Beiträge von GunTalker

    Du sprichst hier von Beziehungstaten.
    Ich sprach von der Bevölkerung.

    Beziehungstaten geschehen, läßt sich nicht ändern.
    Und ja, manchmal auch mit legalen Waffen.
    Sie geschehen aber immer, unaufhaltbar.
    Mit Tatmitteln, die gerade greifbar sind.
    Muß jetzt keine Schußwaffe sein, Hieb- und Stichwaffen werden etwa doppelt so oft verwendet.
    Die blanken Hände ein vielfaches davon.

    Davor müssen dann "nur" die Bezugspersonen Angst haben, nicht aber die Bevölkerung.
    Und genau das wird suggeriert.
    Obwohl alle Statistiken das Gegenteil beweisen.

    Das die Damen und Herren Politiker Deine aggresive Verteidigung gegen die Einschränkung des Sports Dir eher übel nehmen und Du einigen sogar noch Munition lieferst gegen legalen Waffenbesitz ist Dir hoffentlich auch Bewußt.Für uns als Sportler sollte es trotz unberechtigter Vorverurteilung nur um eins gehen,und das ist Ihnen den Wind aus den Segeln zu nehmen und Ihnen durch gutes Beispiel zu zeigen das wir verantwortungsvoll damit umgehen.


    Damit mußt Du jetzt nicht mehr anfangen.
    Daß wir verantwortungsvoll mit unseren Waffen umgehen, beweist die Kriminalstatistik jedes Jahr aufs Neue.
    Seit Jahrzehnten.
    Eine legale, registrierte Waffe ist für die Bevölkerung etwa so gefährlich wie eine eingebaute Gipskartonplatte.

    Wer etwas anderes behauptet ist ein Lügner.

    Wer als Waffenbesitzer der Öffentlichkeit gegenüber ein noch besseres Beispiel werden will ist ein Dummkopf und sollte vorsorglich Vaseline kaufen.

    Ich denke, da kommst Du "Hausmittelchen" nicht mehr weit. Ggf. solltest Du mal einen "echten" Laufreininger verwenden, z.B. Shooter's Choice. Die Lösen nicht nur Blei, Tombak etc. an (für SSWs gänzlich uninteressant), sondern auch Pulver- und Schmauchreste!

    Ich würde dazu die Waffe senkrecht einspannen, den Lauf unten verschließen, mit Laufreiniger auffüllen und über Nacht stehen lassen.

    Wenn's ein guter Reiniger ist löst der auch den Zinkdruckguss an. Die Beizung sowieso.
    Sollte man diesen Trick anwenden, dann wirklich innen und nur kurz (einige Minuten) und sofort danach gründlichst mit einem guten Entfetter reinigen!

    Andreas,
    Du sprichst von "Denkfehler" und "Mißverständnis".
    Ich denke auch, daß da irgendwo etwas schiefgelaufen ist.

    Dankenswerterweise erklärst Du ja in deinem weiteren Beitrag -genau dasselbe- nocheinmal, was ich bis jetzt immer gesagt habe.
    So steht's in meinem Blog, auch hier habe ich mich nicht anders geäußert.

    Allerdings liegt zu meinem folgenden Zitat immer noch ein Mißverständnis vor:

    Zitat

    Der Richter sagt in der Urteilsbegründung, daß der alte Mann nur in diese Situation kam, weil er die Kontrolleure aktiv eingelassen und somit auf sein Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung verzichtet hat, obwohl er das nicht gemusst hätte, insofern hat er sich die Folgen selbst zuzuschreiben.

    Diese Interpretation ist immer noch richtig, denn dazu heist es unter Punkt 8 der Urteilsbegründung:

    Zitat

    Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG mussten nicht beachtet werden, weil der Antragsteller wirksam in das Betreten der Wohnung eingewilligt hat. An einem Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung fehlt es, wenn das Betreten der Wohnung vom Willen des Berechtigten gedeckt ist. Weil Art. 13 GG das Selbstbestimmungsrecht des Wohnungsinhabers schützt, beseitigt eine gesetzlich erzwungene (z.B. durch Bußgeldandrohung im Fall der Weigerung) oder durch Täuschung oder Drohung staatlich herbeigeführte Zustimmung die grundrechtliche Relevanz des Eingriffs nicht (Hermes in Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 13 Rn. 106 m.w.N.; vgl. allgemein zum sog. Grundrechtsverzicht Sachs, GG, 4. Aufl., vor Art. 1 Rn. 52 ff.). Die nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erforderliche Einwilligung wird nicht gesetzlich erzwungen. Die einmalige Zutrittsverweigerung zieht unmittelbar keine negativen Rechtsfolgen nach sich, die sich in der Weise auswirken, dass von einem gesetzlichen Zwang zur Einwilligung ausgegangen werden müsste. Zwar kann u.U. der Tatbestand des § 45 Abs. 4 WaffG erfüllt sein, der der Behörde die Befugnis einräumt, bei Verweigerung der Mitwirkung den Wegfall der Zuverlässigkeit zu vermuten. Doch ist hierbei zum einen der Behörde Ermessen eingeräumt; zudem setzt die Anwendung dieser Vorschrift nach ihrem Satz 2 voraus, dass der Betroffene hierauf hingewiesen worden ist. Auch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG greift bei einer einmaligen Zutrittsverweigerung regelmäßig nicht ein, da diese Vorschrift einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz voraussetzt (ebenso Bauer/Fleck, a.a.O. S. 20). Soweit demgegenüber in der Literatur vertreten wird, durch die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG werde die Einwilligung faktisch „unmittelbar erzwungen über eine Drohung mit konkreten rechtlichen Nachteilen“ (so Fandrey, AUR 2010, 1 <2>), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter des Antragsgegners die Einwilligung durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt hätten. Der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 04.03.2011 lässt sich lediglich entnehmen, dass er sich „überrumpelt“ fühlte und nicht darüber belehrt wurde, dass die Kontrolle in seiner Wohnung nur mit seiner Einwilligung stattfinden darf. Ein etwaiger Irrtum im Willensbildungsprozess lässt dass Einverständnis indes erst entfallen, wenn es durch eine Täuschung erschlichen wurde. Dafür ist nichts ersichtlich. Einer Belehrung des Antragstellers bedurfte es nicht. Aufklärungspflichten bestehen insoweit nur dann, wenn der Betroffene andernfalls von dem staatlichen Eingriff überhaupt keine Kenntnis erlangt oder seine Bedeutung und Tragweite nicht zu erkennen vermag. Dies mag etwa beim Einsatz verdeckter Ermittler oder beim sog. Lauschangriff, nicht jedoch bei der hier gegebenen Sachlage der Fall sein. Die Mitarbeiter des Antragsgegners wiesen sich ordnungsgemäß aus und gaben den Zweck ihres Besuchs zutreffend an. Dem Antragsteller war daher bewusst, welchen Personen er zu welchem Zweck den Zutritt zu seiner Wohnung gewährt.


    Sagt mein Zitat nicht exakt dasselbe, nur in verkürzter Form?

    Zur Rechtmäßigkeit des Waffengesetzes: Dazu liegen dem Bundesverfassungsgericht zwei Klagen vor, eine z.B. gegen den §36/3.

    Andreas, Du bist der Meinung:

    Zitat

    Wie oft eine Behörde (sicher nicht bei einem einmaligen Vorfall dieser Art), die "Zutrittsversagungsgründe" akzeptiert, folgenlos, (ohne eine sofortige Unterstellung der Unzuverlässigkeit), liegt im Ermessen der Behörde. Das können im Einzelfall auch mehrere geplatzte Besuche sein, kommt auf den betreffenden Einzelfall an. Es müssen vernünftige und nachvollziehbare Gründe sein. Ab wann die Behörde dann den Verdacht auf Unzuverlässigkeit annimmt, hängt auch vom Einzelfall und den Fakten ab.
    Die Mitwirkungspflicht bleibt aber immer weiterhin bestehen, das WaffG ist geltendes Recht und nicht GG-widrig.

    Dazu sagt das Gericht in seiner Urteilsbegründung aber ganz eindeutig: "Auch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG greift bei einer einmaligen Zutrittsverweigerung regelmäßig nicht ein, da diese Vorschrift einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz voraussetzt"
    Der §5/2c sagt: "wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz"
    Weiter sagt das Gericht: "Soweit demgegenüber in der Literatur vertreten wird, durch die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG werde die Einwilligung faktisch „unmittelbar erzwungen über eine Drohung mit konkreten rechtlichen Nachteilen“ (so Fandrey, AUR 2010, 1 <2>), vermag der Senat dem nicht zu folgen."

    Die Schlußfolgerung daraus: Wer auf die Einhaltung seiner Grundgesetzlichen Rechte pocht und deswegen die Kontrolleure nicht einlässt, begeht eben keine Straftat und keinen Verstoß (auch nicht gröblich oder wiederholt) gegen das Waffengesetz.

    Das Gericht widerspricht der Rechtsliteratur von Fandrey:

    Zitat

    "Die verdachtsunabhängige Kontrolle von Privaträumen - die verfassungsrechtliche Zulässigkeit behördlicher Betretungsrechte am Beispiel des neuen Waffenrechts" von Wiss. Mit. Alexander Fandrey, original erschienen in: Agrar- und Umweltrecht 2010 Heft 1, 1 - 5.
    Fandrey widmet sich § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG, der vorschreibt, dass Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zu Kontrollzwecken Zutritt zu den Räumen zu gestatten haben, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
    Im Einzelnen stellt der Verfasser zunächst die gesetzgeberische Konzeption des zum 25.07.2009 neu gefassten § 36 Abs. 3 WaffG vor. Anschließend weist der Autor darauf hin, dass es sich bei der verdachtsunabhängigen Kontrolle von Privaträumen um einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG handele. Der Hauptteil des Beitrags gilt sodann der Frage, ob sich die verdachtsunabhängigen Kontrollen verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen. Hier zeigt Fandrey, dass keine Durchsuchung i.S.d. Art. 13 Abs. 2 GG vorliege, sondern ein sonstiger Eingriff i.S.d. Art. 13 Abs. 7 GG. Allerdings seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des Zweckvorbehalts in Art. 13 Abs. 7, 2. Var. GG nicht erfüllt, sei ein Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG) gegeben und sei außerdem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Die Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG führt nach Ansicht des Verfassers aber nicht zur Nichtigkeit der Regelung, da eine verfassungskonforme Auslegung möglich sei.


    und sagt damit deutlich, daß der §36/3 verfassungskonform ist, das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach 36/3 Satz3 aber darüber steht.

    Es kann jetzt natürlich sein, daß man sich in gewisse Schwierigkeiten begibt, wenn man dauerhaft auf sein grundgesetzliches Recht pocht. Wer da nicht genügend Durchhaltevermögen und eine gute Versicherung besitzt mag da schonmal aufgeben. Das ist aber eine Entscheidung, die jeder selbst für sich zu treffen hat, das Recht ist in jedem Fall auf seiner Seite und gerade dieses Urteil kann da sehr hilfreich sein. Ist es doch höchstrichterliche Rechtssprechung (da unanfechtbar), die der Einfachheit halber ganz gerne mal in ähnlich oder gleich gelagerten Fällen herangezogen wird.

    Das habe ich immer wieder gesagt, nichts anderes.

    Außerdem bin ich nur der Überbringer der Nachricht. Für die Verurteilung und Urteilsbegründung bin ich nicht zuständig. :rolleyes:
    Friede!

    Herzliche Grüße
    Michael

    Ist das ein Versuch mich hier zu verunglimpfen? So kann man eine Diskussion auch abwürgen.

    Zitat

    Das aus dem Mund und der Hand,eines Meisters der 1-Zeilen-Zitate, oder sogar nur 3-Wörter Zitate, ist ja fast schon ein Adelstitel!

    Mir ist die Zeit zu Schade, Argumente gibt es Viele! Aber wenn Du partout keine sachliche Diskussion wünscht, sondern nur Deine Selbst-Bestätigung im Auge hast ................ Viel Glück!

    Es gibt Wichtigeres und Sinnvolleres!

    Weshalb bist DU (andere aber auch) meinen durchaus sachlichen Argumenten nicht zugänglich? Weshalb sollte ICH meinen Standpunkt nicht vertreten dürfen? Bis jetzt kam noch keiner und hat ihn widerlegt. Weist Du warum?
    Weil ich vor und während des Schreibens überlege. Das sollten andere vielleicht auch tun. Schaden würde es nicht. Dann kämen so unschöne Diskussionen wie jetzt gar nicht erst auf. Ach, sagte ich schon, daß lesen können auch zu so einer Diskussion gehört? Man kann sein Gegenüber nämlich nicht sehen. Es schadet auch nicht, manchen Beitrag zweimal zu lesen bevor man antwortet, vielleicht sieht's beim zweiten Mal ja ganz anders aus, mit dem was gemeint sein könnte. Sieht man überdeutlich an Deinem mißglückten Zitierversuch von oben.

    ALFHA1802,

    Ich kann mich sehr gut erinnern, was und in welchem Zusammenhang ich geschrieben habe. Perfekt sogar.

    Dein Fettgedrucktes Beispiel -natürlich aus dem Zusammenhang gerissen- stammt von daher:

    Was soll daran falsch und widersprüchlich sein? Ist die Zusammenfassung unrichtig? Wo definiere ich die Kontrollen als ungesetzlich? Bei dem von Dir fettgedruckten wohl kaum, also was soll dieses Zitat? Bitte genau lesen! Hier wird auch immer wieder gefordert, die Urteilsbegründung genau zu lesen. Nun, Du kannst sicher sein, das habe ich getan. Dauerte insgesamt etwa 2 Stunden, bis ich alles auseinandergebröselt hatte. Für mich ist ausschließlich -für evtl. weitere Verwendung- der Punkt "Unverletzlichkeit der Wohnung" und die Begründung dazu wichtig, schon gemerkt? Das obige Zitat ist eine Zusammenfassung dieses Themas. In dem Urteil sind übrigens noch ganz andere Hämmer versteckt, seltsam daß darauf noch niemand eingegangen ist?


    Sorry, aber Entweder liest Du den berechtigten Hinweis von "Cannelles" nicht, oder Du bist zu sehr auf Deinen Wunsch fixiert, Waffen-Nachschauen als ungesetzlich zu definieren!


    Daß es bei manchen mit dem Lesen hapert ist mir auch schon aufgefallen. Den Wunsch, den Du mir interpretierst, habe ich nie geäußert.


    Jedenfalls widersprichst Du Dir selber!


    Wo bitte? Quelle?


    - Das Gericht schreibt in keiner Rechstverbindlichen Begründung, dass berechtigte Kontrolleure keine Kontrollen durchführen dürfen!


    Habe ich das jemals behauptet? Wo?


    - Das Gericht schreibt in keiner Rechtsverbindlichen Begründung, dass Legal-Waffenbesitzer eine Waffen-Nachschau ablehnen müssen, wie Du es darstellst. Es ist auch nicht richtig, dass Ansonsten Waffenbesitzer Ihre Zuverlässigkeit verlieren, wenn Sie eine Waffen-Nachschau ermöglichen!


    Auch hier: Wo habe ich das explizit behauptet?


    - Daraus leitet das Gericht in seiner Urteils-Begründung den Zwang für Legal-Waffenbesitzer ab, vor dem Erlauben eines Betreten der Wohnung Alle Möglichkeiten zu nutzen, sich von der Rechtmässigkeit (durch Legitimation der Kontroll-Person) der Nachschau zu überzeugen!

    Das kann ich jetzt gerade nicht erkennen.......


    In Kurzform: "Wer als Legal-Waffenbesitzer Leichtfertig, und ohne Prüfung, einer Person Zugang/Zugriffsmöglichkeit zu seinen Waffen ermöglicht, ist nicht Zuverlässig im Sinne des WaffG"!


    Und das was ich herauslese steht nicht dort?

    Zitat

    Wenn man Sätze zitiert, die mit " Im Übrigen...." beginnen,- sollte man auch die vorangestellten Abschnitte miteinbeziehen und nicht nur daraus eine verallgemeinernde Aussage in den Raum stellen.


    Nun Du hast gelesen was davor steht. Das nämlich:

    Zitat

    Der Einwand des Antragstellers, er sei am 26.10.2010 den ganzen Tag allein zuhause gewesen und habe die aktive Kontrolle über seine Waffen ausgeübt, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung auszuräumen. Die vom Gesetzgeber als besonders wichtig eingestufte sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition soll nicht nur dazu dienen, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben, was schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck kommt, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert (vgl. zu allem auch die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts BT-Drs. 14/7758 S. 73). Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Ob die Ehefrau im fraglichen Zeitraum zuhause war und ob der Antragsteller persönlich die Absicht hatte, Besucher zu empfangen oder nicht, ist nach dem Sinn der Regelung unerheblich.

    bestätigt nur was ich weiter oben sagte: "Den Einwand des LWB, er habe bis zu diesem Zeitpunkt die alleinige Kontrolle über die Waffen gehabt, lies er nicht gelten."

    Irgendwie gehen mir diese Haarspaltereien hier langsam zu weit. Wenn der Gesetzgeber vorsieht, daß legale Waffenbesitzer daraufhin kontrolliert werden können ob sie ihre Waffen den Vorschriften entsprechend lagern, kann und wird mich doch kein deutsches Gericht verdonnern und mir meine Zuverlässigkeit aberkennen weil ich den Kontrolleuren, die sich mit Sicherheit entspr. ausweisen können, Zutritt zu meiner Wohnung gewähre? Also so schizophren ist nicht mal die deutsche Gesetzgebung!

    Zumindest dieser Oberverwaltungsrichter hat es abschließend und ohne Zulässigkeit weiterer Rechtsmittel getan.
    Sein Argument: Da dem LWB die Kontrolleure unbekannt waren und er sie trotzdem eingelassen hat ist er daraufhin unzuverlässig.

    Zitat

    Im Übrigen hat der Antragsteller den ihm noch unbekannten Beamten des Landratsamtes zu einem Zeitpunkt, zu dem die Waffen nicht sicher aufbewahrt waren, Zutritt zur Wohnung gewährt. Dies lässt ebenfalls auf ein mangelndes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung der Waffen schließen.


    Den Einwand des LWB, er habe bis zu diesem Zeitpunkt die alleinige Kontrolle über die Waffen gehabt, lies er nicht gelten.

    Andreas,

    Du hast jetzt zwei Sätze zitiert, ich nehme an es geht um diesen:

    Zitat

    Für die Zukunft bedeutet dies für jeden Waffenbesitzer, daß er zwangsläufig jeglichen Kontrollwunsch der Behörden nach § 36 Absatz 3 WaffGunter Hinweis auf § 36 Absatz 3 WaffG Satz 3 (Unverletzlichkeit der Wohnung) ablehnen muß, um sich nicht einen evtl. Verstoß gegen das Waffengesetz vorwerfen zu lassen. Das Recht ist dabei auf seiner Seite.

    Mach' Dich bitte noch nicht davon, Du hast immer noch nicht erklärt weshalb Du diesen Satz für unrichtig hältst!

    Hi, :^)
    in Deinem Block habe ich jetzt nicht extra nachgelesen. Dazu fehlt mir im Moment auch etwas Zeit. Das was Du hier geschrieben hast war Gegenstand der Diskussion und dazu habe ich alles gesagt.
    Wie Du ja gemerkt hast, ging es mir um die grundsätzliche Aussage: Lasst die Kontrolleure nicht ein. Dass man dies unter Umständen auch lieber nicht tut, das steht außer Frage. Die Möglichkeit bietet das Gesetz ja. Aber generell für jede Kontrolle zu sagen: Lass niemals Kontrolleure in Dein Haus, das ist falsch. Und so habe ich Dich verstanden.

    Hallo Andreas,

    wenn ich den Eingangsbeitrag so ansehe, denke ich, daß der ganze thread doch schon was mit meinem Blogeintrag zu tun hat, oder etwa nicht? :rolleyes:
    Die Aussage meines Blogs und meine Worte hier sagen aber eigentlich das Gleiche aus: Laßt sie nicht rein, wenn ihr keinen Ärger wollt. Du sagst, das ist falsch. Weshalb? :?: Das hast Du bis jetzt noch nicht erklärt. :!:

    Ich schließe mich hier nur den Aussagen des Richters an, der zutreffend feststellt, daß sich der Verurteilte im Nachhinein nicht beschweren braucht, wenn er die Kontrolleure freiwillig einläßt.