verstanden hast ist das sehr schön, dann kannst du mir ja
    erklären, wo der Unterschied zwischen dem "schlichten Betrieb" einer Gaststätte
    und dem "schlichten Betrieb" eines Kinos liegt.
    Wenn jetzt ein Schauspieler zur Film-Premiere einen kurzen Vortrag hält - dann ist die Sache sogar mir klar, aber Kinos haben doch heutzutage keinen Veranstaltungscharakter?! Bei einem Theater mit namenhaften Akteuren etc. ist mir das schon verständlicher.

  • Mit dem Kino ist das so: Die Definition des Kinos ist Film-Theater!. Wenn eine Filmvorführung stattfindet oder finden soll, ist dies eine Art Theateraufführung > öffentliche Veranstaltung. Wenn kein Film gezeigt wird und man betritt in den Verkaufraum, um sich z.B. Plakate anzusehen oder einen Kaffe zu trinken, ist dies keine öffentliche Veranstaltung.

    Im Kino-Vorraum mit Kartenverkauf, Pocorn-,Cola-, Kaffeeverkauf ist der "schlichte" Betrieb, aber im Kinosaal, wo der Film gezeigt wird, findet eine öffentliche Veranstaltung statt. Es sei denn, du hast für eine Filmvorführung den ganzen Saal für dich und deine Freunde gemietet, dann ist die Filmvorführung nicht mehr öffentlich ( ähnlich deinem Wohnzimmer, wo du mit deinen Freunden ein Video guckst. )

    So, ich hoffe nun alle Klarheiten erfolgreich verwirrt zu haben :crazy2:.

  • Ok, danke, so hatte ich das schon vermutet.
    Vielleicht sollten das wirklich mal zusammengefasst werden, einmal mit schöner Erklärung und Zitat des Bundesrates, und dann ab ins FAQ :)

  • @ white: nochmals zur umleitung, poste doch immer genau was du wissen willst und geh den antworten nicht aus dem weg...

    und ein bißchen mehr verwaltungsR und zivilR sollte auch im dritten semester schon vorhanden sein :ngrins:

    Si vis pacem, para bellum

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